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   BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63   

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BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63 (https://dejure.org/1963,391)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1963 - 4 StR 188/63 (https://dejure.org/1963,391)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1963 - 4 StR 188/63 (https://dejure.org/1963,391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 85
  • NJW 1963, 2378
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1960 - 2 StR 44/60

    Zeugnisverweigerungsrecht geistig unreifer Personen

    Auszug aus BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63
    »Hat das Gericht unüberwindbare Zweifel, ob das Kind, das die Aussage verweigern darf (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ), die Belehrung hierüber schon richtig verstehen kann, so muß es die Entschließung des gesetzlichen Vertreters einholen (im Anschluß an BGHSt 14, 159 ).«.

    Der Beschwerdeführer meint unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 14, 159 , die Strafkammer hätte sich zuerst Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob das Kind geistig fähig sei, die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts zu erfassen.

    Dasselbe gilt für das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO (BGHSt 14, 159, 160).

    Hier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strafkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen Kindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159, 161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und befragt.

  • BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

    Geistig unreife Beweispersonen

    Auszug aus BGH, 09.08.1963 - 4 StR 188/63
    Fehlt einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis für ihr Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern (§ 81c Abs. 1 und 2 StPO ), so hat der gesetzliche Vertreter als Vertreter im willen zu entscheiden, ob sie die Untersuchung dulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll (BGHSt 12, 235, 240).

    Hier kann es dahingestellt bleiben, ob sich die Strafkammer mit der Belehrung der Mutter des erst siebenjährigen Kindes hätte begnügen dürfen (BGHSt 12, 235, 242; 14, 159, 161); denn der Vorsitzende hat zunächst das Kind über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und befragt.

  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Der kindliche Zeuge soll damit vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche Folgen er vielleicht nicht erkennen oder beurteilen kann (BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222).
  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Im Zweifel ist nach dem BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221).
  • OLG Hamburg, 08.05.2019 - 2 WF 31/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221).
  • BGH, 27.01.1970 - 1 StR 591/69

    Aussage eines Kindes vor einem Richter ohne die erforderliche Zustimmung seines

    Auch wenn es zweifelhaft ist, ob diese Verstandesreife gegeben ist, "muß der kindliche Zeuge vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden, deren mögliche Folge er vielleicht nicht erkennen und beurteilen kann" (BGHSt 19, 85, 86) [BGH 09.08.1963 - 4 StR 188/63].

    Soweit sich den Urteilen des 4. Strafsenats (BGHSt 19, 85, 86) [BGH 09.08.1963 - 4 StR 188/63] und auch des erkennenden Senats (NJW 1967, 360 Nr. 11) die Auffassung entnehmen ließe, der gesetzliche Vertreter entscheide an Stelle des Kindes, es komme also allein auf seinen Willen an, kann der Senat dem nicht folgen; die genannten Entscheidungen beruhen nicht auf jener Rechtsansicht.

  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 WF 102/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221).
  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 146/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung eines

    Der zuständige Staatsanwalt geht ersichtlich davon aus, daß das Kind die erforderliche Verstandesreife nicht besitzt, zumal im Zweifel von deren Fehlen auszugehen ist (BGHSt 19, 85 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO).
  • BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65

    Heilung von Belehrungsmängeln

    Da Ilonka L. zur Zeit der Vernehmung bereits 14 Jahre alt war und über normale Intelligenz verfügte, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß sie selbst die zum Verständnis ihres Weigerungsrechts erforderliche Reife besaß, ihr gesetzlicher Vertreter also nicht zuzustimmen brauchte (vgl. BGHSt 14, 159 [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60]; 19, 85) [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63].
  • BGH, 07.02.2006 - 1 StR 584/05

    Aktualität der fehlenden Bereitschaft eines Kindes des Angeklagten zu einer

    Danach gab es keinen Anlass zu der Annahme, dass die knapp elf Jahre alte Tochter bei einer nun dennoch erfolgten Zeugenladung eine andere Entscheidung treffen würde, sofern diese überhaupt für eine eigenständige Entscheidung die notwendige Verstandesreife gehabt hätte (vgl. hierzu BGHSt 19, 85, 86; 23, 221, 222).
  • OLG Koblenz, 25.05.2020 - 7 WF 257/20

    Zeugnisverweigerung, Kind, Aussagebereitschaft, Ergänzungspfleger

    Bei den derzeit 10 bzw. 12 Jahre alten betroffenen Kindern ist im Zweifel noch von einer mangelnden Verstandesreife auszugehen, denn der Bundesgerichtshof sieht diese in der Regel nur bei Jugendlichen ab 14 Jahren als gegeben an (BGHSt 20, 234 einerseits, BGHSt 19, 85 andererseits; OLG Koblenz FamRZ 2014, 1719).
  • BGH, 12.11.1969 - 4 StR 453/69

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Die Frage, ob das erst 10 Jahre alte Mädchen überhaupt die zum Verständnis dieses Rechts erforderliche geistige Reife besaß und ob nicht mangels einer solchen Reife die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage notwendig sei (vgl. BGHSt 14, 159 [BGH 02.03.1960 - 2 StR 44/60]; 19, 85 [BGH 07.08.1963 - 4 StR 270/63]; 21, 303, 304), [BGH 19.09.1967 - 5 StR 456/67]wurde dagegen damals nicht erörtert (vgl. Bl. 12, 13 d.A.).
  • BGH, 04.07.1972 - 5 StR 282/72

    Wiederherstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Vernehmung eines die zum

  • BGH, 12.11.1968 - 5 StR 592/68

    Übereinstimmung der Schilderungen befreundeter jugendlicher Zeugen als Indiz für

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