Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 264
    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 80
  • NJW 1988, 837
  • MDR 1988, 71
  • NStZ 1988, 37
  • NStZ 1989, 37
  • StV 1988, 52



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 228/00  

    Steuerhehlerei; Anklage; Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinn

    Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Angriffsrichtung des Täterverhaltens eine jeweils ganz andere ist (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10).

    Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10).

    Die Angriffsrichtung des Täterverhaltens ist jeweils eine ganz andere (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10 sowie hierzu auch Beulke, Der prozessuale Tatbegriff, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft Bd. IV, S. 781, 791 ff.).

  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98  

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits [zwei Taten] BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG. Celle NJW 1988, 1225).

    Allein die "Richtung der Tat auf dasselbe Objekt (vgl. BGHSt 32, 215, 219; s. auch Roxin JZ 1988, 260, 261) - einen Teil der Tatbeute - kann hier nicht dazu führen,- eine einheitliche prozessuale Tat anzunehmen (vgl. BGHSt 35, 60, 63 f.; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; siehe auch BayObLG NJW. 1989, 2828, 2829), zumal die Auslieferungspflicht bei einer Auslandstat (falls nämlich die Hehlerei in Österreich begangen wurde) nur eingeschränkt bestünde (vgl. Art. 7 Abs. 2 EuAlÜbk, Art. 3 Abs. 3 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; BGHR EuRHÜbk Art. 14, Spezialitätsgrundsatz 1).

  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88  

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Sie greift nicht auf das materielle Strafrecht zurück, das im Bereich der Konkurrenzen zwischen Tateinheit (§ 52 StGB ) und Tatmehrheit (§ 53 StGB ) unterscheidet, sondern verwendet einen von dem materiellen Tatbegriff verschiedenen prozessualen Begriff der "Tat", nach dem sich der Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO ) und damit verbunden der Umfang der Rechtskraft richten (BGHSt 35, 60 ; 35, 80 = JZ 988, 258 ff. mit Anm. Roxin).
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  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91  

    StGB §§ 315b, 263

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  • BGH, 17.03.1992 - 1 StR 5/92  

    Prozessuale Tat bei Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 35, 80, 81 f. sowie BVerfGE 45, 434, 435; 56, 22, 28).
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94  

    OWiG § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 264; StVO §

    Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße (vgl. BGH NJW 1988, 837; Senat DAR 1988, 428; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 13).
  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04  
    bb) Allerdings ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie bei der Fallgruppe der alternativen Handlungsabläufe - wie hier - der Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO zu bestimmen ist (vgl. zum Diskussionsstand etwa Otto JR 1988, 27 ff.; Wolter NStZ 1988, 456 ff.; Roxin JZ 1988, 260 ff.); insbesondere steht im Streit, ob eine lediglich faktische Betrachtungsweise, die entscheidend auf die tatobjektsbezogene enge Verknüpfung des Sachverhaltes (vgl. etwa RGSt 8, 135, 139 ff.; BGH bei Dallinger MDR 1954, 17) abstellt, ausreichend ist, oder ob - zusätzlich - normative Kriterien, etwa die Zielrichtung des Handelns (vgl. auch BGHSt 35, 60, 64) erforderlich sind.
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88  

    StGB § 259, § 263

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  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10  

    Verbrauch der Strafklage: Prozessuale Tateinheit bei Zusammentreffen des

    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte bestimmt den für den Umfang des Strafklageverbrauchs maßgeblichen Begriff der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO dahingehend, dass dieser den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen geschichtlichen Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, erfasst (BGHSt 10, 396, 397; BGHSt 13, 320, 321; BGHSt 32, 215, 216; BGHSt 35, 60, 61; BGHSt 35, 80, 81; BGHSt 45, 211, 212 f.; BGH NStZ 2009, 705, 706; OLG Celle JZ 1985, 147, 148; OLG Braunschweig NStZ-RR 1997, 80 f.; siehe auch Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009; § 264 Rn. 2, Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl, 2008, § 264 Rn. 3).
  • BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97  

    AO § 370

    Der Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 10 m.w.N., Hürxthal in KK § 264 StPO Rdnr. 3).
  • BGH, 27.05.1992 - 2 StR 94/92  

    StGB § 266; StPO § 264

  • BGH, 26.01.2012 - 5 StR 461/11  

    Tatidentität (prozessuale Tat; Betrug; Geldwäsche; Postpendenzfeststellung);

  • BGH, 31.03.1993 - 2 StR 577/92  

    BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB §

  • OLG Hamm, 13.12.2007 - 3 Ss 430/07  

    prozessuale Tat

  • BGH, 11.09.1991 - 3 StR 96/91  
  • OLG Köln, 14.11.1989 - Ss 454/89  

    StPO § 264

  • BGH, 11.12.1990 - 1 StR 644/90  
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06  
  • KG, 13.02.2002 - 1 Ss 25/02 3/02)  
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