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   BSG, 19.02.1963 - GS 1/61   

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https://dejure.org/1963,2057
BSG, 19.02.1963 - GS 1/61 (https://dejure.org/1963,2057)
BSG, Entscheidung vom 19.02.1963 - GS 1/61 (https://dejure.org/1963,2057)
BSG, Entscheidung vom 19. Februar 1963 - GS 1/61 (https://dejure.org/1963,2057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Berufung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen - "Anspruch" i.S.d. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Rechtsnatur der Verhängung einer Sperrfrist für die Auszahlung von Arbeitslosengeld durch das Arbeitsamt - Voraussetzung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 18, 266
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.01.1959 - 8 RV 181/57
    Auszug aus BSG, 19.02.1963 - GS 1/61
    Die "Diskriminierung" ist nicht im Verfügungssatz, sondern lediglich in der Begründung des Bescheides enthalten (über die Unterscheidung zwischen Verfügungssatz und Begründung vgl. BSG 9, 80, 84); der Vorwurf der Arbeitsunwilligkeit ist für sich allein noch keine Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 21/55

    Krankenhauspflege - Eine wiederkehrende Leistung

    Auszug aus BSG, 19.02.1963 - GS 1/61
    Unter "Anspruch" in diesem Sinne ist nach herrschender Meinung der prozeßrechtliche Anspruch zu verstehen, d. h. das auf rechtskräftige Feststellung bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Begehren (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 80 Aufl., S. 414, 420; BSG 2, 135, 136; 4, 206, 208).
  • BSG, 10.12.1958 - 11 RV 1148/57

    Zum Begriff des Streitgegenstandes iSd SGG § 141 - Umfang der Rechtskraft des

    Auszug aus BSG, 19.02.1963 - GS 1/61
    Dieser prozeßrechtliche Anspruchsbegriff ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Streitgegenstand"; das Gericht entscheidet nach § 322 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ebenso wie nach § 123 SGG über den "erhobenen Anspruch" (Rosenberg aaO; darüber, daß der Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht anders abzugrenzen ist als im Zivilprozeß, vgl. BSG 9, 17, 20).
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