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   BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81   

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BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81 (https://dejure.org/1983,8059)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1983 - 5a RKn 24/81 (https://dejure.org/1983,8059)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 5a RKn 24/81 (https://dejure.org/1983,8059)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 279
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.03.1979 - 3 RK 92/77

    Fahrkosten - Begriff - Wechsel des Krankenhauses - Ersatz der Transportkosten

    Auszug aus BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81
    Wird die während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland außerhalb des Wohnortes des Versicherten auftretende, stationär zu behandelnde Krankheit gemäß RVO § 184 Abs. 2 in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser behandelt, so hat der Träger der Krankenversicherung die bei der Krankenhausentlassung zusätzlich entstehenden Kosten für den erforderlichen Rücktransport zum Wohnort nach RVO § 194 Abs. 1 S 1 zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptleistung stehen (Fortführung von BSG vom 25.6.1975 - 5 RKn 50/74 = BSGE 40, 88 = SozR 2200 § 184 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 = BSGE 47, 79 und BSG vom 28.3.1979 - 3 RK 92/77 = BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nrn 3 und 4).

    Die Auffassung des SG widerspreche den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Oktober 1978 (3 RK 75/77) und 28. März 1979 (3 RK 92/77).

    Fahrkosten i.S. des § 194 RVO sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28. März 1979 in BSGE 48, 139, 140 f. = SozR 2200 § 194 Nr. 4) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1975 in BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2 im Anschluß an BSG in SozR Nr. 8 zu § 19 BVG).

    Dabei müssen die eigentliche Kassenleistung und der Transport im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (so übereinstimmend BSG-Urteile vom 25. Juni 1975 und 28. März 1979 a.a.O.).

    Dies ergibt sich aus der in § 20 RKG i.V.m. §§ 182 Abs. 2, 184 Abs. 2 RVO getroffenen Regelung, wonach der Versicherte gerade bei einer außerhalb seines Wohnortes auftretenden, stationär zu behandelnden Erkrankung zur Vermeidung von Mehrkosten verpflichtet ist, eines der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser aufzusuchen (ebenso bereits BSG-Urteil vom 28. März 1979 a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Übernahme der Rückfahrkosten in dem vom SG zugebilligten Umfang auch nicht die Urteile des BSG vom 10. Oktober 1978 (BSGE 47, 79 = SozR 2200 § 194 Nr. 3) und vom 28. März 1979 a.a.O. entgegen.

    In der Entscheidung des BSG vom 28. März 1979 a.a.O. ist ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten verneint worden, die dadurch entstanden waren, daß die Versicherte - anders als der Kläger im vorliegenden Fall - die während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Wohnort aufgetretene Krankheit nicht in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser i.S. des § 184 Abs. 2 RVO, sondern in einem Krankenhaus ihres Wohnortes weiterbehandeln ließ.

  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 75/77

    Transport eines Versicherten - Urlaubsort im Ausland - Wohnort im Inland -

    Auszug aus BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81
    Wird die während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland außerhalb des Wohnortes des Versicherten auftretende, stationär zu behandelnde Krankheit gemäß RVO § 184 Abs. 2 in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser behandelt, so hat der Träger der Krankenversicherung die bei der Krankenhausentlassung zusätzlich entstehenden Kosten für den erforderlichen Rücktransport zum Wohnort nach RVO § 194 Abs. 1 S 1 zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptleistung stehen (Fortführung von BSG vom 25.6.1975 - 5 RKn 50/74 = BSGE 40, 88 = SozR 2200 § 184 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 = BSGE 47, 79 und BSG vom 28.3.1979 - 3 RK 92/77 = BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nrn 3 und 4).

    Die Auffassung des SG widerspreche den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Oktober 1978 (3 RK 75/77) und 28. März 1979 (3 RK 92/77).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Übernahme der Rückfahrkosten in dem vom SG zugebilligten Umfang auch nicht die Urteile des BSG vom 10. Oktober 1978 (BSGE 47, 79 = SozR 2200 § 194 Nr. 3) und vom 28. März 1979 a.a.O. entgegen.

  • BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 50/74

    Beendeter Krankenhausaufenthalt - Fahrtkosten - Fahrt zur Wohnung des

    Auszug aus BSG, 09.02.1983 - 5a RKn 24/81
    Wird die während eines vorübergehenden Aufenthalts im Inland außerhalb des Wohnortes des Versicherten auftretende, stationär zu behandelnde Krankheit gemäß RVO § 184 Abs. 2 in einem der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser behandelt, so hat der Träger der Krankenversicherung die bei der Krankenhausentlassung zusätzlich entstehenden Kosten für den erforderlichen Rücktransport zum Wohnort nach RVO § 194 Abs. 1 S 1 zu übernehmen, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptleistung stehen (Fortführung von BSG vom 25.6.1975 - 5 RKn 50/74 = BSGE 40, 88 = SozR 2200 § 184 Nr. 2; Abgrenzung zu BSG vom 10.10.1978 - 3 RK 75/77 = BSGE 47, 79 und BSG vom 28.3.1979 - 3 RK 92/77 = BSGE 48, 139 = SozR 2200 § 194 Nrn 3 und 4).

    Fahrkosten i.S. des § 194 RVO sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Erkrankten an den Ort zu befördern, an dem die Kassenleistung bestimmungsgemäß zu erbringen ist (so Urteil des BSG vom 28. März 1979 in BSGE 48, 139, 140 f. = SozR 2200 § 194 Nr. 4) sowie grundsätzlich auch die Kosten des Rücktransports vom Ort der bestimmungsmäßig erbrachten Kassenleistung zur Wohnung des Versicherten (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1975 in BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2 im Anschluß an BSG in SozR Nr. 8 zu § 19 BVG).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2010 - 1 S 2441/09

    Kosten für die Hilfeleistung der Feuerwehr bei Transport eines stark

    Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

    Lediglich ein Transport nach Hause, wenn die Behandlung abgeschlossen ist, kann auf die vorhergehende Hauptleistung bezogen werden (BSGE 54, 279 = SozR 2200 § 194 Nr. 9).

    Auch die bisherige Rechtsprechung hat den Begriff im umfassenden Sinne verstanden (BSGE 47, 79, 81 = SozR 2200 § 194 Nr. 3 S 5: zur stationären Weiterbehandlung in Deutschland; BSGE 48, 139, 141 = SozR 2200 § 194 Nr. 4 S 10: zur stationären Weiterbehandlung am Wohnort; vgl auch BSGE 54, 279, 280 = SozR 2200 § 194 Nr. 9 S 21: zur Wohnung nach Behandlungsabschluß).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2020 - L 4 KR 187/19
    Er richtet sich nach den für die einzelnen Leistungen geltenden Vorschriften und nach § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 9. Februar 1983, 5a RKn 24/81 = BSGE 54, 279).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 63/78

    Zur Kostentragung für eine während einer vom RV-Träger durchgeführten

    26 zu 5 484 EVO, vom 28. August 4970 in BSGE 54, 279, 282 = SozR Nr. 50 zu EUR 484 EVO).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 4711/09
    Der Versicherte darf sich aber auch dann nicht zum Zwecke der Selbstbeschaffung der notwendigen Hilfe und Wartung an einem von seinem Wohnort unverhältnismäßig weit entfernten Ort begeben, sondern diese in der näheren Umgebung seines Wohnorts suchen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.1975 a.a.O.), da, wie dargelegt, die eigentliche Kassenleistung und der Transport im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen (BSG, Urteile vom 25.06.1975 und 28.03.1979 a.a.O.; sowie Urteil vom 09.02.1983 - 5a RKn 24/81 -, veröffentlicht in Juris).
  • SG Hannover, 10.06.2003 - S 44 KR 731/02
    Neben dem Transport vom jeweiligen Aufenthaltsort zur nächsterreichbaren Behandlungsstätte zählt dazu auch der Rücktransport zur Wohnung des Versicherten (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand: Januar 2003, § 60 Rdnr. 7; BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5 a RKn 24/81 - BSGE 54, 279, 280).
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