Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.06.1973

Rechtsprechung
   BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71   

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https://dejure.org/1973,156
BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71 (https://dejure.org/1973,156)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1973 - VII R 58/71 (https://dejure.org/1973,156)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1973 - VII R 58/71 (https://dejure.org/1973,156)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche Feststellungen - Beweiswürdigungen - Rechtliche Beurteilungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 235

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 306
  • NJW 1973, 2320
  • BStBl II 1973, 666
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.10.1961 - VII 129/60
    Auszug aus BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
    Die Steuergerichte seien nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Oktober 1961 VII 129/60, HFR 1962, 140, -- StRK --, Reichsabgabenordnung, § 468 Rechtsspruch 12, und vom 12. Februar 1963 VII 144/61, HFR 1964, 23, StRK, Reichsabgabenordnung, § 278, Rechtsspruch 12) zwar an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen nicht gebunden, könnten sie aber, wenn und soweit sie von ihrer Richtigkeit überzeugt seien, sich zu eigen machen.

    Der BFH hat bereits in den vom FG erwähnten Urteilen VII 129/60 und VII 144/61 entschieden, daß die Steuergerichte nicht gehindert sind, sich die Feststellungen eines Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, daß diese Feststellungen richtig sind.

  • BFH, 12.02.1963 - VII 144/61
    Auszug aus BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
    Die Steuergerichte seien nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. Oktober 1961 VII 129/60, HFR 1962, 140, -- StRK --, Reichsabgabenordnung, § 468 Rechtsspruch 12, und vom 12. Februar 1963 VII 144/61, HFR 1964, 23, StRK, Reichsabgabenordnung, § 278, Rechtsspruch 12) zwar an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen nicht gebunden, könnten sie aber, wenn und soweit sie von ihrer Richtigkeit überzeugt seien, sich zu eigen machen.

    Der BFH hat bereits in den vom FG erwähnten Urteilen VII 129/60 und VII 144/61 entschieden, daß die Steuergerichte nicht gehindert sind, sich die Feststellungen eines Strafgerichts zu eigen zu machen, wenn und soweit sie zu der Überzeugung gelangen, daß diese Feststellungen richtig sind.

  • BFH, 10.10.1972 - VII R 117/69

    Verjährung hinterzogener Steuern; Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo

    Auszug aus BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
    Da auch nach dem Revisionsvorbringen keine Anzeichen dafür vorlagen, daß das Strafverfahren in dieser Hinsicht zu einem falschen Ergebnis geführt haben könnte, brauchte das FG zu jener Frage keine eigene Feststellung mehr zu treffen und daher auch keinen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl. BFH-Urteil VII R 117/69, BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68).
  • BFH, 22.02.1972 - VII R 80/69

    Ermessensentscheidungen - Gerichtliche Nachprüfung - Feststellungen des

    Auszug aus BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
    Hierzu besteht für das FG besonders dann Anlaß, wenn das Strafurteil bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. das BFH-Urteil vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220; BStBl II 1972, 544).
  • BFH, 16.12.1969 - II R 90/69

    Verpflichtung der Behörde - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsvorverfahren

    Auszug aus BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
    Da im übrigen die Revision nur auf den Verfahrensmangel gestützt worden ist, das FG habe auf die selbständige Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht verzichten dürfen, und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht vorliegen, hat der Senat gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Zur Übernahme der vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht besonders dann Anlass, wenn --wie im Streitfall-- die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist (Senatsurteil vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666).
  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Es erachte ferner die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in dem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts X für zutreffend und mache sie sich deswegen in dem Rahmen, der sich aus den nachstehenden Ausführungen ergebe, zu eigen (vgl. Urteil des BFH vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666).

    Das stehe jedoch der Übernahme nicht entgegen (vgl. das zitierte BFH-Urteil VII R 58/71).

    Die Zulässigkeit der Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen und Würdigungen, wie sie in dem vom FG zitierten BFH-Urteil VII R 58/71 ausgesprochen worden sei, betreffe zunächst einmal einen anderen Fall, der ganz entscheidend von dem hier in Rede stehenden Fall abweiche.

    Nach dem vom FG zitierten Urteil des erkennenden Senats VII R 58/71 kann das FG sich die ihm zutreffend erscheinenden tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen eines Strafurteils zu eigen machen, und zwar auch dann, wenn es noch nicht rechtskräftig ist.

  • BFH, 06.11.2008 - IV B 126/07

    Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds

    Eigene Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren können zwar grundsätzlich durch Übernahme von Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ersetzt werden, sofern das betreffende Urteil rechtskräftig ist und die Beteiligten die Feststellungen nicht substantiiert bestreiten (BFH-Urteil vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BFHE 109, 306, BStBl II 1973, 666).
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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.1973 - VI B 40/72   

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https://dejure.org/1973,1506
BFH, 07.06.1973 - VI B 40/72 (https://dejure.org/1973,1506)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1973 - VI B 40/72 (https://dejure.org/1973,1506)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1973 - VI B 40/72 (https://dejure.org/1973,1506)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 305
  • DB 1973, 1880
  • BStBl II 1973, 666
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 07.06.1973 - VI B 40/72
    Wird während des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids der ursprüngliche Haftungsbescheid geändert und wird der Änderungsbescheid mit einem Einspruch angefochten, so hat der BFH das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung aus dem ursprünglichen Bescheid bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Änderungsbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird (analoge Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

    Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) entschieden, daß dann, wenn ein Steuerbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt und der Berichtigungsbescheid mit Einspruch angefochten wird, der BFH das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Berichtigungsbescheid auszusetzen hat, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.

  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Demgemäß durfte bis zum 31. Dezember 1976 ein abändernder Haftungsbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (BFH-Beschluß vom 7. Juni 1973 VI B 40/72, BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666).
  • BFH, 09.11.1992 - X B 137/92
    Eine Aussetzung des Aussetzungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung dann geboten, wenn während des Aussetzungsverfahrens der ursprüngliche Bescheid geändert und --ohne daß ein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird-- der Änderungsbescheid mit dem Einspruch angefochten wird, so daß das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid ausgesetzt werden muß (z.B. BFH- Beschluß vom 7.Juni 1973 VI B 40 72, BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666).

    Solange dies andauert, ist dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung die Grundlage entzogen (BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666).

  • BFH, 07.09.1993 - IV S 3/93

    Vermietung eines Wohnmobils einen Gewerbebetrieb

    Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Vollziehungsaussetzung durch das FG entschieden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1973 VI B 40/72, BFHE 109, 305, BSTBl II 1973, 666; vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380, und vom 9. November 1992 X B 137/92 nicht veröffentlicht).

    Denn durch den während des Verfahrens über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen ändernden Bescheid vom 4. Mai 1993 ist der ursprünglich angefochtene Einkommensteuerbescheid 1986 vom 25. Februar 1992 suspendiert und damit auch dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Grundlage entzogen worden (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231; in BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666, und in BFH/NV 1989, 380).

  • BFH, 10.05.1989 - I R 159/85

    Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) - Rechtmäßigkeit einer

    Dieser Mangel ist auch nicht dadurch weggefallen, daß die Prozeßbevollmächtigte der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen der Änderungsbescheide vom 13. bzw. 31. August 1984 eine - zulässige (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juni 1973 VI B 40/72, BFHE 109, 305, BStBl II 1973, 666) - Erklärung analog § 68 FGO abgegeben hat; denn ein solcher Antrag führt nur zu einer Änderung des Verfahrensgegenstands (Klageänderung), wenn die Klage - bisher - zulässig war (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 68 Rz. 10 bis 12).
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