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   BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94   

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https://dejure.org/1994,2617
BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94 (https://dejure.org/1994,2617)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1994 - 5 StR 249/94 (https://dejure.org/1994,2617)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94 (https://dejure.org/1994,2617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortgesetzte Handlung - Sexueller Mißbrauch - Einzelakte - Beschwer des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176; StPO § 200

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 11
  • NStZ 1995, 19
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94
    Sofern eine solche Abgrenzung in Gerichtsentscheidungen vorgenommen worden ist, ist sie - beim Fehlen einer Beschwer - hingenommen worden (vgl. Beschluß des Großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - sub IV 1b).
  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94
    Sie ist in Anklageschriften (siehe dazu BGH MDR 1994, 399) derzeit noch hinzunehmen, obwohl die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art nach der genannten Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nicht mehr in Betracht kommt.
  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 239/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angekagten - Sexuelle Übergriffe

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94
    Da Delikte wie die hier abgeurteilten nach dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen nicht mehr zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, ist ungeachtet der - nur mangels Beschwer möglichen - Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Handlung - unter Aufgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 280, 285 für diese Fallgestaltung den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 folgend - ein Teilfreispruch geboten, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß wie hier von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrunde liegen(Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 260 Rdn. 14).
  • BGH, 07.01.1988 - 4 StR 669/87

    Zur Möglichkeit des Freispruchs bei nicht erwiesenen Einzelakten einer

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94
    Da Delikte wie die hier abgeurteilten nach dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen nicht mehr zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, ist ungeachtet der - nur mangels Beschwer möglichen - Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Handlung - unter Aufgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 280, 285 für diese Fallgestaltung den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 folgend - ein Teilfreispruch geboten, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß wie hier von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrunde liegen(Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 260 Rdn. 14).
  • BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64

    Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot -

    Auszug aus BGH, 18.05.1994 - 5 StR 249/94
    Da Delikte wie die hier abgeurteilten nach dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen nicht mehr zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, ist ungeachtet der - nur mangels Beschwer möglichen - Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Handlung - unter Aufgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 280, 285 für diese Fallgestaltung den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 folgend - ein Teilfreispruch geboten, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß wie hier von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrunde liegen(Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 260 Rdn. 14).
  • BGH, 26.06.1996 - 3 StR 199/95

    Verfahrenseinstellung - Überlanges Verfahren - Verletzung des

    Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß enthalten zwar keine Spezifizierung der einzelnen Bankrotthandlungen, doch genügen sie insgesamt noch den Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Verfahrensgrundlage in Verfahren, die vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 zur fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) eröffnet worden sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 691/95

    Ungenau gefaßte Anklage - Gericht - Hinweispflicht - Konkret bestimmte Taten

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 44, 46, 47; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9, 13, 14) genügt beim Vorwurf einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegen ein Kind die Anklage regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen, wenn in ihr das Tatopfer, der Tatzeitraum, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung und die (Höchst-)Zahl der vorgeworfenen Taten mitgeteilt werden.
  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    Dies steht aber hier der Wirksamkeit der Anklage nicht entgegen, weil das Gesamtgeschehen durch Bestimmung des einen Tatopfers, des Tatzeitraums und der Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung hinreichend individualisiert und von anderen möglichen Taten desselben Täters abgegrenzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94).
  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 342/94

    Fortgesetzte Handlung - Vergewaltigung - Individualisierung - Schuldspruch -

    Zu ergänzen ist allerdings, da Fortsetzungszusammenhang tatsächlich nicht gegeben ist, wegen der nicht sicher festgestellten weitergehenden Einzeltatvorwürfe auch insoweit ein Teilfreispruch (vgl. Senatsbeschlüssevom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 - undvom 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94 -).
  • BGH, 13.12.2000 - 5 StR 540/00

    Vergewaltigung

    Konsequent mußte er den Angeklagten im übrigen freisprechen (vgl. BGHSt 40, 44, 48; BGHR StPO § 260 Abs. 1 - Teilfreispruch 10 und 11).
  • BGH, 30.07.1999 - 3 StR 231/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anklage über ein Jahr vor dem die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausschließenden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) erhoben und zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, daß sie den damals gestellten Anforderungen genügt hat und daß sie daher -was ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umschreiben, angeht -,noch hinzunehmen' ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).
  • BGH, 14.12.1994 - 3 StR 427/94

    Teilfreispruch - Einzelakte - Anklage - Urteilsfindung

    Da indessen Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer größeren Anzahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrunde liegen, und da - wie erwähnt - Delikte wie die hier abgeurteilten nicht (mehr) zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, ist der beantragte Teilfreispruch geboten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94 -).".
  • BGH, 28.10.1994 - 2 StR 562/94

    Freispruch - Fortgesetzte Handlung - Einzelakte

    Wegen der vor diesem Zeitpunkt begangenen Teilakte der - rechtlich unzutreffend angenommenen - Fortsetzungstat war der Angeklagte daher freizusprechen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; BGH, Beschl. v. 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94, v. 6. Juni 1994 - 5 StR 267/94 und v. 3. August 1994 - 2 StR 340/94), was der Senat nachgeholt hat.
  • BGH, 05.08.1994 - 3 StR 317/94

    Fortgesetzte Handlung - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Allerdings ist, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer erheblich größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrundeliegen, in einem Fall wie dem vorliegenden - wegen der von Anfang an unzutreffenden Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - ein Teilfreispruch geboten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94 -).".
  • BGH, 03.08.1994 - 2 StR 340/94

    Fortgesetzte Handlung - Eröffnungsbeschluß - Urteil - Teilfreispruch

    Da Anklage und Eröffnungsbeschluß im Fall des Kindes J. von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrundeliegen, war aber der insoweit gebotene Teilfreispruch (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4) nachzuholen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 1994 - 5 StR 249/94 und v. 6. Juni 1994 - 5 StR 267/94).
  • BGH, 15.03.1995 - 3 StR 76/95

    Fehlerhafte Verurteilung - Schuldspruch - Umstellung des Schuldspruches -

  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 193/94

    Fortgesetzte Handlung - Revision - Umstellung - Schuldspruch

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