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   BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80   

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https://dejure.org/1980,972
BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80 (https://dejure.org/1980,972)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1980 - IV R 12/80 (https://dejure.org/1980,972)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1980 - IV R 12/80 (https://dejure.org/1980,972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 6b, § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 489 ff

  • Wolters Kluwer

    Schiffsveräußerung - Reederei - Zusammensetzung der Partenreederei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung der Sechsjahresfrist des § 6b EStG bei einer Schiffsveräußerung durch eine Partenreederei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 324
  • BStBl II 1981, 90
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80
    Der Senat verweist auf sein Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, das zur Veröffentlichung bestimmt und im Abdruck beigefügt ist.

    a) Dies hat der Senat mit dem oben bezeichneten Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77 für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern entschieden, die zum Gesellschaftsvermögen einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft gehören.

  • BFH, 21.08.1961 - I 32/61 U

    Umfang der zulässigen Buchwertsherabsetzung bei Veränderung der

    Auszug aus BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80
    Einkommensteuerrechtlich ist die Partenreederei eine "andere Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist" i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und als solche einer OHG oder KG weitgehend gleichgestellt (siehe auch BFH-Urteil vom 21. August 1961 I 32/61 U, BFHE 73, 643, BStBl III 1961, 500).

    Selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, wäre im Streitfall die Veräußerung der Mitunternehmeranteile einer Einbringung zum Teilwert mit Begünstigung des Einbringungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG (§ 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1969) gleichwertig, wie sich daraus ergibt, daß das FA bei der Gewinnfeststellung 1970 nach Maßgabe der Feststellungserklärung der PR für die ausscheidenden Mitreeder A und D Veräußerungsgewinne i. S. von §§ 16, 34 EStG feststellte (BFHE 73, 643, BStBl III 1961, 500; dazu Hoffmann, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1962 S. 106/108).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 10.07.1980 - IV R 12/80
    Denn Steuerpflichtige (Steuersubjekt) i. S. des Einkommensteuerrechts sei nicht die Personengesellschaft als solche, sondern seien allein die Gesellschafter (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 1 70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177).
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Einkommensteuerrechtlich ist die Partenreederei eine "andere Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist" i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und weitgehend einer OHG oder KG gleichgestellt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, BStBl II 1981, 90; s. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rdnr. 374, m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Die Partenreederei ist so auch in dieser Hinsicht steuerrechtlich der Kommanditgesellschaft weitgehend gleichgestellt (vgl. - in anderem Zusammenhange - BFHE 131, 324, 328).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

    aaa) Für entgeltliche Geschäfte, die - auch innerhalb der Mitunternehmerschaft (vgl. BFH in BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, und Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, BStBl II 1981, 90) - grundsätzlich eine Besitzzeitanrechnung ausschließen, sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 (UmwStG 1977) eine solche Ausnahme ausdrücklich vor.
  • BFH, 23.10.1986 - IV R 319/84

    Hinzurechnung der Anteile am Verlust einer Partenreederei zur Ermittlung des

    Im Falle der Klägerin würde sich hierbei ihr Anteil am Verlust der Partenreederei auswirken, die zu den in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erwähnten "anderen Gesellschaften" gehört, bei denen der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Januar 1973 I R 156/71, BFHE 108, 111, BStBl II 1973, 219; vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, 328, BStBl II 1981, 90).
  • BFH, 27.11.1991 - II R 123/87

    Für eine Baureederei ist kein Einheitswert festzustellen

    Die Klägerin gehört zwar als Partenreederei (Reederei i. S. des § 489 des Handelsgesetzbuches - HGB -) zu den "ähnlichen Gesellschaften" i. S. des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, 328, BStBl II 1981, 90, 92); doch hat sie am 1. Januar 1978 noch keinen Gewerbebetrieb unterhalten.
  • BFH, 28.01.1981 - IV R 111/77

    Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens

    Demgemäß ist unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einkommensteuerrechtlich die für Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens einer OHG entwickelten Rechtsgrundsätze sinngemäß auf Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens einer Partenreederei anzuwenden sind, unabhängig von der sachenrechtlichen Problematik der Partenreederei (dazu insbesondere Schaps/Abraham, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 489 HGB Rdnrn. 4, 12 und 13; ferner BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BFHE 131, 324, BStBl II 1981, 90).
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 258/98

    Vorbesitzzeit als Voraussetzung für eine Rücklage nach § 6b EStG

    Dabei muß es sich grundsätzlich um eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehandelt haben (vgl. hierzu insbesondere das BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12/80, BStBl II 1981, 90 ); lediglich für den Fall, daß der Betrieb unentgeltlich auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist, wird die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers auf die Vorbesitzzeit angerechnet.
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