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   BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60   

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BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60 (https://dejure.org/1961,9)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.1961 - 2 BvR 4/60 (https://dejure.org/1961,9)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 1961 - 2 BvR 4/60 (https://dejure.org/1961,9)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Bayerische Feiertage

  • opinioiuris.de

    Bayerische Feiertage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter im Popularklageverfahren nach der Bayerischen Verfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 132
  • NJW 1962, 29
  • DVBl 1962, 536
 
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Wird zitiert von ... (227)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (BVerfGE 7, 239 [240]; 7, 275 [278]).

    Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruft die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfGE 7, 239 [241]; 7, 275 [281]; 9, 261 [267]; 10, 177 [184]).

    Hier ist es ausgeschlossen, daß sich an der Entscheidung etwas geändert hätte, wenn dem Gericht Schreiben und Äußerungen nicht bekannt gewesen wären oder wenn die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hätte, zu ihnen Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 7, 275 [281]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Sollten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 14 FeiertagsG jedoch gegen die Gründe der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richten, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Ergebnis bejaht wird, so wäre die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, und zwar schon deshalb, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für sich allein keine Beschwer darstellen, wie sie § 90 Abs. 1 BVerfGG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt (BVerfGE 8, 222 [224 f.]).

    Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung der der Beschwerdeführerin nach Art. 1 bis 19 GG etwa zustehenden Grundrechte durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 6, 445 [447]; 8, 222 [223]).

    Durch diese Rechtsausführungen ist die Beschwerdeführerin aber nicht beschwert; eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundgesetzwidrig sei (vgl. BVerfGE 8, 222 [223 ff.]).

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 54/52

    Lohnzahlung an Feiertagen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Auf Vorlage des Landesgerichts Bayern nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 16 FeiertagsG bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen ist (BVerfGE 2, 232).

    Bei seiner Entscheidung hätte der Bayerische Verfassungsgerichtshof - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22. April 1953 zu § 16 FeiertagsG (BVerfGE 2, 232) - die Auswirkungen des Ministerratsbeschlusses vom 26. Juni 1946 prüfen müssen und wäre dabei an die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebunden gewesen, der Beschluß sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung nicht als gesetzliche Regelung anzusehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluß vom 22. April 1953 ausgeführt, der Beschluß des Ministerrats sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht als verbindliche landesrechtliche Regelung zustande gekommen und daher nicht Bundesrecht im Sinn des Art. 125 Nr. 2 GG geworden (BVerfGE 2, 232 [235]).

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (BVerfGE 7, 239 [240]; 7, 275 [278]).

    Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruft die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfGE 7, 239 [241]; 7, 275 [281]; 9, 261 [267]; 10, 177 [184]).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Im übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 [24]).

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nichts darüber entnehmen, ob ein Antrag als erledigt angesehen werden darf oder ob - positiv oder negativ - über ihn entschieden werden muß (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Zwar kann jemand seinem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]).

    Selbst wenn aber aus dieser Grundgesetzvorschrift zu folgern wäre, daß ein Antrag grundsätzlich beschieden werden muß, so wäre eine Verletzung dieses Grundsatzes allenfalls dann als Entziehung des gesetzlichen Richters anzusehen, wenn die Entscheidung des Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt war (vgl. BVerfGE 3, 359 [363 ff.]).

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Denn zur "öffentlichen Gewalt" im Sinn von § 90 BVerfGG gehören auch die Verfassungsgerichte der Länder, deren Entscheidungen demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden können (BVerfGE 6, 445 [447]).

    Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung der der Beschwerdeführerin nach Art. 1 bis 19 GG etwa zustehenden Grundrechte durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 6, 445 [447]; 8, 222 [223]).

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruft die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfGE 7, 239 [241]; 7, 275 [281]; 9, 261 [267]; 10, 177 [184]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruft die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfGE 7, 239 [241]; 7, 275 [281]; 9, 261 [267]; 10, 177 [184]).
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
    Im summarischen Verfahren nach § 24 BVerfGG kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht schon unzulässig ist (BVerfGE 6, 7 [11 f.]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Zu der weiteren Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen die existenzielle Abhängigkeit der deutschen Filmwirtschaft von der Filmförderung substantiiert in Abrede gestellt hätten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffenen revisionsgerichtlichen Urteile hierauf beruhen könnten (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings als zulässig angesehen, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen können (BVerfGE 6, 45 [49 f.]; 13, 132 [139 f.]).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Zu den Rechtssätzen, die den zur Entscheidung berufenen Richter bestimmen, zählen auch Vorschriften, die ein Gericht zur Vorlage einer Sache an ein anderes Gericht verpflichten (vgl. BVerfGE 13, 132 ).
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