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   BSG, 18.05.1966 - 11/1 RA 132/63   

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BSG, 18.05.1966 - 11/1 RA 132/63 (https://dejure.org/1966,6009)
BSG, Entscheidung vom 18.05.1966 - 11/1 RA 132/63 (https://dejure.org/1966,6009)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 1966 - 11/1 RA 132/63 (https://dejure.org/1966,6009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat - Rechtsgrundlage des Witwenanspruchs

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 20
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62

    Zu einem Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss für frühere Bewohner der

    Auszug aus BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63
    Auch aüs den Vorschriften des Fremdrentenreehts ergebe sich nicht anderes; das BSG habe in dem Urteil vom ' 23, April 1963 (BSG 19, 97 ff) klargesteilt, daß weder das alte noch das neue Fremdrentenrecht das hier für den An- 2\AVG erforderliche Tatbestandsmerk£.

    Die Vorschriften des 5 68 Abs. 2 AVGund des Art. 2 5 25 Abs. 1 AnVNGsetzen, ebeneo wie die gleichlautenden Vorschriften der Arbeiterrentenvereicherung, voraus, daß durch"die-zweite Heirat ein Rentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederverheiretung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. BSG 14, 238, 2uo und BSG 19, 97 ff).

    punkt ihrer Wiederverheiratung (1954) Anspruch auf.Witwenrente nicht gehabt, weil sie bis 1956 in der SBZ gewohnt hat und von dem Sozialversicherungssystem der SBZ erfaßt werden ist; wie in dem Urteil BSG 19, 97, 98 zutreffend ausgeführt ist, hat sie damit nicht nur keinen Anspruch im Bundesgebiet nach damaligem Eggégggggh£ erwerben können, vielmehr - 5 ".

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
    Auszug aus BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63
    698 ff - unrichtig angewandt, Nach diesen Vorschriften habe die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung keinen Anspruch auf Witwenrente gehabt, weil sie den Anspruch nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren bei der Sozialversieherung geltend gemacht habe; der Antrag habe materiell-rechtliche Bedeutung gehabt; da ein Anspruch nicht bestanden habe, könne er nach dem Beschluß des Großen Senats des BSG vom 9° Juni 1961 (BSG 14, 238 ff) nicht "wiederaufleben"° Im übrigen sei aber unter einem Anspruch auf Witwenrente im Sinne des © 68 Abs; 2 AVG nur ein An5pruch gegen einen Versicherungsträger ig Bundesgebiet zu verstehen, einen 'solchen An3pruch habe die Klägerin im Jahre 1954 nicht gea habt.

    Die Vorschriften des 5 68 Abs. 2 AVGund des Art. 2 5 25 Abs. 1 AnVNGsetzen, ebeneo wie die gleichlautenden Vorschriften der Arbeiterrentenvereicherung, voraus, daß durch"die-zweite Heirat ein Rentenanspruch weggefallen ist, im Zeitpunkt der Wiederverheiretung also ein Anspruch auf Witwenrente bestanden hat (vgl. BSG 14, 238, 2uo und BSG 19, 97 ff).

  • BSG, 15.02.1962 - 4 RJ 58/59
    Auszug aus BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63
    Es ist jedoch unerheblich, wenn Witwenrentc nur deshalb nicht gezahlt worden ist, weil die Klägerin bis zu ihrer Wiederverheiretung Witwenrente nicht beantragt hat (vgl° BSG 16, 202)« Nach dem geltendenRechthat die Klägerinim Zeit«.
  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 22/10 R

    Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten - Erziehung im Ausland -

    Die Feststellungen, die die Tatsacheninstanz auf dieser Grundlage zum ausländischen Recht trifft, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlussfolgerungen hat das BSG seiner Entscheidung unverändert zugrunde zu legen, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht iS von § 162 SGG handelt (s Senatsurteil vom 13.9.1990 - 5 RJ 76/89 - BSGE 67, 214, 218 = SozR 3 - 6710 Art. 4 Nr. 1 S 4; BSGE 68, 184, 187 = SozR 3 - 2400 § 18a Nr. 2 S 13; BSG SozR 5050 § 15 FRG Nrn 37, 38, 40; BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO) .
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 V 9/00 R

    Serienschreiben des Leistungsträgers an einen von einer Rechtsänderung

    Diese Leistung ist, anders als die frühere "wiederaufgelebte Witwenrente" (vgl BSGE 14, 238, 245 = SozR Nr. 2 zu § 1291; BSGE 25, 20 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO; SozR 2200 § 1291 Nr. 6), auch an mehrfach Verwitwete zu zahlen, die - wie die Klägerin - vor ihrer Wiederverheiratung keine Witwenrente (Witwerrente) nach dem vorletzten Ehegatten bezogen hatten.
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RA 1/89

    Kein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat

    Da begrifflich nur etwas wiederaufleben kann, was zuvor schon einmal vorhanden gewesen ist, setzt § 68 Abs. 2 AVG - das gleiche gilt für Abs. 3 - zwingend voraus, daß zur Zeit der Wiederheirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente oder Rente an die frühere Ehefrau) bestanden hatte, der von einem Versicherungsträger im damaligen Bundesgebiet nach Bundesrecht zu erfüllen war (ständige Rechtsprechung, BSGE 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO; BSGE 25, 20, 22 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO).

    Daß im übrigen weder das FAG noch das FANG/FRG einen allgemeinen Grundsatz enthalten, wonach die Berechtigten in allen versicherungsrechtlich bedeutsamen Beziehungen schlechthin so behandelt werden, als ob sie immer im Gebiet der Bundesrepublik gelebt hätten, ist bereits in früheren Entscheidungen des BSG im einzelnen dargelegt worden (vgl BSGE 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO; BSGE 25, 20, 22 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO).

    Sie können deshalb grundsätzlich nicht besserstehen als diejenigen ehemaligen Hinterbliebenen, die vor 1957 im Bundesgebiet wiedergeheiratet hatten und vor der Wiederheirat noch keinen Anspruch, sondern bestenfalls eine Aussicht auf Hinterbliebenenrente hatten (vgl auch BSGE 25, 20, 22 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO, wonach hier die gleichen Erwägungen wie im Beschluß des GS des BSG vom 9. Juni 1961 in BSGE 14, 238, 241 ff = SozR Nr. 2 zu § 1291 RVO heranzuziehen sind).

  • BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat

    Der "wiederaufgelebte" Anspruch der Witwe richtet sich gegen einen Versicherungsträger im Geltungsbereich der RVG; deshalb muß wegen des so gekennzeichneten Bezugsmoments der "ursprüngliche", durch Wiederverhei- ratung weggefallene Anspruch auf Vorschriften des Reichsrechts oder des Bundesrechts beruht haben (vgl BSGE 25, 20, 25 = SozR Nr. 15 zu 5 1291 RVG).

    Deshalb kann zwar kein Witwenrentenanspruch wieder aufleben, wenn die neue Eheschließung vor dem 1. Januar 1959 in der DDR stattgefunden hat, weil bis zu diesem Zeitpunkt nach Bundesrecht kein Anspruch entstehen konnte (@ 1 Abs. 1 FAG; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 ff).

    Die vom LSG und von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des BSG (BSGE 25, 20 und 19, 97) widerstreiten der Ansicht des Senats nicht, da in den dort entschiedenen Fällen die neue Eheschließung in der DDR vor dem 1. Januar 1959 stattgefunden hatte; zudem ist das Datum des Inkrafttretens des EEG im Leitsatz der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben wenn es hiernach worden.

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

    Denn der zuvor maßgebliche Wohnsitzgrundsatz, nach dem beim Aufenthalt in der DDR kein Rentenstammrecht nach Bundesrecht entstehen konnte (§ 1 Abs. 1 FAG ; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO ), ist durch das FANG ( FRG ) aufgegeben worden.

    Dieser die fremdrentenrechtliche Gesamtregelung der §§ 14 ff. FRG tragende Rechtsgedanke besagt, daß die in die Bundesrepublik zuziehenden DDR-Zuwanderer rentenrechtlich so gestellt werden sollen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären (BSG -GS- E 60, 100, 106, 107 = SozR 5050 § 15 Nr. 22; anders wohl noch BSGE 25, 20, 22; 19, 97, 99 = SozR Nr. 6 zu § 1291 RVO ).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

    Soweit sie auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruhen, muß sie das Revisionsgericht grundsätzlich ebenso hinnehmen wie es nach § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl. BSGE 25, 20, 23; 68, 184, 187/188 = SozR 3-2200 § 1281 Nr. 3).
  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 34/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Geschiedenenwitwenrente - Wiederheirat -

    In dem vom LSG genannten Urteil des 8. Senats vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 22/87 - wird unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 18. Mai 1966 (BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO) eine Hinterbliebenrente nach dem vorletzten Ehemann nach § 83 Abs. 3 des damals geltenden Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung verneint, weil die Klägerin zuvor in Polen gelebt hatte und erst nach der zweiten Eheschließung nach Deutschland übergesiedelt war.
  • BSG, 06.03.1991 - 5 RJ 39/90

    Bindung des Revisionsgerichts an Feststellungen der Tatsacheninstanz zu

    Die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die aus dem ausländischen Recht gezogenen Schlußfolgerungen sind infolgedessen, weil es sich insoweit um nichtrevisibles Recht handelt, unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen (s BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr. 15 zu § 1291 RVO; BSG SozR 5050 § 15 FRG Nrn 37, 38, 40; zuletzt 5. Senat, Urteile vom 13. September 1990 - BSGE 67, 214 = SozR 3 - 6710 Art. 4 Nr. 1 - und 5 RJ 86/89).
  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 1/87

    Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit ausländischen Rechts, Ruhegehalts- und

    Eine andere Auslegung des Rechts ist dem Revisionsgericht verwehrt; es muß die daraus vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen ebenso hinnehmen wie die tatsächlichen Feststellungen nach § 163 SGG (vgl Urteile des erkennenden Senats in SozR Nr. 19 zu § 15 FRG; BSGE 44, 221, 222; vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 11/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Urteil des 11. Senats in BSGE 25, 20, 23 = SozR Nr. 15 zu § 1291 Reichsversicherungsordnung -RVO- mwN; vgl auch Urteil des 6. Senats in BSGE 4, 156, 161).
  • BSG, 29.03.1978 - 5 RKnU 8/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Wiederverheiratung -

    Das Bundessozial- gericht (BSG) hat zu dem im wesentlichen gleichlautenden @ 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bereits entschieden, daß der Anspruch auf Witwenrente nur dann wieder auflebt, wenn durch die Wiederverheiratung ein Witwenrentenanspruch weggefallen ist, der auf Vorschriften des Reichsrechts oder des Bundesrechts beruht hat und von Versicherungsträgern im Bundesgebiet zu erfüllen gewesen ist (vgl BSGE 25, 20).

    Wenn diese Gesetze auch später für Vertriebene Ansprüche begründeten, so brauchten sie dies doch nicht für die Vergangenheit und insbesondere nicht für Zeiten des Aufenthalts im Vertreibungsgebiet zu tun (vgl hierzu auch BSGE 19, 97, 90; 25, 20, 22).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 RA 138/74

    Besatzungszone - Jeweilige Rechtsordnung - Sudetenland

  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 30/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Verschollener Ehemann - Gerichtliche

  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 16/89

    Rechtsnatur der Schweizer einfachen Altersrente und ihrer Vergleichbarkeit iS von

  • BVerfG, 19.04.1991 - 1 BvR 375/91

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geschiedenen-Witwenrente bei

  • BSG, 04.01.2001 - B 11 AL 167/00 B

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 06.02.1991 - 5 RJ 15/89

    Einkommensarten mit Erwerbsersatzfunktion - Voraussetzungen für das "Ruhen" der

  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 11/88

    Soldat - Polen - Ausscheiden - Beschäftigungszeit - Entschädigung

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

    Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat

  • BGH, 24.06.1976 - IX ZR 119/74

    Rechtsmittel

  • BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 61/76

    Anrechnung fremder Leistungen - Jugoslawien - Träger der Sozialversicherung -

  • BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 71/75

    System der sozialen Sicherheit - Tschechoslowakische Nationalversicherung -

  • BSG, 18.05.1966 - 11 RA 304/65
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RKn 27/77
  • BSG, 27.03.1974 - 5 RKn 42/72
  • BSG, 22.08.1967 - 11 RA 169/66

    Witwenrente - Wiederheirat in der SBZ - Nachversicherung - Wiederaufleben des

  • BSG, 04.08.1966 - 1 RA 307/63
  • BSG, 31.10.1972 - 4 RJ 45/72
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