Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Hinterbliebenenrente I

  • hartzkampagne.de

    Bekenntnis zum Sozialstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen - Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 1, 97
  • NJW 1952, 297
  • DVBl 1952, 173
  • DÖV 1952, 215



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Wird zitiert von ... (276)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Diese setzt, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 100, 313 ).

    Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ).

    Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 27, 1 ; 30, 1 ; 72, 105 ).

    Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]; 115, 118 [152]).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    a) Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; stRspr).

    Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 107, 275 ; 109, 279 ).

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