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   BGH, 14.05.1981 - 4 StR 694/80   

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https://dejure.org/1981,655
BGH, 14.05.1981 - 4 StR 694/80 (https://dejure.org/1981,655)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1981 - 4 StR 694/80 (https://dejure.org/1981,655)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1981 - 4 StR 694/80 (https://dejure.org/1981,655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision im Jugendstrafrecht bei Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten - Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafrecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Revision eines Heranwachsenden gegen das Berufungsurteil ist unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 98
  • NJW 1981, 2422
  • NJW 1981, 2433
  • MDR 1981, 775
  • NStZ 1981, 449 (Ls.)
  • StV 1981, 405
  • JR 1982, 72
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 694/80
    Durch sein Nichterscheinen zu dem auf sein zulässiges Rechtsmittel hin anberaumten Hauptverhandlungstermin hat er die Folge des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bewußt oder durch Nachlässigkeit selbst ausgelöst (vgl. BGHSt 27, 236, 239).

    Zwar kommt es bei der Auslegung einer Bestimmung nicht allein auf ihren Wortlaut an, sondern entscheidend auf ihren Sinn und Zweck (BGHSt 27, 236, 238).

    Der Heranwachsende, der - bewußt oder aus Nachlässigkeit - die Berufungshauptverhandlung versäumt, verhindert vielmehr selbst eine wiederholte Sachprüfung (Brunner JR 1980, 39, 40; vgl. auch BGHSt 27, 236, 239).

  • OLG Saarbrücken, 11.09.1973 - Ss 91/73
    Auszug aus BGH, 14.05.1981 - 4 StR 694/80
    Da mithin ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO eine "zulässige" Berufung voraussetzt - im Fall ihrer Unzulässigkeit hätte die Entscheidung nach §§ 319 Abs. 1, 322 StPO Vorrang (Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 329 Rdn. 2) -, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG nach einer Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO in einem Jugendgerichtsverfahren eine Revision des Berufungsführers nicht mehr statthaft (Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rdn. 16; OLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162) [OLG Saarbrücken 11.09.1973 - Ss 91/73].

    Sie soll vor allem der aus Erziehungsgründen notwendigen Beschleunigung und Verkürzung der Jugendstrafverfahren dienen (vgl. Richtlinien zu § 55 Nr. 1; Brunner, JGG 5. Aufl., § 55 Rein. 1; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl., § 55 Rdn. 2; OLG Celle NJW 1968, 1267 und JR 1980, 37; OLG Saarbrücken MDR 1974, 161, 162) [OLG Saarbrücken 11.09.1973 - Ss 91/73].

  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96

    Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen

    Weder ist das Risiko der Fälschung von Schecks bei Geschäftskonten regelmäßig höher als bei Privatkonten noch verfügen Kaufleute über bessere Möglichkeiten, dem Fälschungsrisiko zu begegnen, als andere Bankkunden (Joost aaO. S. 251 f.; a.A. Koller NJW 1981, 2433, 2436).

    Sie verlagert das nach dispositivem Gesetzesrecht von der Bank zu tragende Fälschungsrisiko und begründet für den Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Mißbrauchsfälle, es sei denn, dem Kreditinstitut fällt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last (Koller NJW 1981 2433, 2438; Joost aaO. S. 257).

  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Sie scheiterte allein am Nichterscheinen des Angeklagten (BGHSt 30, 98 f.).
  • BayObLG, 23.01.1995 - 2St RR 249/94
    Dieses Ziel wollte der Gesetzgeber vor allem durch die Abkürzung des zweistufigen Rechtsmittelzuges bei Urteilen des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts erreichen (BGHSt 30, 98, 101 f. m.w.Nachw.).

    Deshalb steht auch demjenigen Jugendlichen keine Revision zu, dessen zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen worden ist (BGHSt 30, 98, 99).

    Deshalb steht auch einem nach Jugendstrafrecht abgeurteilten Heranwachsenden gegen die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Revision zu (BGHSt 30, 98 ).

    Einem Heranwachsenden, gegen den in der Berufungsinstanz auf sein Rechtsmittel hin erstmals Jugendstrafrecht angewendet wird, steht gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel mehr zu (BGHSt 30, 98, 100 m.w.Nachw.); denn § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG macht i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG die Statthaftigkeit der Revision vom Inhalt des Urteils abhängig, wobei es sich nur um dasjenige Urteil handeln kann, gegen das sich die Revision richtet, also um das Berufungsurteil (BayObLGSt 1961, 258; Eisenberg JGG 5. Aufl. § 109 Rn. 35 m.w.Nachw.).

  • OLG Hamburg, 03.02.2016 - 1 Rev 61/15

    Urteil im Strafverfahren: Unterschriftserfordernis bei Protokollurteil

    Vielmehr sind beide Unterschriftserfordernisse am Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung zu messen (BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236, 238 und Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 694/80, BGHSt 30, 97, 101), wobei rein formelle Erwägungen nicht das entscheidende Gewicht erhalten dürfen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 196).
  • OLG Dresden, 26.11.2009 - 2 Ss 652/09

    Zulässigkeit der Revision gegen die Verwerfung der Berufung wegen Abwesenheit des

    Diese Voraussetzungen treffen auch bei einer Verwerfung der Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO zu (BGHSt 30, 98).
  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 5 RVs 65/19

    Revision unzulässig; Verwerfungsurteil; Wiedereinsetzung von Amts wegen

    Ein Heranwachsender, der nach Jugendstrafrecht abgeurteilt worden ist, kann ein Urteil, durch das seine zulässige Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, nicht mit der Revision anfechten (BGH, NJW 1981, 2422; OLG Düsseldorf, MDR 94, 1141; OLG Hamm Beschl. v. 08.12.1998 - 2 Ss 1426/98, BeckRS 1998, 31399916; OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2009 - 2 Ss 652/09, BeckRS 2010, 3682; Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, § 55 Rn. 62; Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. 2019, § 329 Rn. 46).
  • BGH, 21.05.1984 - II ZR 170/83

    Prüfungspflicht der Bank bei Einlösung eines Schecks

    Würde man der Bank gestatten, auf diese Kontrollmöglichkeit zu verzichten, würde dies das Risiko des Kunden in Anbetracht der Risikoverlagerung durch Nr. 11 der Scheckbedingungen - über deren Wirksamkeit hier nicht zu entscheiden ist (vgl. dazu Koller, NJW 1981, 2433 [BGH 12.03.1981 - X ZB 16/80]) - in nicht mehr vertretbarem Ausmaß vergrößern.
  • BayObLG, 25.10.1995 - 2St RR 167/95
    Demzufolge hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig Vorrang vor der Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGHSt 30, 98, 100; Meyer-Goßner NJW 1978, 528/529; KK/Ruß StPO 3. Aufl. § 329 Rn. 13; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 329 Rn. 3, 63; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 329 Rn. 7; KMR/Paulus StPO 8. Aufl. § 329 Rn. 6).
  • LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages ; Unterlassung von Rechten aus einer

    Schon der Vergleich des effektiven Jahreszinses des in Frage stehenden Ratenkreditvertrags mit einem unter im Februar 1979 marktüblichen Bedingungen (monatlicher Zinssatz 0, 32 % bei 2 % Bearbeitungsgebühr) zustandegekommenen ergibt eine erhebliche Abweichung, die sich unter Absetzung der Restschuldversicherungsprämie für den Marktvergleich am zu überprüfenden Kredit (vgl. so BGH NJW 81, 2433/4 2. Spalte oben) jedoch der Einbeziehung der laufzeitunabhängigen Kosten, nämlich der Vermittlungsgebühr (hier mit 5 % aus der Kreditsumme) und der Bearbeitungsgebühr (hier mit 3 %) des zu überprüfenden Kredits (vgl. so BGH NJW 79, 2089/90, 1. Spalte) unter Anwendung der vom BGH ständig verwendeten Annäherungsformel (Uniform-Methode).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 1 Ws 271/99

    Versäumung der Berufungshauptverhandlung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

    Das gilt auch für ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 87, 523; vgl. auch BGHSt 30, 98).
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