Rechtsprechung
   BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,11681
BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85 (https://dejure.org/1986,11681)
BSG, Entscheidung vom 27.05.1986 - 2 RU 12/85 (https://dejure.org/1986,11681)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 1986 - 2 RU 12/85 (https://dejure.org/1986,11681)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,11681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 96
  • NZA 1986, 806
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 135/55
    Auszug aus BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85
    Eine Entsendung iS des § 4 Abs. 1 SGB IV liegt jedoch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Land Berlin zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder einem anderen ausländischen Staat angeworben worden ist (BSGE 7, 257, 265; BSG SozR 2200 § 625 Nr. 3 und SozR 5870 § 1 Nr. 9; Kerger aaO; v. Maydell aaO § 4 RdNr 12; Hauck/Haines aaO; Brackmann, aaO, S 80o 1, 471y; Jahn, SGB IV § 4 RdNr 3).

    Bei dem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma Meß- und Regeltechnik GmbH H., sei es schon in Österreich zustande gekommen, worauf das Fernschreiben der Firma Meß- und Regeltechnik GmbH H. vom 31. März 1978 an die österreichische Vertretung hindeutet, oder erst am 3. April 1978, als der Ehemann der Klägerin zu 1) seinen Flug von Wien nach Oslo für etwa drei Stunden unterbrach und die Firma Meß- und Regeltechnik GmbH aufsuchte, um mündlich letzte Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln, in beiden Fällen hat es sich nicht um eine Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Norwegen, sondern um eine Einstellung im Ausland gehandelt, die nicht dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterstand (BSGE 7, 257, 265; BSG SozR 2200 § 625 Nr. 3; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; Kerger aaO; vgl auch Nr. 3.1. Abs. 2 und 6.6. der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und bei Einstrahlung der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Januar 1979 BKK 1979, 145 = WzS 1979, 171 = DAngVers 1979, 247 = ErsK 1979, 166, 176).

  • BSG, 25.02.1976 - 8 RU 16/75

    Unfallversicherungsschutz - Umstellung der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85
    Eine Entsendung iS des § 4 Abs. 1 SGB IV liegt jedoch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Land Berlin zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder einem anderen ausländischen Staat angeworben worden ist (BSGE 7, 257, 265; BSG SozR 2200 § 625 Nr. 3 und SozR 5870 § 1 Nr. 9; Kerger aaO; v. Maydell aaO § 4 RdNr 12; Hauck/Haines aaO; Brackmann, aaO, S 80o 1, 471y; Jahn, SGB IV § 4 RdNr 3).

    Bei dem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma Meß- und Regeltechnik GmbH H., sei es schon in Österreich zustande gekommen, worauf das Fernschreiben der Firma Meß- und Regeltechnik GmbH H. vom 31. März 1978 an die österreichische Vertretung hindeutet, oder erst am 3. April 1978, als der Ehemann der Klägerin zu 1) seinen Flug von Wien nach Oslo für etwa drei Stunden unterbrach und die Firma Meß- und Regeltechnik GmbH aufsuchte, um mündlich letzte Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln, in beiden Fällen hat es sich nicht um eine Entsendung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Norwegen, sondern um eine Einstellung im Ausland gehandelt, die nicht dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterstand (BSGE 7, 257, 265; BSG SozR 2200 § 625 Nr. 3; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; Kerger aaO; vgl auch Nr. 3.1. Abs. 2 und 6.6. der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und bei Einstrahlung der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Januar 1979 BKK 1979, 145 = WzS 1979, 171 = DAngVers 1979, 247 = ErsK 1979, 166, 176).

  • BSG, 30.07.1981 - 10/8b RKg 12/80

    Anspruch eines jugoslawischen Arbeitnehmers auf Kindergeld für seine in

    Auszug aus BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85
    Für den Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1 SGB IV sei zwar die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung, jedoch komme dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juli 1981 - 10/8b RKg 12/80 - SozR 5870 § 1 Nr. 9 insofern Bedeutung zu, als nur in diesen Fällen der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen im Inland verbleiben könne.
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 162/67

    IAO-Übereinkommen - Freiwilliger Auslandsaufenthalt - Leistungsbezüge - Neue

    Auszug aus BSG, 27.05.1986 - 2 RU 12/85
    Das sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch von der Republik Österreich ratifizierte Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 19 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen von 1925 (RGBl 1928 11, 509 und RGBl 1929 II, 13; BSGE 30, 226, 227) regelt in Art. 1 ebenfalls die Gleichbehandlung von Ausländern, die auf dem Gebiet eines anderen Mitglieds der IAO einen Betriebsunfall erlitten haben, mit dessen eigenen Staatsangehörigen.
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 14/93

    Anspruch auf Verletztenrente wegen Berufskrankheit - Feststellung des

    Dem Begriff "Entsendung" ist immanent die Bewegung von einem Ort zum anderen, so daß eine Entsendung iS des § 4 SGB IV schon begrifflich erfordert, daß sich der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Staat begibt (BSGE 60, 96, 98; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9 und BSG SozR 7833 § 1 Nr. 6 zum im Normgehalt ähnlichen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a Bundeskindergeldgesetz ; von Maydell in GK-SGB IV, § 4 RdNr 12).

    Grundsätzlich muß also der Arbeitnehmer bereits in der Bundesrepublik für seinen entsendenden Arbeitgeber gearbeitet haben (BSGE 60, 96, 98).

    Von diesem Grundsatz abweichend genügt es nach der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, wenn jemand im Inland nur zum Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland eingestellt wird (BSGE 60, 96, 98 mwN; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; Hauck/Haines aaO § 4 RdNr 4; von Maydell aaO § 4 RdNr 14).

    Keinesfalls genügt es aber, wenn jemand im Ausland für das Ausland eingestellt wird (BSGE 60, 96, 98 mwN; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; Hauck/Haines aaO § 4 RdNr 4; Brackmann aaO, S 80o I mwN).

    Wird jemand zeitgleich mit der Entsendung von einem inländischen Arbeitgeber erst eingestellt, rechtfertigt sich seine Einbeziehung in den deutschen Sozialversicherungsschutz nur dann, wenn wenigstens anderweitig ein Bezug zur deutschen Sozialversicherung besteht, dh zumindest ist zu fordern, daß der Betreffende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (BSGE 60, 96, 98; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9).

  • BSG, 10.08.1999 - B 2 U 30/98 R

    Unfallversicherungsschutz - Entsendung - Ausstrahlung - Auslandsbeschäftigung -

    Diese Auslegung wird zwar durch die Gesetzesmaterialien (aaO) und ihnen folgend durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 14/93 - USK 9466) dahingehend etwas eingeschränkt, daß die Ausstrahlung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Beschäftigungsverhältnis allein im Hinblick auf die Entsendung ausgeübt wird, wenn nur sichergestellt ist, daß der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Geltungsbereich des SGB liegt.

    Darüber hinaus ist erforderlich, daß der für eine Auslandsbeschäftigung vorgesehene Arbeitnehmer sich vor Aufnahme dieser Beschäftigung im Inland befindet (BSGE 60, 96, 98 mwN = SozR aaO; BSG SozR 5870 § 1 Nr. 9; BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 14/93 - USK 9466).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1986 (BSGE 60, 96, 98 = SozR aaO) eine Ausstrahlung iS des § 4 Abs. 1 SGB IV verneint, weil der von einer deutschen Firma im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer sich bei Abschluß des Arbeitsvertrages bereits im Ausland befand, so daß es sich schon deshalb nicht um eine Entsendung handelte.

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Wäre der Arbeitsvertrag von vornherein bis zum 31.12.2008 befristet gewesen, könnte von den Voraussetzungen der Ausstrahlung nur dann ausgegangen werden, wenn die Freistellungsvereinbarung zum 1.1.2009 neben der Entsendung zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Zoo L. enthalten und der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätte (BSG vom 25.8.1994 - 2 RU 14/93 - juris; BSG vom 27.5.1986 - 2 RU 12/85 - BSGE 60, 96, 98 f = SozR 2100 § 4 Nr. 3 S 3) .Das LSG wird mithin zunächst den genauen Inhalt des Arbeitsvertrages vom 21.5.2008 festzustellen haben, insbesondere ob dieser unbefristet oder befristet war und ggf zu welchem Zeitpunkt dieses Arbeitsverhältnis enden sollte.
  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Versicherungspflicht -

    b) Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV (vgl zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/4122 S 30) setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (vgl etwa BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Eine Entsendung scheitere entsprechend dem Urteil des BSG vom 27. Mai 1986 (BSGE 60, 96) schon daran, daß die beigeladenen Seeleute nicht von Zypern bzw den Bermuda-Inseln aus, wo sie angeworben worden seien, sondern unmittelbar von ihrer Heimat, den Philippinen, aus ihre Arbeit auf den deutschen Schiffen aufgenommen hätten.
  • BSG, 23.02.1994 - 10 RAr 8/93

    Konkursausfallgeld - Beschäftigung in Deutschland

    Allerdings hat der Senat nicht auf die in § 4 SGB IV geforderte Voraussetzung verzichtet, daß die im Ausland beschäftigte Person - jedenfalls ursprünglich - in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des AFG entsandt worden war (s dazu zB BSG vom 27. Mai 1986, BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3).

    Eine solche steht nicht unter dem Schutz der deutschen Konkursausfall-Versicherung; sie untersteht dem System der sozialen Sicherheit im Beschäftigungs- oder Wohnstaat (vgl auch BSG vom 27. Mai 1986 aaO mwN).

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 30/00 R

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Konkurs im Ausland

    Insbesondere kann die Anwendung der Kaug-Vorschriften im vorliegenden Fall nicht nach den Grundsätzen der "Einstrahlung" iS des § 5 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) in Frage gestellt werden, da diese Vorschrift unmittelbar nur die Versicherungspflicht bzw Versicherungsberechtigung betrifft, die beim Kaug keine Rolle spielen, und nichts dafür spricht, daß der Kläger von seinem Arbeitgeber von den Niederlanden iS des § 5 SGB IV nach Deutschland "entsandt" sein könnte (vgl BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 55/93

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Notwendigkeit der Erfüllung einer

    Diese Beziehung wird erst dadurch hergestellt, daß der Arbeitnehmer vor seiner Entsendung ins Ausland entweder in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war oder wenigstens dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat (BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3; BSG SozR 5870 § 1 Nrn. 9 und 11).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R

    Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

    Insbesondere kann die Anwendung der Kaug-Vorschriften im vorliegenden Fall nicht nach den Grundsätzen der "Einstrahlung" iS des § 5 SGB IV in Frage gestellt werden, da diese Vorschrift unmittelbar nur die Versicherungspflicht bzw Versicherungsberechtigung betrifft, die beim Kaug keine Rolle spielen, und der von Anfang an in Deutschland tätige Kläger ohnehin von seinem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt iS des § 5 SGB IV in den Geltungsbereich des Gesetzes "entsandt" worden ist (vgl BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Auf eine solche Fallgestaltung kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG weder von Deutschland nach Frankreich entsandt worden ist (vgl BSGE 60, 96, 98 = SozR 2100 § 4 Nr. 3), noch der Schwerpunkt seines Dienstverhältnisses in Deutschland lag oder sein Einsatz in Deutschland geplant gewesen wäre.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - L 3 U 615/08

    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als Doktorand im Ausland bei durch

  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 21/91

    Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Ausland

  • LSG Bayern, 15.12.1998 - L 8 AL 242/97

    Anspruch auf Konkursausfallgeld bei einer Beschäftigung mit Auslandsberührung ;

  • LSG Bayern, 27.09.2001 - L 9 AL 417/96

    Beitragspflichtigkeit bei Insolvenz einer Tocher-GmbH (im Folgenden B.) an die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1998 - L 5 B 5/98

    Unfallversicherung

  • LSG Hamburg, 27.06.2018 - L 2 U 7/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1998 - L 15 U 55/96

    Versicherungspflicht von Beschäftigten bei Ausstrahlung und Einstrahlung

  • SG Hamburg, 25.09.2006 - S 36 U 15/03

    Anerkennung eines Autounfalls eines Missionars in Südafrika als Arbeitsunfall;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht