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   BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52   

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https://dejure.org/1952,634
BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52 (https://dejure.org/1952,634)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1952 - 5 StR 17/52 (https://dejure.org/1952,634)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1952 - 5 StR 17/52 (https://dejure.org/1952,634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 11.03.1927 - I 105/26

    I. Enthält § 218 Abs. 1--3 StGB. n. F. gegenüber § 218 Abs. 1 und 3 StGB. a. F.

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52
    Hier wird die Unterbrechung der Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als "übergesetzlich" bezeichnet (vgl. RGSt 61, 242; 62, 138)und jetzt durch § 14 Abs. 1 ErbgesG.
  • BGH, 05.01.1951 - 2 StR 29/50

    Der sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52
    Sie würde nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1951, 160 entwickelt hat, voraussetzen, daß der Angeklagte sich irrigerweise Tatsachen vorgestellt hätte, aus denen sich die Zuständigkeit der Ärztekammer ergeben hätte, eine solche eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen.
  • BGH, 05.10.1951 - 2 StR 163/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.02.1952 - 5 StR 17/52
    Daß diese Vorschrift in den Ländern der britischen Zone noch gilt, hat der Bundesgerichtshof bereit ausgesprochen (NJW 1951, 930).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Der Einwand ist umso gewichtiger, als auch die medizinische Indikation, die sich früher auf die "Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter" beschränkte (BGHSt 2, 111, 114; 2, 381, 383; 3, 7, 9), erweitert wurde.
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52 vom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe Rechtsansicht zugrunde (vgl. auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154 StGB).
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