Rechtsprechung
   BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,47
BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69 (https://dejure.org/1971,47)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69 (https://dejure.org/1971,47)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 1971 - 1 BvL 7/69, 1 BvL 8/69 (https://dejure.org/1971,47)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,47) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 119
  • DÖV 1971, 814
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.05.1967 - VII C 92.65

    Veranlagung zur Zahlung von Vergnügungssteuer - Anschaffung als Grundlage für die

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Da der Erstanschaffungspreis für Musikapparate über 2000 DM liegt - nach den Angaben der Parteien des Ausgangsverfahrens sowie des Sachverständigen schwankt er zwischen ca. 2000 und 8000 DM (vgl. auch BVerwGE 27, 146 (148)) -, kam in der Regel nicht der Pauschsatz von 10 DM, sondern der primäre Steuersatz von 1/2 v. H. zur Anwendung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, es habe die im früheren hessischen Vergnügungssteuergesetz vorgesehene Pauschbesteuerung von Musikautomaten auf der Grundlage des "Neuanschaffungspreises" für zulässig erachtet (BVerwGE 27, 146 ) und ebenso die noch weitergehende Pauschalierung durch eine Stückzahlsteuer nach dem niedersächsischen Vergnügungssteuergesetz (Urteile vom 7. Juli 1970 - vgl. BVerwGE 36, 17).

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 (90 ff.); vgl. auch 18, 186 (188 f.)) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 247 und 27, 146), der auch das vorlegende Gericht folgt, entspricht der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VgStG 1956 - nämlich das Bereithalten von Musikapparaten in Gast- und Schankstätten - den Merkmalen der herkömmlichen Vergnügungssteuer, für die gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zustand.

    Wenn das aber für Gewinnspielgeräte zulässig ist, dann läßt sich - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht betont hat (BVerwGE 27, 146 ) - eine entsprechende Regelung für Musikapparate jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz beanstanden.

    Daß für eine Pauschbesteuerung gewichtige Gründe der Praktikabilität sprechen und daß durch die Anknüpfung an den jeweiligen Erstanschaffungspreis den Unterschieden im Einsatz teuerer und billiger neuer Geräte Rechnung getragen wird, folgt bereits aus den bisherigen Erwägungen (vgl. auch BVerfGE 14, 76 (93 f., 102); BVerwGE 27, 146 (147 f.)).

    Wenn nämlich ein technischer Fortschritt die Möglichkeit eröffnet, leistungsstärkere Geräte zu gleichen oder niedrigeren Preisen anzubieten, als ältere und unvollkommene Geräte früher gekostet haben, dann kann daraus - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat (BVerwGE 27, 146 (150 f.)) - schon deshalb nicht der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit hergeleitet werden, weil der Gesetzgeber eine derartig schnelle Entwicklung von Technik und Preisen jedenfalls für die durchschnittliche Lebensdauer der Apparate nicht voraussehen konnte.

    Wenn also der Gesetzgeber bei der Besteuerung des Spielvergnügens das Schwergewicht auf den Umstand legt, daß für neue und gebrauchte Geräte die gleichen Musikplatten als Quelle des Vergnügens verwendbar sind, und wenn demgegenüber die möglichen Nachteile des Veraltens eines Apparates vernachlässigt werden, dann bleibt dies grundsätzlich im Rahmen des freien gesetzgeberischen Ermessens (so zutreffend BVerwGE 27, 146 (150)).

    Diese Möglichkeit ist nicht schon deshalb unerheblich, weil die Aufsteller diese Summierung theoretisch dadurch vermeiden könnten, daß sie ältere Geräte an günstigeren Aufstellorten einsetzen könnten (so BVerwGE 27, 146 (149 f.)); denn ein solches Verhalten erschiene wirtschaftlich wenig sinnvoll und kann daher im Regelfall nicht erwartet werden.

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts konnten die Tatsacheninstanzen die Verfassungsmäßigkeit dieser Besteuerung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten (insbesondere BVerfGE 14, 76 ) und Musikautomaten (BVerfGE 18, 186 ) ohne weitere Beweisaufnahmen bejahen.

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 (90 ff.); vgl. auch 18, 186 (188 f.)) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 247 und 27, 146), der auch das vorlegende Gericht folgt, entspricht der Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VgStG 1956 - nämlich das Bereithalten von Musikapparaten in Gast- und Schankstätten - den Merkmalen der herkömmlichen Vergnügungssteuer, für die gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zustand.

    Nach herkömmlicher Ansicht darf der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Vergnügungssteuerrechts nur einen solchen Ersatzmaßstab wählen, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfGE 14, 76 (93)), weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd wäre und diese in eine andersartige Steuer, beispielsweise eine Gewerbekapitalsteuer, verwandeln könnte.

    Für Gewinnspielgeräte wurde auch eine Anknüpfung an den Erstanschaffungspreis oder an die Stückzahl für zulässig erachtet, da auch insoweit der herkömmliche lockere Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden könne (BVerfGE 14, 76 (94 f.)).

    Der Steuergesetzgeber wird durch das Gleichheitsgebot insbesondere nicht gehindert, an Stelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, daß die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 9, 3 (13); 14, 76 (101 f.); 21, 12 (27)).

    Daß für eine Pauschbesteuerung gewichtige Gründe der Praktikabilität sprechen und daß durch die Anknüpfung an den jeweiligen Erstanschaffungspreis den Unterschieden im Einsatz teuerer und billiger neuer Geräte Rechnung getragen wird, folgt bereits aus den bisherigen Erwägungen (vgl. auch BVerfGE 14, 76 (93 f., 102); BVerwGE 27, 146 (147 f.)).

    Der Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Ungleichmäßigkeiten, die sich aus der Verschiedenheit der Aufstellorte ergeben, unberücksichtigt bleiben; denn diese können sich - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in bezug auf Gewinnspielgeräte ausgeführt hat (BVerfGE 14, 76 (103)) und wie auch das vorlegende Gericht nicht verkennt - im Einzelfall zu Lasten wie zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken und werden weitgehend dadurch ausgeglichen, daß die meisten Geräte in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller und über ein großes Gebiet verteilt waren.

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Die Vorlage wurde jedoch wegen unzureichender Sachaufklärung für unzulässig erklärt (BVerfGE 18, 186 ).

    Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts konnten die Tatsacheninstanzen die Verfassungsmäßigkeit dieser Besteuerung unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten (insbesondere BVerfGE 14, 76 ) und Musikautomaten (BVerfGE 18, 186 ) ohne weitere Beweisaufnahmen bejahen.

    Diese Unterschiede könnten für die verfassungsrechtliche Beurteilung überhaupt nur dann bedeutsam werden, wenn sie in der Wirklichkeit tatsächlich in einem ins Gewicht fallenden Umfang vorkämen (BVerfGE 18, 186 (191)).

    Daß ein solcher Zusammenhang nicht ohne weiteres anzunehmen ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem früheren Beschluß dargelegt (BVerfGE 18, 186 (190)).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Diese sind aber gehalten, im Wege der verfassungskonformen Auslegung bei mehreren nach einfachem Recht möglichen Deutungen diejenige nicht anzuwenden, die verfassungswidrig ist (BVerfGE 2, 266 (282); 19, 1 (5) und 76 (84)).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Die rechtliche Beurteilung hat sich vielmehr von der Erwägung leiten zu lassen, daß die zu ordnenden Lebensverhältnisse nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind und daß es daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen werden muß, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BVerfGE 13, 181 (202); 225 (228)).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Zudem handelt es sich bei diesen Unebenheiten in der Besteuerung um Nebenfolgen der Typisierung, die das Steuerrecht, das an vielgestaltige Massenvorgänge des Wirtschaftslebens einheitliche steuerliche Folgen knüpfen muß, vernachlässigen durfte (vgl. BVerfGE 13, 331 (341)), zumal an dieser Entwicklung jeder Aufsteller gleichermaßen teilnahm, der seinen Gerätebestand laufend ergänzte und erneuerte.
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Diese sind aber gehalten, im Wege der verfassungskonformen Auslegung bei mehreren nach einfachem Recht möglichen Deutungen diejenige nicht anzuwenden, die verfassungswidrig ist (BVerfGE 2, 266 (282); 19, 1 (5) und 76 (84)).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Welcher Auslegung nach einfachem Recht der Vorzug gebührt, haben zwar regelmäßig die sachlich zuständigen Gerichte zu beurteilen (BVerfGE 21, 209 (216)).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Der Steuergesetzgeber wird durch das Gleichheitsgebot insbesondere nicht gehindert, an Stelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, daß die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 9, 3 (13); 14, 76 (101 f.); 21, 12 (27)).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 19, 354 (367); 26, 302 (310)).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Der Zusatz des Art. 105 Abs. 2 a GG "solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind", begrenzt (BVerfGE 31, 119 [128]) und beschränkt über das Erfordernis der örtlichen Radizierung hinaus die Befugnisse des Landesgesetzgebers zusätzlich.

    Der Steuergesetzgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, daß die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 31, 119 [130 f.]).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ferner BVerfGE 31, 119 ; 49, 343 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 28 S. 13 f.; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFHE 217, 280 ).

    Dem Recht der Spielgerätesteuer sind aber auch andere Ersatzmaßstäbe, etwa der Erstanschaffungspreis der Geräte (vgl. BVerfGE 14, 76 ; BVerwGE 6, 247 ; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1975 - BVerwG VII C 68.72 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 19) oder ihr gemeiner Wert (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 119 betreffend Musikapparate), nicht unbekannt.

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 31, 119 ) wie auch die ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 6, 247 ; 27, 146 ; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 33 S. 2) haben den Rückgriff des jeweiligen Normgebers auf einen Ersatzmaßstab wie die Stückzahl der Apparate regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Vergnügungsaufwand der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne.

  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 68.72

    Verfassungsgemäßheit der Vergnügungssteuer für das Aufstellen von

    Dabei hat es sich auf die Erwägungen gestützt, mit denen das Bundesverfassungsgericht in BVerFGE 31, 119 ff. die Besteuerung von Musikautomaten auf der Grundlage des Erstanschaffungspreises nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 295), mit dem § 19 Abs. 1 VStG 65 gleich lautet, für verfassungsgemäß erklärt hat.

    Das haben der Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [253 ff.]; 27, 146; 36, 16 [17]) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90 ff.]; 31, 119 [127]) für die auf das Halten der Gewinnspiel- sowie der Musikautomaten gelegte Steuer entschieden.

    Der Ersatzmaßstab des Anschaffungspreises ist sachgerecht und deshalb unbedenklich, weil er nach der Lebenserfahrung in einer gewissen Beziehung zur Benutzung des Apparates steht, von deren Häufigkeit wiederum das Einspielergebnis und damit der Vergnügungsaufwand abhängen (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [260]; 27, 146 [147 ff.]; BVerfGE 31, 119 [129]).

    Die mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheiten der steuerlichen Belastung können vom Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität im Rahmen der ihm bei der Erschließung von Steuerquellen zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit vernachlässigt werden, es sei denn, daß diese Ungleichheiten die steuerlichen Vorteile der Typisierung unverhältnismäßig überwiegen (so BVerfGE 21, 12 [27]; 31, 119 [131]).

    Die für die Musikautomaten bereits geäußerte Ansicht des Senats, daß die Nichtberücksichtigung der unterschiedlichen Einspielergebnisse, die sich aus dem jeweiligen Standort der Automaten ergeben können, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt (BVerwGE 27, 146 [BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [149]; ebenso BVerfGE 31, 119 [131]), trifft ebenso für die Unterhaltungsapparate zu; denn diese Ungleichheiten können sich hier wie dort im Einzelfall zu Lasten wie zugunsten des steuerpflichtigen Aufstellers auswirken.

    Das Berufungsgericht hat seine von den Klägern angefochtenen Urteile auf die Erwägung gestützt, dem von der Rechtsprechung herausgestellten gleichbleibenden Anknüpfungsfaktor "Schallplatten", der bei den Musikautomaten den zu besteuernden Vergnügungsvorgang notwendig mit produziere und deshalb eine vom Alter des Geräts unabhängige Bemessung der Musikautomatensteuer rechtfertige (BVerwGE 27, 146 [BVerwG 26.05.1967 - VII C 92/65] [149]; BVerfGE 31, 119 [134]), entspreche bei den Unterhaltungsapparaten die Tatsache, daß der Spieler auch diese Apparate nicht nur um des Gerätes willen, sondern dazu benutze, um aus den zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Spielvorgängen, die durch die zahlreichen vorhandenen Apparate angeboten werden, ein Spiel nach seinem Geschmack und nach seiner Wahl zu spielen; auch für Unterhaltungsapparate existiere somit ein unabhängig vom Alter der Apparate gleichbleibender Faktor in Gestalt der völlig unterschiedlichen Spielvorgänge der einzelnen Gerätetypen, an den die Besteuerung anknüpfen könne.

    Entfällt wegen der gleichbleibenden Vergnügungssteuer im Falle eines neuen Apparates, weil er vor allein wegen seiner Neuheit viel bespielt wird, auf das einzelne Spiel ein verhältnismäßig geringerer Steuerbetrag als dies der Fall ist, wenn das Gerät älter ist und deshalb weniger häufig benutzt wird, so gleicht sich dieser Unterschied im Laufe der Benutzungsdauer des Geräts aus (so auch BVerfGE 31, 119 [135] für die Musikautomaten).

    Das Berufungsgericht hatte deshalb - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 31, 119 ff. für die Fälle der Musikautomaten - keinen Anlaß, dieser Frage durch weitere Ermittlungen nachzugehen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht