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   BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78   

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BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78 (https://dejure.org/1982,892)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1982 - IV R 49/78 (https://dejure.org/1982,892)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1982 - IV R 49/78 (https://dejure.org/1982,892)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 270
  • BStBl II 1982, 650
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Einzelfaktoren -

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, läßt sich eine Teilwertabschreibung auf einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert allerdings nicht allein damit rechtfertigen, daß bei Anwendung einer der in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden zur Berechnung eines Geschäftswerts ein solcher rechnerisch nicht nachweisbar ist; denn wenn für den Erwerb eines Geschäftswerts etwas aufgewendet worden ist, muß ein solcher auch vorhanden sein - unabhängig von allen Berechnungsmethoden und ihren Ergebnissen (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, 250, BStBl II 1977, 73; vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, 76, BStBl II 1977, 595).

    Solche Anhaltspunkte sind z. B. darin zu sehen, daß die Entwicklung der Umsätze und Gewinne eines Unternehmens nicht nur vorübergehend, sondern mindestens während eines längeren Zeitraums von z. B. fünf Jahren stagniert oder zurückgeht und damit deutlich hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung des fraglichen Zeitraums zurückbleibt (BFHE 120, 245, 251, BStBl II 1977, 73).

  • BFH, 02.02.1972 - I R 96/70

    Teilwertabschreibung - Geschäftswert - Firmenwert - Geschäftswertbildende

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH folgt hieraus nicht nur, daß der Geschäftswert keiner AfA nach § 7 EStG zugänglich ist, sondern auch, daß der erworbene und der originäre Geschäftswert eines Unternehmens eine Einheit bilden, bilanzrechtlich also nur ein Wirtschaftsgut sind und deshalb Teilwertabschreibungen nur in Betracht kommen, soweit der Teilwert des als Einheit gesehenen Geschäftswerts unter die Anschaffungskosten des entgeltlich erworbenen Geschäftswerts gesunken ist (vgl. im einzelnen z. B. BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, 444, BStBl II 1972, 381).

    Die Rechtsprechung hat sich jedoch außerstande gesehen, hieraus Folgerungen für sogenannte personenbezogene Gewerbebetriebe zu ziehen; demgemäß hat die Rechtsprechung es abgelehnt, in gleicher Weise wie auf den entgeltlich erworbenen Praxiswert eine AfA zuzulassen, z. B. auf den entgeltlich erworbenen Geschäftswert einer Apotheke (BFH-Urteil vom 16. November 1977 I R 212/75, BFHE 123, 564, 566, BStBl II 1978, 103) oder eines kleinen oder mittleren Friseurbetriebs (Urteil in BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381).

  • BFH, 15.04.1958 - I 61/57 U

    Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen auf den Geschäftswert eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    b) Die Rechtsprechung des BFH nimmt allerdings auch an, daß bei freien Berufen ein entgeltlich erworbener Praxiswert im Hinblick auf das im Rahmen eines freien Berufes entscheidende Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Praxisinhaber als abnutzbares Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, so daß auf die Anschaffungskosten eine AfA nach § 7 EStG vorzunehmen ist (siehe z. B. Urteile vom 15. April 1958 I 61/57 U, BFHE 67, 151, BStBl III 1958, 330; vom 23. Januar 1975 IV R 166/71, BFHE 115, 102, 104, BStBl II 1975, 381).
  • BFH, 17.03.1977 - IV R 218/72

    Derivativer Geschäftswert - Erwerb eines Unternehmens - Aktivierung des Wertes -

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, läßt sich eine Teilwertabschreibung auf einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert allerdings nicht allein damit rechtfertigen, daß bei Anwendung einer der in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden zur Berechnung eines Geschäftswerts ein solcher rechnerisch nicht nachweisbar ist; denn wenn für den Erwerb eines Geschäftswerts etwas aufgewendet worden ist, muß ein solcher auch vorhanden sein - unabhängig von allen Berechnungsmethoden und ihren Ergebnissen (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, 250, BStBl II 1977, 73; vom 17. März 1977 IV R 218/72, BFHE 122, 70, 76, BStBl II 1977, 595).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, 221, BStBl II 1980, 690).
  • BFH, 07.10.1976 - IV R 50/72

    Ehefrau eines selbständigen Handelsvertreters - Güterstand der

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    b) Für bestimmte gewerbliche Unternehmen, nämlich den Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters, geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, daß diese in der Regel keinen Geschäftswert haben (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil vom 7. Oktober 1976 IV R 50/72, BFHE 121, 21, 25, BStBl II 1977, 201, 203) und deshalb die Zahlungen des Erwerbers des Gewerbebetriebs eines Handelsvertreters an den Veräußerer in der Regel keine Anschaffungskosten für einen Geschäftswert sind.
  • BFH, 23.01.1975 - IV R 166/71

    Freiberufler - Absetzung für Abnutzung - Derivativer Erwerb - Praxiswert -

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    b) Die Rechtsprechung des BFH nimmt allerdings auch an, daß bei freien Berufen ein entgeltlich erworbener Praxiswert im Hinblick auf das im Rahmen eines freien Berufes entscheidende Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Praxisinhaber als abnutzbares Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, so daß auf die Anschaffungskosten eine AfA nach § 7 EStG vorzunehmen ist (siehe z. B. Urteile vom 15. April 1958 I 61/57 U, BFHE 67, 151, BStBl III 1958, 330; vom 23. Januar 1975 IV R 166/71, BFHE 115, 102, 104, BStBl II 1975, 381).
  • BFH, 16.11.1977 - I R 212/75

    Abschreibung - Geschäftswert - Apotheke - Niedriger Teilwert

    Auszug aus BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78
    Die Rechtsprechung hat sich jedoch außerstande gesehen, hieraus Folgerungen für sogenannte personenbezogene Gewerbebetriebe zu ziehen; demgemäß hat die Rechtsprechung es abgelehnt, in gleicher Weise wie auf den entgeltlich erworbenen Praxiswert eine AfA zuzulassen, z. B. auf den entgeltlich erworbenen Geschäftswert einer Apotheke (BFH-Urteil vom 16. November 1977 I R 212/75, BFHE 123, 564, 566, BStBl II 1978, 103) oder eines kleinen oder mittleren Friseurbetriebs (Urteil in BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Geschäftswert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650).

    Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, auf Grund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z. B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw., höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl II 1979, 369; BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 5/05

    "Vertreterrecht" eines Handelsvertreters ist nach individuellen Verhältnissen

    Zuvor hatten bereits der I. und der IV. Senat des BFH darauf hingewiesen, dass der Gewerbebetrieb eines Handelsvertreters in der Regel keinen Geschäftswert hat, weil seine Tätigkeit im Gegensatz zu zahlreichen anderen gewerblichen Betätigungen im Allgemeinen keinen nennenswerten Kapitaleinsatz erfordert und der geschäftliche Erfolg des selbständigen Handelsvertreters im Regelfall von dessen persönlichem Arbeitseinsatz bestimmt wird (BFH-Urteile vom 26. Februar 1964 I 383/61 U, BFHE 79, 521, BStBl III 1964, 423; vom 7. Oktober 1976 IV R 50/72, BFHE 121, 21, BStBl II 1977, 201, unter 3.; vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, unter 1.b).
  • BFH, 28.09.1993 - VIII R 67/92

    Zur Bemessung der AfA eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts

    Soweit die bisherige Rechtsprechung Zahlungen des Erwerbers eines Handelsvertreterbetriebes regelmäßig nicht als Anschaffungskosten eines Geschäftswerts, sondern eines Wirtschaftsguts "Geschäftsbeziehungen des Handelsvertreters" angesehen hat (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1976 IV R 50/72, BFHE 121, 21, BStBl II 1977, 201, 203; vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, m. w. N.), hält es der Senat für zweifelhaft, ob diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 weiter anzuwenden und auf andere Arten von Gewerbebetrieben übertragbar sind.

    Das von der Revision herangezogene Urteil des FG Münster vom 5. März 1970 I 1331/69 E (EFG 1970, 331) hat der BFH durch Urteil vom 2. Februar 1972 I R 96/70 (BFHE 104, 442, BStBl II 1972, 381) mit der Begründung aufgehoben, daß die für den Praxiswert im Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke entwickelten Rechtsgrundsätze gerade nicht auf den Geschäfts- oder Firmenwert entsprechend anwendbar sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 16. November 1977 I R 212/75, BFHE 123, 564, BStBl II 1978, 103, und in BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650).

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

    Auch der Bundesfinanzhof (BFHE 136, 270) vertritt die Auffassung, daß der Buchmacher ein gewerbliches Unternehmen, das einen Geschäftswert haben kann, betreibt.

    Es handelt sich um eine selbständige, nach Konzessionierung erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit (vgl. zu den Erfordernissen eines stehenden Gewerbes Urteil vom 26. Januar 1993 - BVerwG 1 C 25.91 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 5, S. 8 = GewArch. 1993, 196 (197); vgl. auch BFHE 136, 270).

  • BFH, 25.10.2012 - X B 99/12

    Bewertung eines Vertreterrechts

    vom 29. Juli 1982 IV R 49/78 (BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650).
  • BFH, 13.04.1983 - I R 63/79

    Erwerb eines Geschäftswerts - Abschreibung eines Geschäftswerts - Aktivierung des

    Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung liegen insbesondere vor, wenn sich die Rentabilität des Unternehmens vermindert, weil die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht (nach BFH-Urteil vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650 z. B. fünf Jahre).
  • FG Niedersachsen, 09.06.2004 - 3 K 85/00

    Abschreibungsmöglichkeiten von Geschäftsbeziehungen eines Handelsvertreters im

    Während der BFH es in seinem Urteil vom 28. September 1993 (VIII R 67/92, a.a.O.; vgl. auch Urteil des BFH vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BStBl II 1982, 650) noch offen gelassen hat, ob die frühere Rechtsprechung, nach der Zahlungen des Erwerbers eines Handelsvertreterbetriebes regelmäßig nicht als Anschaffungskosten eines Geschäftswerts, sondern eines Wirtschaftsguts "Geschäftsbeziehungen des Handelsvertreters" anzusehen seien, auch nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 weiter anzuwenden sei, hat er in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass für den Erwerb eines geschäftswertähnlichen (immateriellen) Wirtschaftsgutes, etwa eines Kundenstammes, für dessen steuerliche Behandlung die gleichen Grundsätze wie für die Abschreibung eines allgemeinen Geschäftswertes Anwendung finden würden.
  • BFH, 05.02.1988 - III R 229/84

    Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes aus dem

    Zwar kann eine Teilwertabschreibung auf einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß bei Anwendung einer der in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden zur Berechnung eines Geschäftswerts ein solcher nicht nachweisbar ist; denn wenn für den Erwerb eines Geschäftswerts etwas aufgewendet worden ist, muß ein solcher - unabhängig von den Berechnungsmethoden und Ergebnissen - auch vorhanden sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, m.w.N.).

    Dabei kann das FG auch die voraussichtliche Entwicklung der Folgejahre, soweit dies nach den zum 31. Dezember 1973 bestehenden Verhältnissen möglich ist, berücksichtigen (Urteil in BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, 652).

  • FG Hamburg, 31.05.2001 - II 288/00

    Voraussetzungen einer steuerschädlichen Investitionsfinanzierung

    aa) Unter dem Geschäftswert ist der Mehrwert zu verstehen, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden hinaus innewohnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BStBl II 1994, 224 und vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270 , BStBl II 1982, 650 ).

    Er wird durch die Gewinnaussichten bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, auf Grund besonderer dem Unternehmen eigener Vorteile, z.B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw., höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Januar 1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180 , BStBl II 1979, 369 ; BFHE 136, 270 , BStBl II 1982, 650 ).

  • FG Niedersachsen, 24.11.2020 - 6 K 334/17

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des

    Von entscheidender Bedeutung ist die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73), insbesondere die Stagnation oder der Rückgang der Umsätze und Gewinne während eines längeren Zeitraums (BFH-Urteil vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BStBl II 1982, 650; vom 13. April 1983 I R 63/79, BStBl II 1983, 667; vom 5. Februar 1988 III R 229/84, BFH/NV 1988, 432; vom 10. April 1990 VIII R 170/85, BFH/NV 1991, 226).
  • FG Köln, 21.06.2006 - 13 K 4550/05

    Einkommensteuer - Gesundheitsreformen rechtfertigen keine Teilwertabschreibung

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 163/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschttung bei einer Kapitalgesellschaft;

  • FG Nürnberg, 05.12.2000 - I 45/99

    Teilwertabschreibung auf eine Organbeteiligung

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 167/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

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