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   BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01   

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https://dejure.org/2003,1503
BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01 (https://dejure.org/2003,1503)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2003 - IV R 61/01 (https://dejure.org/2003,1503)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - IV R 61/01 (https://dejure.org/2003,1503)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 13, 14, 14a, 16, 34

  • Judicialis

    EStG § 13; ; EStG § 14; ; EStG § 14a; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 13 14 14a 16 34
    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe setzt ausdrückliche Erklärung voraus ? Aufgabeerklärung wirkt nicht zurück ? Zerstörung des Betriebs löst keine Zwangsaufgabe aus ? Veräußerung der Hofstelle keine Zwangsbetriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb; Aufgabe des Betriebs; Zerschlagung durch Zwangsbetriebsaufgabe; Kein Wiederaufbau nach Brandschaden; Veräußerung der Hofstelle; Erfassung von stillen Reserven als Gewinn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14, EStG § 14 a, EStG § 16 Abs 3, EStG § 34
    Landwirtschaft; Umstrukturierung; Verpachtung; Zwangsbetriebsaufgabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 525
  • BB 2003, 2383
  • DB 2003, 2047
  • BStBl II 2003, 755
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe nicht möglich (Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 zu 1. a.E. der Entscheidungsgründe).

    Beabsichtigt der Steuerpflichtige bei Einstellung seiner werbenden betrieblichen Tätigkeit den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind, so liegt eine nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilende Betriebsunterbrechung vor, die deshalb auch nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (s. etwa Senatsurteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, m.w.N.).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Mit der --vom FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen-- Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 14, 14a sowie 16 und 34 EStG und trägt im Wesentlichen vor: Das Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98 (BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398) habe eine große Verunsicherung bewirkt, die durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur einkommensteuerlichen Behandlung der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen vom 1. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1556) noch verstärkt worden sei.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 deutlich gemacht, dass es schon immer land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle gab, es namentlich bei der Bewirtschaftung von Stückländereien einer Hofstelle nicht bedarf und dass die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird (s. auch Senatsurteile vom 18. Mai 2000 IV R 84/99, BFHE 191, 547, BStBl II 2000, 470 zu 1. der Entscheidungsgründe, und vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, m.w.N.).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 1984 einen Teil seiner Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet hatte und der Betrieb nur im Wege der parzellenweisen Verpachtung aufrechterhalten wurde, auf die die Verpachtungsgrundsätze nach der Rechtsprechung des Senats in gleicher Weise Anwendung finden (seit dem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; zuletzt Senatsurteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N.).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Das FG hat daher zu Recht erkannt, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch in anderer Form, jedenfalls bis zum Untergang der Hofgebäude bzw. der Veräußerung der abgebrannten Hofstelle fortgeführt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- seit dem Urteil des Großen Senats vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; s. zuletzt Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813 zu 2.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat auch auf einen Verpachtungsbetrieb übertragen und die Absicht der Wiederaufnahme einer gleichartigen Tätigkeit konsequent darauf bezogen, dass der Verpächter die wesentlichen, wieder hergestellten Betriebsgrundlagen ohne Betriebsaufgabeklärung erneut zu verpachten gedenkt (Senatsurteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392 zu II.2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    In diesem Fall ist die Betriebsaufgabe, sofern ihre Verwirklichung keine weiteren Handlungen erfordert, mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA vollzogen und abgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).
  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 1984 einen Teil seiner Flächen an einen anderen Landwirt verpachtet hatte und der Betrieb nur im Wege der parzellenweisen Verpachtung aufrechterhalten wurde, auf die die Verpachtungsgrundsätze nach der Rechtsprechung des Senats in gleicher Weise Anwendung finden (seit dem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; zuletzt Senatsurteil vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01

    Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Das FG hat daher zu Recht erkannt, dass der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch in anderer Form, jedenfalls bis zum Untergang der Hofgebäude bzw. der Veräußerung der abgebrannten Hofstelle fortgeführt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- seit dem Urteil des Großen Senats vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; s. zuletzt Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 28, 29/01, BFHE 200, 279, BStBl II 2002, 813 zu 2.a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99

    Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 deutlich gemacht, dass es schon immer land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle gab, es namentlich bei der Bewirtschaftung von Stückländereien einer Hofstelle nicht bedarf und dass die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird (s. auch Senatsurteile vom 18. Mai 2000 IV R 84/99, BFHE 191, 547, BStBl II 2000, 470 zu 1. der Entscheidungsgründe, und vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 84/99

    Steuerfreie Entnahmen von Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 deutlich gemacht, dass es schon immer land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle gab, es namentlich bei der Bewirtschaftung von Stückländereien einer Hofstelle nicht bedarf und dass die Betriebsverpachtungsgrundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird (s. auch Senatsurteile vom 18. Mai 2000 IV R 84/99, BFHE 191, 547, BStBl II 2000, 470 zu 1. der Entscheidungsgründe, und vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2000 - X B 142/99

    Mangelnde Sachaufklärung des Gerichts; Entnahme aus dem Betriebsvermögen

  • FG Schleswig-Holstein, 04.10.2001 - V 353/99

    Keine Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs nach einem

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA ist die Betriebsaufgabe vollzogen und abgeschlossen, sofern ihre Verwirklichung keine weiteren Handlungen erfordert (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 2. der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 711).

    Denn der Verpächter ist grundsätzlich frei, den Verpachtungsbetrieb in einem Umfang umzustrukturieren, der einer Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung nicht entgegensteht (Senatsurteil in BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 3.b der Gründe).

  • FG München, 25.09.2018 - 12 K 3314/16

    Besteuerungsgrundlage - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auch die Bewirtschaftung oder Verpachtung von Stückländereien führten zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (BFH-Urteile vom 18. März 1999 IV R 65/98, BStBl II 1999, 398, vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BStBl II 2003, 755).

    Die Entscheidungen des BFH in BStBl II 1999, 398, in BFH/NV 2005, 674 und in BStBl II 2003, 755 betrafen nicht vergleichbaren Fälle.

    Die Entscheidung in BStBl II 2003, 755 betrifft die Veräußerung einer Hofstelle im Jahr 1992, die, da sie abgebrannt war, bei der erneuten Verpachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs mehr sein konnte.

  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Steuerbarkeit eines Veräußerungs-/Entnahmegewinns in Ansehung von veräußertem

    Hieraus hat der BFH für die Betriebsverpachtung den überzeugenden Schluss gezogen, dass es dann auch nicht zur Zwangsaufgabe eines verpachteten Betriebs führen kann, wenn die Hofstelle veräußert wird (BFH-Urteil vom 26.06.2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl. II 2003, 755).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    (2) Auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht einschlägig (a.A. Schultze/Grelck, in DStR 2003, 2103; Harenberg, in Kommentierte Finanzrechtsprechung --KFR-- F. 3 EStG § 23 4/03, S. 429, 431 f.; ders., FR 2003, 1140).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 9/04

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei

    In einem solchen Fall wäre aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 2., m.w.N.) die Betriebsaufgabe im Zweifel erst mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt als vollzogen gilt (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 25. Januar 1996 IV R 19/94, BFH/NV 1996, 600, und vom 5. März 1996 IV B 78/95, BFH/NV 1996, 735).
  • FG Münster, 05.04.2005 - 8 K 4710/01

    Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und

    Soweit bisher ersichtlich, ist die Rechtsauffassung des BFH in diesem Punkt bisher nicht kritisiert worden (vgl. Harenberg, FR 2003, 1140).

    Auch § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nicht einschlägig (a. A. Schultze/Grelck in DStR 2003, 2103; Harenberg, in Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - F. 3 EStG, § 23 4/03, S. 429, 431; ders., FR 2003, 1140).

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 2 K 710/04

    Anspruch auf Billigkeitsfestsetzung nach dem Verpachtungserlass vom 17.12.1965;

    Für die - auch im Streitfall vorliegende - Betriebsunterbrechung im engen Sinne könnte auch grundsätzlich nichts anderes als bei einer Betriebsunterbrechung im weiten Sinne gelten (vgl. BFH v. 26.06.2003, IV R 61/01, BStBl II 2003, 755).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

    Dass die Hofstelle in einem solchen Fall der parzellierten Verpachtung mitverpachtet wird, ist --worauf das FG zutreffend hingewiesen hat-- nicht erforderlich; die fehlende Mitverpachtung ist für die Anwendung der Betriebsverpachtungsgrundsätze unschädlich (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, zu 3.b. der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Der erkennende Senat jedenfalls hat aus dem erwähnten Umstand (s. unter 1.a.), dass eine Hofstelle nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, gefolgert, dass auch die Zerstörung und die Veräußerung einer Hofstelle nicht zur Zwangsaufgabe eines kurzzeitig unterbrochenen oder verpachteten Betriebs führt (Senatsurteil in BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755 unter 3.a. und b. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 17/19

    Keine Zwangsbetriebsaufgabe durch Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten

    Mithin führt auch die Veräußerung der Hofstelle nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe (BFH-Urteile vom 26.06.2003 - IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 3.b, und in BFH/NV 2005, 1046, unter 2.a, sowie BFH-Beschluss vom 14.02.2005 - IV B 207/02).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2011 - 5 K 2300/09

    Unentgeltliche Betriebsübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes:

    Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass eine rückwirkende Erklärung der Betriebsaufgabe nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, IV R 61/01, BStBl II 2003, 755).

    Diese vom Bevollmächtigten mit der Abgabe der Feststellungserklärung für 2002 erklärte Betriebsaufgabe, die beim Beklagten erst am 21. Juni 2004 eingegangen ist, wirkt zum einen in keinem Fall auf den 1. Januar 2002 zurück (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003, IV R 61/01, a. a. O.).

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

  • FG Münster, 14.09.2006 - 8 K 4710/01

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und 22 Nr. 3 S. 1

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 2398/17

    Wegfall der Betriebsvermögenseigenschaft von landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2005 - 11 K 40/04

    Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn ein Verkauf des

  • BFH, 09.07.2004 - XI B 44/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Gewerbeabmeldung

  • FG Hessen, 16.02.2010 - 13 K 2820/08

    Veräußerungsgewinne aus einem geerbten früher landwirtschaftlich genutzten

  • BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02

    Keine Zwangsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Zerstörung

  • FG Köln, 09.08.2007 - 10 K 4381/03

    Prüfung des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines

  • FG Münster, 07.05.2003 - 1 K 4448/01

    Zwangsbetriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • FG München, 24.07.2014 - 15 K 2464/11

    Bei Aufgabe eines ruhenden Gewerbebetriebs keine Anwendung der

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