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   BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01   

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BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01 (https://dejure.org/2002,1953)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2002 - VI R 164/01 (https://dejure.org/2002,1953)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - VI R 164/01 (https://dejure.org/2002,1953)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 8 Abs. 2 und 3; BBankG §§ 19, 22 und 25

  • Wolters Kluwer

    Einkommenssteuer - Zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines Einfamilienhauses - Geldwerter Vorteil - Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages - Vergabe an Fremde

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 2; ; EStG § 8 Abs. 3; ; BBankG § 19; ; BBankG § 22; ; BBankG § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2, 3; BBankG §§ 19 22 25
    Arbeitgeberdarlehen und Rabattfreibetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 2, EStG § 8 Abs 3, LStR Abschn 31 Abs 8
    Arbeitslohn; Basiszinssatz; Darlehen; Rabattfreibetrag; Sachbezug; Zinsvorteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 354
  • NZA 2003, 958
  • BB 2002, 2542
  • DB 2002, 2517
  • BStBl 2003, 373
  • BStBl II 2003, 373
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Der Zinsvorteil habe nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelt werden müssen, da § 8 Abs. 3 EStG nur auf solche Rabatte anwendbar sei, die auf Gegenstände der eigenen unternehmerischen Produkt- und Leistungspalette des Arbeitgebers gewährt würden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

    Demzufolge verbleibt es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) bei Rabatten auf solche Leistungen, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

    b) Was den sachlichen Anwendungsbereich der unter die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG fallenden Leistungen betrifft, kommt es nicht darauf an, ob die zu beurteilende Leistung für den Betrieb des Arbeitgebers typisch ist (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363), sondern darauf, ob der Arbeitgeber Leistungen der Art, wie der mit Rabatt an den Arbeitnehmer abgegebenen, am Markt erbringt, wobei die Abgabe solcher Leistungen an die Belegschaft nicht überwiegen darf.

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 32/92

    Der Rabattfreibetrag wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer eines

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Mit dem BFH-Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 32/92 (BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) sei wegen der Nichtaufnahme der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Konzernklausel sowie wegen des vom Gesetz gewollten Begünstigungsausschlusses eines überbetrieblichen Belegschaftshandels davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG habe eng fassen und Rabatte auf solche Gegenstände nicht habe begünstigen wollen, die nicht im Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht würden.

    Demzufolge verbleibt es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363, und in BFHE 170, 190, BStBl II 1993, 356) bei Rabatten auf solche Leistungen, die nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören, bei den allgemeinen Regeln über die Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Der Gesetzgeber wollte aus Gründen des praktikablen Gesetzesvollzugs für die Wertermittlung bei Belegschaftsrabatten ein von den individuellen Verhandlungsumständen unabhängiges Bewertungssystem angewendet wissen, wobei die dem entsprechende Auslegung auch insofern verfassungskonform ist, als sie die andernfalls bestehenden Bedenken gegen die Gewährung eines Bewertungsabschlags und die Höhe des eingeräumten Rabattfreibetrages zerstreut (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 691, rechte Spalte).
  • FG Hessen, 09.02.2001 - 13 K 1365/00

    Verbilligte Überlassung von Darlehen an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Insofern sei dem Hessischen FG (Urteil vom 9. Februar 2001 13 K 1365/00, EFG 2001, 623) zu folgen, wonach § 8 Abs. 3 EStG nicht generell auf zinsverbilligte Darlehen von Kreditinstituten an ihre Mitarbeiter anwendbar sei, sondern nur für Darlehen, die zum Betätigungsbereich des betreffenden Arbeitgebers gehörten.
  • BFH, 18.09.2002 - VI R 134/99

    Rabattfreibetrag nur bei "Markterscheinen" des Arbeitgebers

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 18. September 2002 VI R 134/99 verwiesen.
  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    a) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass als "Waren oder Dienstleistungen" i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG auch Nutzungsüberlassungen (hier in Form der Kapitalnutzung) zu verstehen sind (BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1722/01

    Rabattfreibetrag bei zinsverbilligten Darlehen an Mitarbeiter einer

    Auszug aus BFH, 09.10.2002 - VI R 164/01
    Es führte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 132 veröffentlichten Gründen aus, der Nutzungsvorteil sei nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    b) Danach gilt die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, vertreibt oder erbringt (Senatsurteile in BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154, und vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01, BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373).

    Der Arbeitgeber muss mit den Waren bzw. Dienstleistungen, die er den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt gewährt, also selbst am Markt in Erscheinung treten (Senatsurteil in BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373).

    Die betreffende Ware oder Dienstleistung muss aber überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers am Markt gehören (Senatsurteil in BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373).

  • BFH, 21.04.2010 - X R 43/08

    Geldwerter Vorteil bei günstigerem Versicherungstarif: Bewertung von Einnahmen

    Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01 (BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373) habe das Gericht lediglich in der Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmer-Fallgruppen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen.

    a) Bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01 (BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373) hatte der BFH entschieden, dass die Beschränkung des Bewertungsabschlags von 4 % und des Rabattfreibetrags auf die Produktpalette des Arbeitgebers weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt noch verfassungskonform auszulegen ist.

  • FG Hessen, 08.02.2017 - 4 K 1925/15

    § 8 Abs.3 EStG

    Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennendes Gerichts vom 09.02.2010 13 K 1365/00, EFG 2001, 623 [FG Hessen 09.02.2001 - 13 K 1365/00] und dem BFH-Urteil vom 09.10.2002 VI R 164/01, BStBl. II 2003, 373 sei auf ein zinsgünstiges Darlehen an einen Arbeitnehmer der Rabattfreibetrag nur zu gewähren, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Verbraucherdarlehen anbiete.
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 81/02

    Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

    Die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG ist auf die Waren oder Dienstleistungen beschränkt, die der Arbeitgeber als eigene liefert oder erbringt und die damit zu seiner Produktpalette am Markt gehören (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01, BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373; vom 7. Februar 1997 VI R 17/94, BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).
  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03

    Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

    Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, ist umgekehrt zu entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 VI R 164/01, BFHE 200, 354, BStBl II 2003, 373).
  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 588/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, BFH-Urteil, Telefaxanschluß, Bundesfinanzhof,

    Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie diejenige, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde, selbst am Markt in Erscheinung tritt sowie, dass solche Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft erbracht werden (BFH-Urteile vom 09. Oktober 2002 VI R 164/01, BStBl II 2003, 373, Rn. 10; vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BStBI II 2005, 529; Schmidt/Krüger, EStG 35. Auflage, § 8 Rz. 72).
  • FG München, 14.12.2007 - 2 K 2299/05

    Vorliegen eines geldwerten Vorteils bei der Gewährung von vergünstigten

    In seinemUrteil vom 09.10.2002 (VI R 164/01 BStBl II 2003, 373 unter 2,a,dd) hat der BFH entschieden, dass die Beschränkung des Bewertungsabschlages von 4 v.H. und des Rabattfreibetrages auf die Produktpalette des Arbeitgebers weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, noch einer Korrektur durch eine verfassungskonforme Auslegung bedarf.
  • BFH, 09.10.2002 - VI R 54/01

    Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom heutigen Tage VI R 164/01 verwiesen.
  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 1062/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Revision, Leistungen, Dienstleistungen,

    Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass der Arbeitgeber mit Leistungen der Art, wie diejenige, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurde, selbst am Markt in Erscheinung tritt sowie, dass solche Leistungen nicht überwiegend an die Belegschaft erbracht werden (BFH-Urteile vom 09. Oktober 2002 VI R 164/01, BStBl II 2003, 373, Rn. 10; vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BStBI II 2005, 529; Schmidt/Krüger, EStG 35. Auflage, § 8 Rz. 72).
  • FG Hamburg, 10.02.2005 - V 280/01

    Einkommensteuergesetz: Sachbezug bei Erhalt eines Arbeitgeberdarlehens

    Jedenfalls der BFH hat es in seinem Urteil vom 9.10.2002 (VI R 164/01, BFHE 200, 354 , BStBl II 2003, 373 ) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Anweisung in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 2 LStR 1996 durch das Gesetz gedeckt ist.
  • LSG Bayern, 06.06.2023 - L 7 BA 80/22

    Warengutscheine, Dienstleistungen, Rabattfreibetrag,

  • FG Sachsen, 02.08.2005 - 6 K 2446/02

    Steuerpflicht von Arbeitgeber-Zinszuschüssen; Rückzahlung von Zinszuschüssen kein

  • FG München, 14.12.2007 - 2 K 2300/05

    Geldwerter Vorteil bei Gewährung verbilligter Versicherungstarife an

  • BFH, 09.10.2002 - VII R 54/01
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