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   BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98   

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https://dejure.org/1999,404
BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98 (https://dejure.org/1999,404)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1999 - XI ZR 49/98 (https://dejure.org/1999,404)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 (https://dejure.org/1999,404)
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Grundschuld zugunsten des Neffen

§ 366 BGB, kein Tilgungsbestimmungsrecht in der Zwangsvollstreckung

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zwangsvollstreckung - Tilgungsbestimmung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen; kein Tilgungsbestimmungsrecht in der Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    BGB § 366 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 366 Abs. 1
    Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 366 Abs. 1
    Kein Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners in der Zwangsvollstreckung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Tilgungsbestimmungsrecht in der Zwangsvollstreckung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 391
  • NJW 1999, 1704
  • ZIP 1999, 550
  • MDR 1999, 701
  • DNotZ 1999, 636
  • WM 1999, 684
  • BB 1999, 762
  • DB 1999, 1059
  • Rpfleger 1999, 286
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1997 - XI ZR 176/96

    Rechte des mit dem Schuldner nicht identischen Sicherungsgebers; Verrechnung von

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98
    Es hätte auch die unerwünschte Folge, daß Banken und Sparkassen zur Vermeidung derartiger Nachteile in vergleichbaren Fällen, in denen von Dritten gestellte Sicherheiten für einen Teil der notleidenden Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers bestehen, künftig in aller Regel von der rechtlichen Möglichkeit (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249) Gebrauch machen, zuerst die Drittsicherungsgeber - bei denen es sich häufig um aus altruistischen Motiven eingetretene Verwandte handeln wird - in Anspruch zu nehmen und erst danach gegen den Kreditnehmer vorzugehen.
  • BGH, 19.10.1983 - VIII ZR 169/82

    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnis-Teilurteil -

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - XI ZR 49/98
    Die Reichweite der genannten Fiktionen, die im einzelnen umstritten ist (MünchKomm ZPO-Schilken § 815 Rdn. 9 ff. m.w.Nachw.), dürfte über die Bestimmung des Zeitpunkts für den Gefahrübergang (Schilken aaO) und für den Eintritt der Erfüllungswirkung (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338) kaum hinauszugehen.
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

    Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

    § 366 Abs. 1 BGB sei entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 140, 391 ff.) nicht zu entnehmen, dass das Tilgungsbestimmungsrecht nur dem leistungsbereiten Schuldner, nicht aber einem Schuldner, gegen den vollstreckt werde, zustehe.

    Das Tilgungsbestimmungsrecht steht deshalb, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (Senat BGHZ 140, 391, 394 m.w.Nachw.).

    Dem kommt für die Auslegung des § 366 Abs. 1 BGB ebenso wenig Bedeutung zu, wie der Regelung der § 815 Abs. 3, § 819 ZPO, nach der in der Mobiliarzwangsvollstreckung die Wegnahme von Geld und die Empfangnahme von Versteigerungserlösen durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners gelten (Senat BGHZ 140, 391, 394).

    Außerdem ist die Tilgungsbestimmung vom 25. November 1997 nicht, wie für § 366 Abs. 1 BGB erforderlich (Senat BGHZ 140, 391, 394 und Urteil vom 25. November 2003 - XI ZR 379/02, WM 2004, 121, 122), bei der Leistung, sondern erst zwei Jahre später erfolgt.

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 69/14

    Dauert ein Gewerbemietverhältnis mit dem Schuldner als Mieter nach

    Das Tilgungsbestimmungsrecht steht deshalb nur dem Schuldner zu, der zur Erfüllung seiner Pflichten tätig wird, nicht aber dem, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden muss (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 366 Rn. 5; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 366 Rn. 4; Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 366 Rn. 7, 9; Erman/Buck-Heeb, BGB, 14. Aufl., § 366 Rn. 6a; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 366 Rn. 3; Pfeiffer, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 366 Rn. 10; aA Staudinger/Olzen, BGB, 2011, § 366 Rn. 5).

    Der Bundesgerichthof hat es deshalb auch abgelehnt, dem Schuldner das Recht zuzubilligen, gegenüber dem vollstreckenden Grundschuldgläubiger zu bestimmen, welche von mehreren durch die Grundschuld gesicherten Forderungen des Gläubigers mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigt werden sollen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999, aaO S. 391, 393 ff; vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, nv, Umdruck S. 7 f).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte.
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