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   BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94   

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https://dejure.org/1995,1469
BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94 (https://dejure.org/1995,1469)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - IX R 6/94 (https://dejure.org/1995,1469)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - IX R 6/94 (https://dejure.org/1995,1469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 233
  • NJW 1995, 2511
  • BB 1995, 1459
  • DB 1995, 1380
  • BStBl II 1995, 545
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94
    Der Kläger hat das Recht, den Verfahrensmangel zu rügen, auch nicht nach § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO verloren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 118/88

    - Für Bestimmung des Klageantrages die Bezeichnung der anderweitig anzusetzenden

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94
    Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln nach § 79 b Abs. 3 FGO findet als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit der Klage statt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242, zu Art. 3 § 3 VGFGEntlG).
  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94
    Soll einem Beteiligten nach § 79 b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muß der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443 zu Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG - Gräber/von Groll, a. a. O., § 79 b Anm. 11 ff.; Tipke/Kruse, a. a. O., § 79 b FGO Tz. 3), um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (vgl. zur Regelung des § 273 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., § 273 Rz. 20).
  • BFH, 16.03.1983 - IV R 147/80

    Aufforderung - Tatsachen - Frist

    Auszug aus BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94
    Da die Anwendung von Präklusionsvorschriften wegen der Möglichkeit einer inhaltlichen Begrenzung des rechtlichen Gehörs aus verfassungsrechtlichen Gründen strikt auf die gesetzlich vorgesehenen Fallgestaltungen zu beschränken ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1983 IV R 147/80, BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476), enthält die Verfügung des Berichterstatters vom 2. Februar 1993 insoweit keine wirksame Fristsetzung nach § 79 b FGO.
  • LSG Bayern, 12.05.2021 - L 3 U 373/18

    Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall im Home-Office wegen spezifisch

    Die pauschale, den gesamten Streitgegenstand betreffende Aufforderung zur Benennung von Beweismitteln "betreffend das Ereignis vom 23.4.2015 im Wohnhaus des Klägers" genügt dem - was keiner vertieften Erörterung bedarf - ersichtlich nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.1995 - IX R 6/94 - NJW 1995, 2511, 2512; Binder, in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 157a Rn. 10).
  • BFH, 23.04.2003 - IX R 22/00

    Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO

    Das FG hat die Klagebegründung der Kläger und die damit vorgelegten Unterlagen sowie die Anträge in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch § 79b FGO und zugleich den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 24. Juni 1999 V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616).

    Während § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO ergänzt und die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft, konkretisiert die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO den Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist Ausdruck der Mitverantwortung der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, m.w.N.).

    Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2. b, m.w.N.).

    Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln nach § 79b Abs. 3 FGO findet als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit der Klage statt (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 3., m.w.N.).

  • BFH, 14.08.2008 - X B 212/07

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO -

    a) § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO ergänzt die Möglichkeit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO, soweit es die Angabe der den Kläger beschwerenden Tatsachen betrifft (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198).

    b) Eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO ist nur wirksam, wenn die von dem Richter für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, dass es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen (BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 182/99

    Fristsetzung nach § 79 b FGO

    Eine darüber hinausgehende Verfügung stellt keine wirksame Fristsetzung i.S. des § 79b Abs. 2 FGO dar und ist deshalb auch dann nicht geeignet, die Präklusionsfolgen des § 79b Abs. 3 FGO zu begründen, wenn die formellen Anforderungen im Übrigen erfüllt sind (BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).

    Der Verfahrensverstoß war für sie erst aus den Gründen des angefochtenen Urteils ersichtlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).

  • BFH, 09.07.2018 - VI B 113/17

    Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

    Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder aber Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (s. BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b, m.w.N.).
  • BFH, 12.02.2019 - VIII B 53/18

    Bestimmtheitsanforderungen an eine Verfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO

    Es ist insoweit grundsätzlich Aufgabe des Richters, aufgrund des bisherigen Vorbringens der Beteiligten und seiner Einschätzung der Rechtslage die seiner Ansicht nach noch aufklärungs- und/oder beweisbedürftigen Punkte zu ermitteln und in der Aufklärungsverfügung gemäß § 79b Abs. 2 FGO genau anzugeben (BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, unter 2.b).
  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Danach erweist sich die Nichtberücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545, und vom 24. Juni 1999 V R 1/99, BFH/NV 1999, 1616).
  • BFH, 18.05.1999 - X R 20/98

    Bestimmung des Klagebegehrens; Auslegung der Klageschrift

    Hierzu wird das FG im zweiten Rechtszug zu prüfen haben, ob die fristsetzende Aufforderung nach § 79b FGO den von der Rechtsprechung geforderten inhaltlichen Anforderungen entsprach (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2022 - L 12 SO 96/22

    Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Der pauschale Verweis auf die gerichtliche Verfügung vom 09.07.2020 (Aufforderung zur Übersendung der in dem Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2020 genannten Unterlagen) genügt dem nicht (vgl. zu § 79b Abs. 2, 3 Finanzgerichtsordnung [FGO] BFH Urteil vom 25.04.1995, IX R 6/94, Rn. 17, juris).
  • BFH, 29.09.2004 - IV B 58/03

    Zurückweisung der verspäteten Benennung eines ausländischen Zeugen als

    Das Gericht muss nämlich die Vorgänge sowie die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden (BFH-Urteile vom 23. April 2003 IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198, und vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).
  • BFH, 19.11.2003 - I B 25/03

    Keine wirksame Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 2 FGO durch Aufforderung zur

  • BFH, 24.06.1999 - V R 1/99

    Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

  • FG Saarland, 21.02.1997 - 1 K 166/96

    Abgabenordnung; Ausschlußfrist im Einspruchsverfahren

  • FG Niedersachsen, 27.02.1997 - X 128/96

    Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nach § 364b Abgabenordnung (AO);

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