Rechtsprechung
BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Zufluß von Arbeitslohn - Anmietung von Sportplätzen
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Kostenlose Tennis- und Squashplätze für Mitarbeiter
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 07.02.1996 - II 33/94
- BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96
Papierfundstellen
- BFHE 181, 302
- NJW 1997, 1392
- BB 1996, 2670
- BB 1997, 457
- DB 1996, 2594
- BStBl II 1997, 146
- SpuRt 1998, 121
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Auszug aus BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96
Ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen, daß der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann, so wird dieses Ergebnis zusammenfassend dahin umschrieben, daß der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, 79, BStBl II 1993, 687, 689, m. w. N.; vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771). - BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90
Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Auszug aus BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96
Der Senat hat entschieden, daß Aufwendungen zur Förderung des Betriebsklimas im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können, wenn sie bei Betriebsveranstaltungen erfolgen, die ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen (Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).
- FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in …
Wie der Arbeitgeber die Nutzung der gesundheitsfördernden Fitnessanlagen durch die Arbeitnehmer organisiert, ist im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht von Belang (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 44/96, BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146). - FG Köln, 14.02.2013 - 13 K 2940/12
Einkommensteuer: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung für …
Außerdem besteht grundsätzlich ein erhebliches Eigeninteresse des "Arbeitnehmers" an der Erlangung eines geldwerten Vorteils in Gestalt der unentgeltlichen Nutzung von Sportanlagen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 44/96, BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146). - FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 17 K 4509/95
Gestellung von Dienstkleidung als Arbeitslohn; Haftung des Arbeitgebers für …
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- FG Rheinland-Pfalz, 27.01.1999 - 1 K 1827/98
Lohnsteuer; Zuschüsse des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Keine Einnahmen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dieser im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt ( BFH-Urteil vom 27. September 1996 , BStBl II 1997, S. 146 f).Dies gilt unabhängig davon, wie die Nutzung in dem Betrieb der Klägerin im einzelnen organisatorisch geregelt ist ( BFH-Urteil vom 27. September 1996 , BStBl II 1997, S. 146).
- FG Hessen, 14.07.1998 - 9 K 1949/97
Erwerb der Fahrerlaubnis als geldwerter Vorteil; Vorteile, die für eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 08.11.1996 - VI R 74/96
Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Arbeitslohn
Der Senat hat nach Ergehen der vorliegenden finanzgerichtlichen Entscheidung mit Urteil vom 27. September 1996 VI R 44/96 (BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146) entschieden, daß die unentgeltliche Nutzung von Tennisplätzen, die der Arbeitgeber angemietet hat, bei den Arbeitnehmern zu einem Zufluß von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. - FG Düsseldorf, 24.10.2000 - 6 K 3150/98
Berücksichtigung von Repräsentationsaufwand; Aufwendungen für Spielberechtigung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 155/99
Firmenmitgliedsbeiträge zum Golfclub als verdeckte Gewinnausschüttungen
Die Zuwendung derartiger im Bereich der allgemeinen Lebensführung liegender Vorteile durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zum Zufluss von Arbeitslohn (s. o. unter II. 1.b), es sei denn, dass sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFH-Urteil v.27.9.1996 VI R 44/96, BStBl II 1997, 146). - FG Köln, 05.11.1998 - 3 K 110/97
Teilnahme von Außendienstmitarbeitern an Branchenball
Keinen Entlohnungscharakter haben dagegen Vorteile, die dem Arbeitnehmer lediglich als notwendige Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zufließen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 - VI R 44/96 -, BStBl II 1997, 146 ).