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   BGH, 03.05.1988 - 1 StR 181/88   

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https://dejure.org/1988,2893
BGH, 03.05.1988 - 1 StR 181/88 (https://dejure.org/1988,2893)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 - 1 StR 181/88 (https://dejure.org/1988,2893)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 1 StR 181/88 (https://dejure.org/1988,2893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Angabe des THC-Gehalts einer sichergestellten Haschischmenge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 449/00

    Inbegriff der Verhandlung; Einführung eines Gutachtens in die Hauptverhandlung

    "Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (UA S.10) nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10, 19).
  • BGH, 13.01.2006 - 2 StR 432/05

    Inbegriff der Hauptverhandlung (Behördengutachten: Verlesung, Vernehmung des

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte die Einführung und Verwertung des Gutachtens als solches auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten T., W. und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 256 Fußnote 222).
  • BGH, 17.05.2001 - 4 StR 412/00

    Beruhen; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Aufklärungspflicht

    Damit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor (vgl. BGHSt 29, 18, 21; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6, 10 und 181 BGH NStZ 1998, 51 f.).
  • OLG Hamm, 30.04.2020 - 5 RVs 32/20

    Inbegriffsrüge; Beihilfe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Insbesondere liegt - was ggf. den Schuldspruch hätte unberührt bleiben lassen können - die Tatsache, dass es sich bei der sichergestellten Menge von Marihuana um eine "nicht geringe" Menge im Sinne des § 29a BtMG gehandelt hat, nicht aufgrund sonstiger im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgter Vorgänge (zu vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.1988, 1 StR 181/88, juris) auf der Hand.".
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