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   BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96   

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    Lions

    Marken: Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 139, 340
  • NJW 1999, 360
  • GRUR 1999, 241
  • DB 1999, 1059 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (507)  

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96  

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; WRP 1998, 1165, 1166 Tz. 17 ff. - Canon; BGH, Beschl. v. 1.10.1998 - I ZB 28/96, WRP 1999, 192, 194 - Lions; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, Umdr. S. 8 - TIFFANY).

    Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz (BGHZ 46, 152, 161 f. - Vitapur), wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden (BGH WRP 1999, 192, 194 - Lions).

    Die danach verbleibenden vier Marken können schon wegen ihrer geringen Anzahl die Annahme des Bundespatentgerichts nicht tragen (BGH WRP 1999, 192, 194 - Lions).

    a) Allerdings ist - anders als das Bundespatentgericht angenommen hat - auch unter der Geltung des Markengesetzes an dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (und des Reichsgerichts) seit jeher anerkannten Grundsatz festzuhalten, daß Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken und deshalb die Frage der Verwechslungsgefahr auch nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu beantworten ist, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung unter einem der genannten Gesichtspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH WRP 1999, 192, 194 f. - Lions, m.w.N.).

    Das kann aus den vom Senat in seiner "Lions"-Entscheidung (WRP 1999, 192, 195) angeführten Gründen, auf die im Streitfall Bezug genommen wird, nicht als rechtsfehlerfrei erachtet werden.

    In nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (st. Rspr.; zuletzt: BGH WRP 1999, 192, 195 - Lions).

    Diesen Gesichtspunkt hat der Senat geprüft; er sieht jedoch keinen Anlaß, insoweit von seiner Rechtsprechung, die auf die jeweilige Prägung des Gesamteindrucks der Marke abstellt, unabhängig davon, ob es sich um die ältere oder die jüngere Marke handelt, abzurücken (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; WRP 1999, 192, 196 - Lions, m.w.N.).

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98  

    Markenrecht - Mitprägende Wirkung der Angabe der Brauerei

    Das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil bei derartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Verkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGHZ 139, 340, 349 - Lions; BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 32/97, GRUR 2000, 883, 884 = WRP 2000, 1152 - Pappagallo).

    Die Tatsache, daß Bier - wie manche andere Ware auch (vgl. BGHZ 139, 340, 349 - Lions) - bezüglich der Gesamtumsätze in beachtlichen Mengen auf Sicht, nämlich kistenweise in Lebensmittel- und Getränkemärkten erworben wird, schließt die Annahme nicht aus, daß es erfahrungsgemäß in maßgeblichem Umfang auch auf mündliche Bestellungen in Gastwirtschaften ankommt.

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97  

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Denn es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke, um die es im gegebenen Zusammenhang allein geht, in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. BGHZ 139, 340, 348 - Lions; BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - I ZB 33/96, GRUR 1999, 733, 735 - LION DRIVER).

    Die Frage einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Klägerin und den angegriffenen Aufmachungen ist im vorliegenden Fall in Anwendung des Warenzeichengesetzes nicht anders als nach den Vorschriften des Markengesetzes zu beurteilen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1998, 942, 943 - ALKA-SELTZER; BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; BGHZ 139, 340, 344 - Lions).

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