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   BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69   

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https://dejure.org/1972,7077
BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69 (https://dejure.org/1972,7077)
BSG, Entscheidung vom 27.07.1972 - 2 RU 2/69 (https://dejure.org/1972,7077)
BSG, Entscheidung vom 27. Juli 1972 - 2 RU 2/69 (https://dejure.org/1972,7077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsbarkeit - Leistungsklage - Öffentliches Recht - Öffentlich-rechtlicher Anspruch - Abkommen - Zahnärzteabkommen - Zahnärztliche Versorgung - Gewerbliche Berufsgenossenschaften - Hauptverband - Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften - Kassenzahnärztliche ...

Papierfundstellen

  • BSGE 34, 236
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.10.1959 - 3 RK 53/56
    Auszug aus BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69
    auf Gebühren nach dem Zahnärzteabkommen (vgl" den öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch der Hebamme, BSG 10, 260" 262)° Dabei ist es unerheblich" daß die Berufsgenossenschaft vom Beginn einer Kieferbehandlung zu unterrichten ist und die prothetische Behandlung ihrer Einwilligung bedarf (I B Nr° 2 des Zahnärzteabkommens)° Öffentlich-rechtlich ist aber nicht nur der Honoraran- spruch des Kassenzahnarztes für die erbrachten zahnärztlichen Leistungen, sondern auch für die ihm durch das Abkommen auferlegten sonstigen Verpflichtungen? wie der Erstattung von Auskünften" Berichten und Gutachten (Abschnitt IV des Zahnärzteabkommens)°.
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen

    Auszug aus BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69
    Der Rechtsstreit war durch den erkennenden Senat zu entscheidenc Streitigkeiten? die aus dem Zahnärzteabkommen "zwischen einem Kassenzahnarzt und einem Träger der Unfallversicherung entstehen" sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung - aus dem Bereich der Unfallversicherung - im Sinne des 5 51 Abs° 1 SGG" Eine Angelegenheit des Kassenarztrechts, die zwar nach 5 51 Abs° 2 Satz 1 SGG auch eine Angelegenheit der Sozialversicherung ist? aber von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in einer besonderen Besetzung (@ 12 Abs" 5 SGG) zu entscheiden ist? liegt nicht vor° Nach der gesetzlichen Definition gehören dazu nur die Beziehungen zwischen Ärzten" Zahnärzten und Krankenkassen (BSG 119 17 12; 217 1049 106; 283 218" 219)" nicht aber diejenigen zwischen Ärzten, Zahnärzten und anderen Trägern der Sozialversicherung (@ 568 n Abs° 1 Satz 4 RVO)" Die zugelassene Revision.
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