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   BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88   

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https://dejure.org/1988,1489
BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs - Verwahrung von Akten in einem unverschlossenem Schrank der Polizei - Erschwernis der Auffindbarkeit eines dienstlich verwahrten Gegenstandes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verwahrungsbruch in der Begehungsform "der dienstlichen Verfügung entziehen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 133

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 340
  • NJW 1989, 535
  • MDR 1988, 979
  • NStZ 1988, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1960 - 4 StR 213/60
    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Danach lag dann kein Beiseiteschaffen der dienstlich verwahrten Sache durch den Amtsträger vor, wenn diese jederzeit für den Vorgesetzten des Täters oder einen sonst Berechtigten erreichbar war, selbst wenn dieser sie zunächst suchen mußte, sie aber leicht und ohne Hindernisse auffinden konnte (vgl. BGHSt 15, 18, 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie die Literaturhinweise bei Brüggemann, Der Verwahrungsbruch § 133 StGB, 1981, S. 179 Fn. 41).

    Ein solches Täterverhalten konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 133 und 348 StGB aF nicht als Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschriften bewertet werden (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 141); da - wie aufgezeigt - insoweit die gleichen Abgrenzungskriterien gelten, erfüllt es ebenfalls nicht die Voraussetzung des der dienstlichen Verfügung Entziehens im Sinne der jetzt geltenden Fassung des § 133 StGB.

  • BGH, 02.11.1977 - 3 StR 389/77

    Anvertrautsein eines Amtsträgers bei unmittelbarer Überlassung von Gerichtsakten

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum in Anlehnung an die frühere Fassung der §§ 133 und 348 Abs. 2 StGB vertretener Auffassung wird eine in dienstlicher Verwahrung befindliche Sache der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 133 StGB Rdn. 15; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 133 StGB Rdn. 11; Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 133 StGB Rdn. 15).

    Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme dieser im Gesetz nicht näher definierten Tatmodalität in die Neufassung des § 133 StGB eine Begehungsform schaffen wollen, welche die in diesen früheren Bestimmungen enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens einschließt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB im Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 224; BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77).

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Das gilt umsomehr, als diese Vorschrift auch keine den Tatbestand im Subjektiven - etwa durch das Erfordernis des direkten Vorsatzes - einengende Einschränkung enthält (vgl. BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].
  • BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Die Unbestimmtheit dieser Begehungsform begründet jedoch die Gefahr, daß der Anwendungsbereich des § 133 StGB auf Verhaltensweisen ausgedehnt werden könnte, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, die jedoch strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollten, weil im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die staatliche Gewalt über im dienstlichen Verwahrungsbesitz befindliche Gegenstände und das Vertrauen auf deren sichere Aufbewahrung zu schützen (vgl. BGHSt 5, 155, 159/160; Lackner 17. Aufl. § 133 StGB Anm. 1), eine solche Ahndung nicht erforderlich ist.
  • BGH, 08.10.1957 - 5 StR 366/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Ein solches Täterverhalten konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 133 und 348 StGB aF nicht als Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschriften bewertet werden (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 141); da - wie aufgezeigt - insoweit die gleichen Abgrenzungskriterien gelten, erfüllt es ebenfalls nicht die Voraussetzung des der dienstlichen Verfügung Entziehens im Sinne der jetzt geltenden Fassung des § 133 StGB.
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Dies kann durch jedes Verhalten geschehen, das dem Berechtigten die Verfügungsmöglichkeit über den verwahrten Gegenstand nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1988 - 4 StR 165/88, BGHSt 35, 340, 341; Krauß in LK-StGB, 13. Aufl., § 133 Rn. 26).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Weite der Tatbestandsmodalitäten einer Ausgrenzung solcher Entziehungshandlungen, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, jedoch nach dem Zweck der Vorschrift strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollen (BGHSt 33, 190, 194; 35, 340, 341 f).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Eine in dienstlicher Verfahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Eine in dienstlicher Verwahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] mwN.).
  • OLG Dresden, 02.12.1998 - 1 Ss 576/98

    Verbot der Führung von Dienstgeschäften gegenüber einem Landrat; Aufbewahrung von

    (1) Wenngleich vorbezeichnetes Urteil zum Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffen durch Unterlassen erging, so sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze doch auch für die heute geltende Tatbestandsalternative des der Verfügung Entziehens von maßgeblicher Bedeutung, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Tatbestandsmodalität des der dienstlichen Verfügung Entziehens eine Begehungsform geschaffen hat, welche die in der früheren Bestimmung des § 133 StGB a.F. enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens mit eingeschlossen hat (vgl. BGHSt 35, 340 mit weiteren Hinweisen auf die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB n.F. im Entwurf des EGStGB , BTDrs. 7/550 S. 224).
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