Rechtsprechung
| BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58 |
Volltextveröffentlichungen
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Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 16.07.1958 - III 726/56
- BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 10, 258
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Ungültigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. BVerfGE 14, 308 [311]; 10, 258 [261]). - BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77
Schneller Brüter
Danach ist eine Vorlage nicht zulässig, wenn das vorlegende Gericht sich auf diesem Weg eine Beweisaufnahme ersparen will (vgl. BVerfGE 11, 330 (334 ff.); 34, 118 (127); im Ergebnis ebenso BVerfGE 10, 258 (261)).Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht Vorlagen für unzulässig erklärt, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit wie bei Grundgesetzwidrigkeit des Gesetzes dieselbe Entscheidung zu fällen hätte (vgl. zum Beispiel BVerfGE 14, 308 (311); 10, 258 (261)).
- BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte
Die Pflicht des vorlegenden Gerichts zur Angabe, "inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist" (§ 80 Abs. 2 BVerfGG), beschränkt sich zwar nicht auf die Erörterung, welche Entscheidung es bei der Ungültigkeit der Norm treffen würde, sondern umfaßt auch die Pflicht, positiv zum Ausdruck zu bringen, ob es im Falle der Gültigkeit anders entscheiden würde (BVerfGE 7, 171 [173]; 10, 258 [261]).
- BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
Handwerksordnung
- BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Der Antrag nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn das Gericht sich klar darüber ausspricht, daß und warum es bei Gültigkeit der Norm über die Klage anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es "bei der Entscheidung" auf die Gültigkeit der Norm an (BVerfGE 7, 171 (174); 10, 258 (261)).Der Antrag nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur zulässig, wenn das Gericht sich klar darüber ausspricht, daß und warum es bei Gültigkeit der Norm über die Klage anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit; denn nur dann kommt es "bei der Entscheidung" auf die Gültigkeit der Norm an (BVerfGE 7, 171 (174); 10, 258 (261)).
- BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvL 8/73
Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Ein Vorlagebeschluß muß deshalb mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171 [174]; 10, 258 [261]; 11, 330 [334 f.]; 13, 178 [180]; 22, 175 [176 f.]; 25, 332 [335]). - BGH, 08.02.1983 - 1 StR 765/82
AO (1977) § 370; UStDV (1980 v. 21. Dezember 1979 - BGBl I 2359) § 8; UStG …
- BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 1/69
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur …
Ein Vorlagebeschluß muß deshalb mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171 (174); 10, 258 (261); 11, 330 (334 f.); 13, 178 (180); 22, 175 (176 f.); Beschluß vom 14. Januar 1969 - 2 BvL 10/67 -).
