Rechtsprechung
   BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,669
BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76 (https://dejure.org/1978,669)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1978 - II ZR 205/76 (https://dejure.org/1978,669)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1978 - II ZR 205/76 (https://dejure.org/1978,669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung der Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Handeln im Namen einer noch nicht eingetragenen GmbH - Einverständnis eines Gründers, dass bereits vor der Eintragung der GmbH in deren Namen Geschäfte betrieben werden - Haftung für ...

  • opinioiuris.de

    Haftung für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung der Gründer einer GmbH vor Eintragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 45
  • NJW 1978, 1978
  • MDR 1979, 34
  • DNotZ 1978, 689
  • DB 1978, 1634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73

    technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte)

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
    Selbst wenn ein Gründer die vorzeitige Geschäftsaufnahme veranlaßt, gefördert oder erst ermöglicht hat, haftet er nicht als Handelnder gemäß dieser Vorschrift, es sei denn, er wäre selber zum Geschäftsführer bestellt oder wie ein solcher im Namen der GmbH vor deren Eintragung tätig gewesen (BGHZ 65, 378).

    Das schließt aber nicht die Möglichkeit aus, die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß auch die Vorgesellschaft verpflichtet sein sollte (BGHZ 65, 378, 382).

    Das gilt zwar nur insoweit, als der Geschäftsführer Vertretungsmacht hat, die Gesellschafter zu verpflichten (BGHZ 65, 378, 382).

    Denn dadurch, daß der Geschäftsführer die Verträge mit der Klägerin im Namen einer "GmbH" abgeschlossen hat, ist deutlich der Wille der Gründer zum Ausdruck gekommen, nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu haften und die Vollmacht des Geschäftsführers entsprechend zu begrenzen (BGHZ 65, 378, 382).

    Der Entschluß, bereits vor deren Eintragung einen Geschäftsbetrieb zu entfalten, birgt für die Gesellschafter das Risiko in sich, unter Umständen in Höhe der versprochenen Einlagen doppelt leisten zu müssen, wenn nur so die schutzwürdigen Interessen der Gläubiger gewahrt sind (BGHZ 65, 378, 384).

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
    Wesentlich ist nur, daß sie aufgrund der ihr gegenüber abgegebenen Vertragserklärungen berechtigterweise die Vorstellung und den Willen hatte, (auch) mit dem derzeitigen (wirklichen) Träger der Bauvorhaben abzuschließen, auf die sich ihre Lieferungen offensichtlich bezogen (vgl. BGHZ 62, 216, 221/222).
  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
    Danach ist das Einverständnis eines Gründers damit, daß bereits vor der Eintragung der GmbH in deren Namen Geschäfte betrieben werden, noch kein Handeln im Sinne des § 11 GmbHG (BGHZ 47, 25).
  • BGH, 02.05.1974 - II ZR 111/71

    Anforderungen an den Handelnden einer GmbH - Voraussetzungen für das Entstehen

    Auszug aus BGH, 15.06.1978 - II ZR 205/76
    Zwar kann nach Lage der Sache mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß K. gegenüber der Klägerin im Namen der noch nicht eingetragenen GmbH gehandelt und hierdurch den Tatbestand des § 11 Abs. 2 GmbHG erfüllt hat (vgl. Urt. d. Sen. v. 2.5.74 - II ZR 111/71, NJW 1974, 1284 zu II 1 m.w.N.).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Denn die Möglichkeit, die Haftung allein schon durch das Auftreten als "GmbH" zu begrenzen (BGHZ 72, 45, 49 f; Urt. d. Sen. v. 29.5. 80 - II ZR 225/78, WM 1980, 955), rechtfertigt sich nur durch den gesetzlich vorgegebenen Zwang, bis zur Entstehung der GmbH zunächst ein Vorstadium zu durchlaufen, und setzt voraus, daß die Gläubiger aufgrund dieses Auftretens tatsächlich erwarten dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine entweder schon bestehende oder demnächst entstehende GmbH mit einem gesetzlich kontrollierten und garantierten Haftungsfonds halten zu können.

    Denn diese Mithaftung ist spätestens mit der Eintragung der GmbH erloschen (Wiedemann, JuRA 1970, 456 f; K. Schmidt, NJW 1978, 1979, 1980 [BGH 15.06.1978 - II ZR 205/76], GmbHRdsch 1973, 152 sowie Zur Stellung der oHG S. 346 ff).

    Dabei kann offenbleiben, ob an der Auffassung festzuhalten ist, daß die Gläubiger der Vorgesellschaft deren Mitglieder bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlagen auch persönlich in Anspruch nehmen können (BGHZ 72, 45, 48 f; 65, 378, 382), oder ob nur die Vorgesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen - einschließlich noch offener Einlageforderungen - haftet (so Binz, Haftungsverhältnisse S. 233 ff; Huber in Festschr. f. R. Fischer S. 285 ff; vgl. auch R. Fischer in Pro GmbH S. 164).

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    b) Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung (Aufgabe von BGHZ 65, 378, 383; 72, 45, 50).«.

    Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß "die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gründer nur bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten" (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 82/97

    Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH

    Diese Rechtsprechung des BSG stand, soweit sie eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH annahm, mit der damaligen Rechtsprechung des BGH in Einklang (BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 48/49).

    Anders als das BSG ging der BGH allerdings grundsätzlich von einer Haftung nur bis zur Höhe der Einlageverpflichtung aus (vgl BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 49; BGHZ 80, 129, 144 und BGHZ 80, 182, 184).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Dadurch werde für den Vertragspartner erkennbar, daß die Vertretungsmacht und die ihr entsprechenden Vertragserklärungen des Geschäftsführers darauf beschränkt seien, die Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlagen zu verpflichten (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 49; 80, 129, 144; 80, 182, 184).

    Diese Haftung ist - auf der Grundlage des Vorbelastungsverbotes - als Außenhaftung verstanden worden (BGHZ 65, 378, 382; 72, 45, 48 f.).

  • BGH, 18.01.2000 - XI ZR 71/99

    Einbringung eines nichtkaufmännischen Einzelunternehmens in eine neu gegründete

    Infolgedessen sind auf sie bereits die Vorschriften des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder auf die besonderen Umstände bzw. Verhältnisse des Gründungsstadiums keine hinreichende Rücksicht nehmen (st.Rspr., BGHZ 72, 45, 48 f.; 80, 129, 132; 117, 323, 326).
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

    Diese Rechtsprechung des BSG stand, soweit sie eine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter der Vor-GmbH annahm, mit der damaligen Rechtsprechung des BGH in Einklang (BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 48/49).

    Anders als das BSG ging der BGH allerdings grundsätzlich von einer Haftung nur bis zur Höhe der Einlageverpflichtung aus (vgl BGHZ 65, 378, 382; BGHZ 72, 45, 49; BGHZ 80, 129, 144 und BGHZ 80, 182, 184).

  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 165/77

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines schriftlichen Vorvertrages

    Darin liegt aber hinsichtlich der inneren Berechtigung, den für die künftige GmbH Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG zusätzlich haften zu lassen, kein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Handelns nach Vertragsabschluß, aber vor Eintragung, bei dem ebenfalls neben der Verpflichtung aus § 11 Abs. 2 GmbHG eine solche der Vorgesellschaft infrage Kommen kann (BGHZ 72, 45; vgl. Ulmer a.a.O. § 11 Rdn. 69).

    Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG an ein Handeln namens der künftigen, mangels Eintragung noch nicht entstandenen juristischen Person anknüpft (BGHZ 72, 45, 47; st. Rspr.).

    Die Annahme, der Vertrag habe die späteren Gründer der GmbH persönlich (vielleicht sogar unbeschränkt) verpflichten sollen, steht aber in einem offenen Widerspruch zu der Tatsache, daß die Beklagte für die M. GmbH aufgetreten und hierdurch deutlich der Wille zum Ausdruck gekommen ist, nur im Rahmen einer Gesellschaft beschränkt auf deren Vermögen einschließlich etwa noch geschuldeter Einlagen zu haften (BGHZ 72, 45, 50).

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 908/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 378; 72, 45; 80, 129; 91, 148) [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83].
  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Danach rechtfertigt § 11 Abs. 1 GmbH-Gesetz vor der Eintragung in das Handelsregister keine Gesellschafterhaftung (BGHZ 47, 25; 72, 45, 46; BGH, Beschluß vom 4. März 1996 - II ZR 123/94 - AP Nr. 6 zu § 11 GmbHG).
  • OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00

    Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-GmbH

    b) Nach der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafteten die Gesellschafter einer Vor-GmbH, die nicht in das Handelsregister eingetragen, sondern liquidiert wird, für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlageverpflichtung (vgl. u.a. BGHZ 65, 378; 72, 45), insoweit aber im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Vorgesellschaft (BGHZ aaO.).

    Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 134, 333 unter ausdrücklicher teilweiser Aufgabe von BGHZ 65, 378; 72, 45), der der Senat folgt und die auf den sog. Haftungsgleichlauf vor und nach Eintragung der gegründeten GmbH abstellt, haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt, aber nur im Innenverhältnis, d.h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpfte Vorbelastungshaftung.

  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 225/78

    Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen für Warenlieferungen gegen das Mitglied

  • BGH, 29.11.1989 - IVa ZR 273/88

    Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einer im Antrag als GmbH bezeichneten,

  • BayObLG, 06.11.1985 - BReg. 3 Z 15/85

    Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79

    Wettbewerbswidrige Steuerberatung durch Unternehmensberater

  • OLG Düsseldorf, 13.03.1992 - 22 U 221/91
  • OLG Hamburg, 18.10.1985 - 11 U 92/85

    Begriff des Handelnden einer GmbH; Beginn der Geschäftstätigkeit vor Eintragung

  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 282/81

    Nachschußpflicht und Aufwendungsersatz bei Vor-GmbH

  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 482/96

    Haftung des Gründungsgesellschafters einer nicht in das Handelsregister

  • OLG Dresden, 19.12.1996 - 7 U 872/96

    Haftung des Übernehmers nach sog. Asset-Deal

  • LAG Hessen, 01.07.1991 - 16 Sa 1504/90

    Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ; Zahlung von Beiträgen

  • BGH, 05.03.1979 - AnwZ (B) 34/78

    Ablehnung eines Richters wegen dessen Beteiligung an einem früheren sachgleichen

  • BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79

    Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im

  • OLG Köln, 15.06.1994 - 11 U 26/94

    Vertragspartner bei unternehmensbezogenem Geschäft - Vertrag, Vertretung

  • OLG Dresden, 17.12.1997 - 12 U 2364/97
  • KG, 07.01.1993 - 22 U 7180/91

    Persönliche Haftung der Handelnden, wenn vor der Eintragung im Handelsregister

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht