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   BGH, 01.02.1989 - StB 48/88   

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BGH, 01.02.1989 - StB 48/88 (https://dejure.org/1989,6665)
BGH, Entscheidung vom 01.02.1989 - StB 48/88 (https://dejure.org/1989,6665)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - StB 48/88 (https://dejure.org/1989,6665)
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Sonstiges

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 97
  • NJW 1989, 1556
  • MDR 1989, 556
  • NStZ 1989, 265
  • StV 1989, 352
  • JR 1990, 71
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 24.06.1987 - 1 Ws 166/87
    Auszug aus BGH, 01.02.1989 - StB 48/88
    Sie ist bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich (OLG Celle MDR 1987, 956 ; Lackner, StGB 17. Aufl. § 56 c Anm. 4 b).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1981 - 3 Ws 272/81
    Auszug aus BGH, 01.02.1989 - StB 48/88
    Selbst wenn die Weisung dadurch nicht unrechtmäßig wird (OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe MDR 1982, 341; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 c Rdn. 10; Stree a.a.O. Rdn. 24; Lackner a.a.O. Anm. 4 b), so kann sie doch nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Diese Einwilligung war nur bis zur Erteilung der Weisung frei widerruflich; eine spätere Rücknahme läßt die Weisung nicht unrechtmäßig werden (vgl. BGHSt 36, 97, 99; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56 c Rdn. 10).

    Aus diesem Gesichtspunkt leitet der BGH her, der Gebrauch der dem Verurteilten zustehenden Freiheit zur Willensentschließung, wie er sich in der Rücknahme der Einwilligung und dem Verlassen des Heims oder der Anstalt ausdrücke, könne nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die erteilte Weisung zur Last gelegt werden; das gelte jedenfalls dann, wenn der Verurteilte aus seiner Sicht die Einwilligung nachträglich für verfehlt halte und er sich die Strafaussetzung nicht unter Vorspiegelung des Einverständnisses von vornherein erschlichen habe (BGHSt 36, 97, 99 f).

  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 94/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Denn ein Verurteilter kann aus seiner Sicht bei Würdigung des Einzelfalles durchaus verständliche Gründe für einen späteren Sinneswandel haben (vgl. BGHSt 36, 97, 99).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 98/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Denn ein Verurteilter kann aus seiner Sicht bei Würdigung des Einzelfalles durchaus verständliche Gründe für einen späteren Sinneswandel haben (vgl. BGHSt 36, 97, 99).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 95/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Denn ein Verurteilter kann aus seiner Sicht bei Würdigung des Einzelfalles durchaus verständliche Gründe für einen späteren Sinneswandel haben (vgl. BGHSt 36, 97, 99).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 96/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Denn ein Verurteilter kann aus seiner Sicht bei Würdigung des Einzelfalles durchaus verständliche Gründe für einen späteren Sinneswandel haben (vgl. BGHSt 36, 97, 99).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 2 Ws 97/03

    Bewährung, Widerruf, Weisung, Alkoholtherapie, Einwilligung, Rücknahme, Abbruch

    Denn ein Verurteilter kann aus seiner Sicht bei Würdigung des Einzelfalles durchaus verständliche Gründe für einen späteren Sinneswandel haben (vgl. BGHSt 36, 97, 99).
  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 3 Ws 301/17

    Widerruf; Strafaussetzung; Bestimmtheit; Therapieweisung

    Zudem könnte der Verurteilte eine Einwilligung grundsätzlich auch zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 4 BJs 45/88 - StB 48/88 - NJW 1989, 1556).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2002 - 3 Ws 127/02

    Nachträgliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Ablehnung bei

    In einem derart gelagerten Fall unveränderter Tatsachengrundlage kann zur Begründung einer nachträglichen Unterbringung nach § 1 Abs. 1 StrUBG nicht mit Erfolg auf das in der Bestimmung genannte Regelbeispiel für eine nach der Verurteilung eingetretene Tatsache abgestellt werden, dass der Verurteilte im Vollzug der Freiheitsstrafe beharrlich (vgl. hierzu BGHSt 36, 97, 99) die Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG) verweigere, namentlich eine rückfallvermeidende Alkoholtherapie ablehne oder abbreche.
  • OLG Rostock, 06.12.2011 - I Ws 373/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen Therapieabbruchs

    Macht der Verurteilte jedoch von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch, nimmt er also die Einwilligung zurück und verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass die Strafaussetzung gem. § 56f I Nr. 2 StGB zu widerrufen wäre (BGH, Beschl. v. 01.02.1989 - 4 BJs 45/88 - StB 48/88, NJW 1989, 1556; Fischer 58. Aufl. StGB § 56c Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2002 - 3 Ws 47/02

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Rücknahme der Einwilligung des

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Verurteilte aus seiner Sicht die ursprünglich erteilte Einwilligung nachträglich aus verständlichen Gründen für verfehlt hält und er sich die Strafaussetzung nicht unter Vortäuschung seines Einverständnisses von vornherein erschlichen hat (BGHSt 36, 97).
  • KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme

  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 Ws 235/03

    Kein Bewährungswiderruf wegen Nichtantritt einer stationären Alkolholtherapie

  • OLG Frankfurt, 21.09.1995 - 3 Ws 611/95
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 Ws 154/03

    Kein Bewährungswiderruf wegen Nichtantritt einer stationären Alkolholtherapie

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   BGH, 01.02.1989 - 4 BJs 45/88 StB 48/88   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafaussetzung - Weisungen - Einwilligung des Verurteilten - Widerruf

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 97
  • NJW 1989, 1556
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