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   BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60   

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BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60 (https://dejure.org/1960,698)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1960 - 2 StR 374/60 (https://dejure.org/1960,698)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1960 - 2 StR 374/60 (https://dejure.org/1960,698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsvoraussetzung der Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger im Rahmen der Bestechlichkeit - Tatbestandsverwirklichung der Bestechlichkeit allein durch Vorliegen der Absicht des Gebers zur Offenbarung des Sinns der Vorteilsgewährung gegenüber dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 184
  • NJW 1961, 468
  • MDR 1961, 163
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Für des Merkmal des "Anbietens" hat der Senat die Notwendigkeit einer entsprechenden Erkenntnis des Beamten schon in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - verneint.
  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist mithin ohne Belang (vgl. für den umgekehrten Fall der Annahme eines vom Beamten selbst geforderten Vorteils BGHSt 10, 237, 243 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56] im Anschluß an RGSt 31, 389, 390 und 70, 166, 171).
  • RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43

    Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Wie hieraus zugleich folgt, setzt eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht voraus, daß der Empfänger, wie die Revision wohl meint, durch die Annahme des Vorteils seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht hat, erforderlich ist vielmehr nur, daß er sich bei Kenntnis der Absicht des Gebers der schweren Bestechlichkeit hätte schuldig machen können (RGSt 54, 310, 312; 74, 251, 255; 77, 75, 78).
  • RG, 31.08.1940 - 3 D 202/40

    1. Zum Begriffe des Beamten i. S. des § 359 StGB. 2. Der Tatbestand der schweren

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Wie hieraus zugleich folgt, setzt eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht voraus, daß der Empfänger, wie die Revision wohl meint, durch die Annahme des Vorteils seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht hat, erforderlich ist vielmehr nur, daß er sich bei Kenntnis der Absicht des Gebers der schweren Bestechlichkeit hätte schuldig machen können (RGSt 54, 310, 312; 74, 251, 255; 77, 75, 78).
  • RG, 16.04.1920 - II 1060/19

    1. Verhältnis der sog. aktiven zu der sog. passiven Bestechung. 2. Zum Begriff

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Wie hieraus zugleich folgt, setzt eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung nicht voraus, daß der Empfänger, wie die Revision wohl meint, durch die Annahme des Vorteils seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht hat, erforderlich ist vielmehr nur, daß er sich bei Kenntnis der Absicht des Gebers der schweren Bestechlichkeit hätte schuldig machen können (RGSt 54, 310, 312; 74, 251, 255; 77, 75, 78).
  • RG, 20.02.1936 - 2 D 531/35

    1. In welchem Umfange hat ein Notar, der einen Kaufvertrag und die

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist mithin ohne Belang (vgl. für den umgekehrten Fall der Annahme eines vom Beamten selbst geforderten Vorteils BGHSt 10, 237, 243 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56] im Anschluß an RGSt 31, 389, 390 und 70, 166, 171).
  • RG, 15.12.1930 - III 680/30

    1. Erfordert der Tatbestand der Bestechung Einverständnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Diese "vertragsmäßige" Willensübereinstimmung der Beteiligten braucht sich indessen nur darauf zu beziehen, daß der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem Beamten zufließen soll (RGSt 65, 52).
  • RG, 16.12.1898 - 3940/98

    1. Begriff a. des geforderten, b. des für eine Amtspflichtverletzung geforderten

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist mithin ohne Belang (vgl. für den umgekehrten Fall der Annahme eines vom Beamten selbst geforderten Vorteils BGHSt 10, 237, 243 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56] im Anschluß an RGSt 31, 389, 390 und 70, 166, 171).
  • RG, 22.02.1897 - 328/97

    Kann einem Gläubiger ohne sein Wissen und Einverständnis von dem im

    Auszug aus BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60
    Zwar wird es - anders als beim "Anbieten" - nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung oder Willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern es muß eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung des Empfängers hinzutreten oder ein entsprechendes Verlangen vorangegangen sein (RGSt 29, 413).
  • LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Zwar wird die Vorteilsannahme in der Variante des Gewährens nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung oder Willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern setzt darüber hinaus eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung oder ein entsprechendes vorheriges Verlangen des Empfängers voraus (BGHSt 15, 184 - juris Rn. 7).

    Diese "vertragsmäßige" Willensübereinstimmung der Beteiligten braucht sich jedoch nur darauf zu beziehen, dass der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem Amtsträger zufließen soll (BGHSt 15, 184 Rn. 7 - juris Rn. 7).

    Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist hingegen ohne Belang (vgl. BGHSt 15, 184 - juris Rn. 7, zur Bestechung).

  • LG Regensburg, 04.07.2019 - 152 Js 16476/16

    Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung,

    Zwar wird die Vorteilsannahme in der Variante des Gewährens nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung oder Willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern setzt darüber hinaus eine ausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung oder ein entsprechendes vorheriges Verlangen des Empfängers voraus (BGHSt 15, 184 - juris Rn. 7).

    Diese "vertragsmäßige" Willensübereinstimmung der Beteiligten braucht sich jedoch nur darauf zu beziehen, dass der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem Amtsträger zufließen soll (BGHSt 15, 184 Rn. 7 - juris Rn. 7).

    Ob der Empfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist hingegen ohne Belang (vgl. BGHSt 15, 184 - juris Rn. 7, zur Bestechung).

  • BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

    Aufklärungspflicht; Präsente Beweismittel; Erklärung des Angeklagten; Verlesung

    Der Unrechtsgehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Unrechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet (BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529, Jescheck in LK 10. Aufl. § 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/SchröderCramer, StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16, Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3; Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 06.02.1962 - 5 StR 552/61

    Rechtsmittel

    Er setzt voraus, daß die Angeklagte W. erfuhr, wer der Geber war (vgl. BGHSt 15, 184, 185) [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60].

    Dann war das Merkmal des "Gewährens" nicht erfüllt (vgl. BGHSt 15, 184, 185) [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60].

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2003 - 4 Ausl (A) 335/02

    Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten

    Es ist nicht erforderlich, dass der Amtsträger die Absicht des Täters tatsächlich erkannt hat (vgl. BGHSt 15, 184; 15, 88 [102]; Jescheck in Leipziger-Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 333 Rn. 4; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 333 Rn. 4; Schönke/Schröder/Cramer, 26. Auflage, § 333 Rn. 5; SK-Rudolphi, 6. Auflage, § 333 Rn. 8).
  • BGH, 18.05.1962 - 4 StR 134/61

    Voraussetzung des Merkmals "Beamter" im Sinne des § 359 Strafgesetzbuch (StGB) -

    Nicht notwendig ist es, daß der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat; denn das für den Tatbestand des § 332 StGB Wesentliche ist nicht die Verfälschung des Staatswillens, wenn auch die Strafdrohung mittelbar einer solchen Verfälschung vorbeugt, sondern der Abschluß der Unrechtsvereinbarung, bzw. die auf einen solchen Abschluß zielende Erklärung (vor allem Annehmen, Sichversprechenlassen) (vgl. auch BGHSt 15, 88, 97, 98 [BGH 25.07.1960 - 2 StR 91/60]; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 353, 355 [BGH 13.01.1961 - 4 StR 490/60]; 10, 237 [BGH 25.04.1957 - 2 StE 6/57]und NJW 1960, 830).

    Der Bundesgerichtshof hat dieses Erfordernis beim Tatbestand des § 332 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt und es deshalb für nicht ausreichend erachtet, wenn sich der Vorteilgeber nur das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern wollte (BGHSt 15, 88, 91 [BGH 25.07.1960 - 2 StR 91/60]; 15, 185 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 217, 222 [BGH 27.10.1960 - 2 StR 342/60]; 15, 239, 250 [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60]; 15, 353, 355 [BGH 13.01.1961 - 4 StR 490/60]und BGH GA 1959, 374).

  • BGH, 19.03.1963 - 1 StR 539/62

    Pflichtwidrige Handlung eines Beamten auf Grund einer ihm versprochenen

    Daß ein solcher Schluß regelmäßig verfehlt wäre, ergibt sich schon aus der Rechtsprechung, nach der es für den Tatbestand des § 333 StGB nicht erforderlich ist, daß der Vorteilsempfänger wirklich gewillt ist, die pflichtwidrige Handlung zu begehen (BGHSt 15, 88) oder auch nur daß der Beamte den Willen des Vorteilsgebers erkennt, ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen (BGHSt 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]).

    Daß die Strafkammer in der Hilfsbegründung zu einigen Freisprüchen von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, für die aktive Bestechung sei es erforderlich, daß der Vorteilsempfänger die Bestechungsabsicht erkannt habe (vgl. hierzu BGHSt 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]), beschwert den Angeklagten nicht, hatte jedenfalls auf die Verurteilung in anderen Fällen keinen Einfluß zum Nachteil der Angeklagten.

  • BGH, 23.11.1960 - 2 StR 392/60

    Willensübereinstimmung zwischen Geber und Nehmer als Voraussetzung für die

    Zum Gewähren eines Vorteils gehört eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber, daß der Vorteil, sei es unmittelbar oder mittelbar, dem Beamten zufliessen soll (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 374/60 - RGSt 65, 52).
  • BGH, 22.03.1978 - 2 StR 592/77

    Bestechung durch Darlehensgewährung

    Das besagt indessen auch bei Berücksichtigung seines persönlichen Verhältnisses zu R. nicht ohne weiteres, daß er Forderungen dieser Art schon bei der Darlehenshingabe im Auge hatte (vgl. hierzu auch BGHSt 15, 184).
  • BGH, 29.11.1960 - 1 StR 353/60

    Pflichtwidriges Handeln eines Ermessensbeamten - Beeinflussung einer

  • BGH, 26.01.1965 - 1 StR 446/64

    Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit - Voraussetzungen einer

  • BGH, 04.07.1963 - 2 StR 21/63

    Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit - Selbstablehnung eines Richters -

  • BGH, 25.07.1961 - 1 StR 125/61

    Aktive teilweise fortgesetzte Bestechung eines Beamten - Anregung zum

  • BGH, 23.11.1960 - 2 StR 421/60

    Umfang der Beweisaufnahme von Amts wegen - Inhaltlliche Anforderungen an die

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