Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype Persönlichkeitsstörung"

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 37, 397
  • NJW 1991, 2975
  • MDR 1991, 1187
  • MDR 1992, 791
  • NStZ 1991, 428
  • StV 1991, 412
  • StV 1992, 355
  • JR 1992, 118



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Wird zitiert von ... (92)  

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03  

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Zur Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (hier "dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung") und der Erheblichkeit der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat (Fortführung von BGHSt 37, 397).

    Der Tatrichter wird in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401 f.; BGH NStZ 1997, 485; BGH, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 10, 20, 23, 36; BGH NStZ 1996, 380; BGH StraFo 2001, 249; BGH StV 2002, 17, 18; vgl. in diesem Sinne auch Venzlaff und Pfäfflin in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung aaO S. 270 f.; Saß in Saß/Herpertz, Persönlichkeitsstörungen S. 177, 180).

  • BGH, 04.06.1997 - 2 StR 188/97  

    StGB § 20, § 21

    Die von einem Sachverständigen vorgenommene Zuordnung eines Befundes zu einer in der ICD anhand eines Merkmalkatalogs definierten Persönlichkeitsstörung belegt allein zwar nicht, daß die Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1997 - 2 StR 53/97), sie weist aber in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (BGHSt 37, 397 ff; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).

    Auf der anderen Seite hat sich der Tatrichter bei der Beurteilung der rechtlich relevanten Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung (seelische Abartigkeit) im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für § 21 StGB nicht notwendig an solchen Krankheiten zu orientieren, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen können, sondern es genügt ein Vergleich mit schwächeren Formen (vgl. BGHSt 37, 397, 401).

    Letztlich ist zu prüfen, ob die Angeklagte Symptome zeigt, die in ihrer Gesamtheit ihr Leben vergleichbar schwer belasten oder einengen wie diese schwächeren Formen krankhafter Störungen (vgl. BGHSt 37, 397, 401).

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 139/02  

    Mord (Heimtücke, Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, niedrige Beweggründe, Hass, Wut,

    Die Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16).

    Die Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16).

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