Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1971 - VI ZR 87/69   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für den Anspruch auf Rückzahlung einer Subvention auf dem Gebiet der Filmförderung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 130
  • NJW 1972, 210



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08  

    Insolvenzrecht - Anfechtungsklage des Verwalters gegen Arbeitnehmer: Rechtsweg?

    Im Übrigen trifft der Hinweis auf die "spezifisch arbeitsrechtlichen Fragestellungen" auch in der Sache nicht zu und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit unter den Gesichtspunkten der Sachkunde, der Sachnähe oder des Sachzusammenhangs (vgl. GmS-OGB , Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73, NJW 1974, 2087, 2088 ; BGHZ (GrSen) 67, 81, 87 f; BGHZ 43, 34, 40 ; 57, 130, 136 ; 89, 250, 252 ; BFHE 55, 277, 282 f; Gerhardt JZ 1990, 961, 962) zu begründen.
  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87  

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Ziviloder des Sozial(versicherungs)rechts geprägt wird (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1956 - VI ZR 146/55 - VersR 1956, 417, 418; vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - VersR 1962, 24, 25; vom 12. Oktober 1971 - VI ZR 87/69 - NJW 1972, 21O, 212 und vom 9. Juli 1985 = aaO.).

    Dies muß zumindest dann gelten, wenn die Einbuße der öffentlichen Hand allein darin besteht, daß ihr Vermögen um die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge gemindert ist und nicht ein weitergehender Schaden geltend gemacht wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. November 1966 VI ZR 4O/65 - NJW 1967, 156, 157 und vom 12. Oktober 1971 VI ZR 87/69 - NJW 1972, 210, 212; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl., S. 187 r III und 232 i III).

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 196/83  

    Rechtsweg für die Rückforderung von öffentlich-rechtlich geregelten, durch ein

    So kann, wenn die Behörde die Bedingungen des Darlehens (Amortisation, Verzinsung, Kündigung usw.) so wie bei einem privaten Darlehensnehmer in einer Schuldurkunde niedergelegt hat, für einen Streit der Parteien, der um die Erfüllung dieser Bedingungen geht, der ordentliche Rechtsweg gegeben sein - dies vor allem dann, wenn mit der Abwicklung des Darlehens eine private Stelle, etwa eine Bank, betraut war (BGHZ 57, 130, 134 f. m.w.Nachw.).

    In Fällen der Subventionierung durch verlorenen Zuschuß ist das Subventionsverhältnis in der Regel einstufig (BGHZ 57, 130, 136; BVerwG Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG VII C 118.66 = JZ 1969, 69 = NJW 1969, 809 unter Bezugnahme auf Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, S. 63; Maurer, AllgVerwR, 3. Aufl., S. 345).

    Die Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht liegen aber ebenso wie das Verfahren, in dem sie festgestellt werden sollen, auf der gleichen Ebene des öffentlichen Rechts wie die Voraussetzungen der Subventionsbewilligung (BGHZ 57, 130, 135 f.; BVerwGE 32, 283 ; Maurer aaO).

    Die Auszahlung durch die Kreditinstitute war kein gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Bereich verselbständigter "zweiter Akt" im Sinne der Zweistufenlehre, sondern Erfüllung des Bewilligungsbescheides und damit nach dem Zweck der Subvention gewollte Beendigung des Bewilligungsverfahrens und daher wie die Bewilligung selbst öffentlich-rechtlich (vgl. BGHZ 57, 130, 136).

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