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   BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77   

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BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 (https://dejure.org/1980,14)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1980 - 1 BvR 697/77 (https://dejure.org/1980,14)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 (https://dejure.org/1980,14)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    Das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe (§ 5 Satz 1; § 6 Nr. 3 StBerG 1975) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Wolters Kluwer

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe ist nicht verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 301
  • NJW 1981, 33
  • MDR 1981, 113
  • DB 1980, 2222
  • DB 1981, 287
  • BStBl II 1980, 706
 
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Wird zitiert von ... (225)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber schrittweise Rechnung (vgl. im einzelnen BVerfGE 21, 173 [174f.]; 34, 252 [253f.]).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden.

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 [179]).

    Allgemeine Richtschnur ist auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der gebietet, die Freiheit der Berufswahl nicht stärker zu beschränken, als es die jeweils zu schützenden öffentlichen Interessen erfordern (BVerfGE 21, 173 [180 f.]).

    Die Helfer in Steuersachen waren häufig Kaufleute (vgl. BVerfGE 21, 173 [174]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Das Grundrecht gewährleistet dem einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, das heißt, zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (BVerfGE 7, 377 [397]).

    Für subjektive Zulassungsvoraussetzungen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß diese zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfGE 7, 377 [406f.]).

    Die Anforderungen an den Ausbildungs- und Kenntnisstand der Berufsbewerber dienen insoweit dem Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege und erscheinen auch im Hinblick auf die qualifizierte Berufstätigkeit als "aus der Sache heraus legitimiert" (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]).

    Art. 12 Abs. 1 GG unterscheidet nicht zwischen dem selbständig und dem unselbständig ausgeübten Beruf, sondern läßt beide Arten der Berufstätigkeit zu, wenn diese in selbständiger und in unselbständiger Form möglich sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [398 f.]).

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden.

    Durch die rechtliche Festlegung eines Berufsbildes wird jedoch zwangsläufig das Recht der Berufswahl in diesem Bereich verengt oder teilweise ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180]; 25, 236 [247]).

    Diese enthalten in bezug auf den Beruf des Buchführungshelfers nicht lediglich einen verfassungsrechtlich hinzunehmenden Überschuß an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen (vgl. BVerfGE 25, 236 [247 f.]), sondern verlangen insoweit eine unzumutbare Überqualifikation der Berufsbewerber, da diese die Voraussetzungen für den höherrangigen Beruf eines steuerlichen Beraters erfüllen müssen, um die in einem kaufmännischen Lehrberuf erlernbaren Buchführungskenntnisse in selbständiger Berufsausübung anwenden zu können.

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber schrittweise Rechnung (vgl. im einzelnen BVerfGE 21, 173 [174f.]; 34, 252 [253f.]).

    Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung (BVerfGE 30, 292 [334]) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfGE 34, 252 [256]).

    Das Bundesverfassungsgricht hat zwar die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe grundsätzlich anerkannt, jedoch nur hinsichtlich der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die sich nach der Neuordnung durch das Steuerberatungsgesetz 1961 weitgehend einander angenähert hatten, namentlich im Hinblick auf Inhalt und Umfang der steuerberatenden Tätigkeit (BVerfGE 34, 252 [254 f. 256]).

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Die notwendige Abgrenzung einer an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen geknüpften Tätigkeit wirkt für Berufsinhaber wie für Außenstehende als Regelung der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

    Diese Einschränkung der freien Berufswahl ist dann zulässig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den gesetzlich festgelegten Beruf verfassungsmäßig sind (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]).

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden.

    Wo die Grenzen rechtlicher Fixierung von Berufsbildern verlaufen, läßt sich nicht allgemein sagen; es wird darauf ankommen, ob der Gesetzgeber nur ausspricht, was sich aus einem ohnehin klar zusammenhängenden, von anderen Tätigkeiten deutlich abgegrenzten vorgegebenen Sachverhalt von selbst ergibt, oder ob er es etwa unternimmt, solchen Vorgegebenheiten ohne hinreichenden Grund eine andersartige Regelung willkürlich aufzuzwingen (BVerfGE 13, 97 [106]).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Der Gesetzgeber hat im Rahmen der ihm grundsätzlich zustehenden Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]; 17, 232 [241 f.]; 21, 173 [180]; 25, 236 [247]) das Kontieren von Belegen dem Berufsbild der steuerberatenden Berufe zugeordnet und damit die Ausführung dieser Tätigkeit an die Erfüllung der Voraussetzungen des Zugangs zu den steuerberatenden Berufen gebunden.

    Er kann nicht unter Berufung auf sein Recht zur freien Berufswahl durch die jederzeit mögliche Erfindung untypischer Betätigungsformen fordern, daß die Gestalt eines solchen typischen Berufs von eigenem sozialem Gewicht und charakteristischem Gepräge aufgelöst wird in eine Vielzahl allein dem Belieben des Einzelnen anheimgegebener "Berufe" (vgl. BVerfGE 17, 232, [241 f.]).

  • BGH, 01.10.1970 - VII ZR 21/69

    "Buchführungshilfe" i.S. des § 107a AbgO

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Der VII. Zivilsenat hat an seiner Entscheidung BGHZ 54, 306, in der ein nach bindenden Weisungen durchgeführtes Kontieren von Belegen als zulässig angesehen wurde, festgehalten, da sich der Rechtszustand durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes nicht geändert habe.

    Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, daß nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (Maaßen, Das Recht der Steuerberatung, 2. Aufl., 1963, S. 86; vgl. auch BGHZ 54, 306 [309]).

  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Solche können notwendig, aber auch ausreichend sein, wenn der Gesetzgeber im Rahmen berufsregelnder Reformen als befugt anzusehen ist, die Rechte und Pflichten eines Berufsstandes für die Zukunft neu zu ordnen (vgl. BVerfGE 32, 1 [22 f.]; 50, 265 [273 ff.]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 111/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 ApoBetrO

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
    Solche können notwendig, aber auch ausreichend sein, wenn der Gesetzgeber im Rahmen berufsregelnder Reformen als befugt anzusehen ist, die Rechte und Pflichten eines Berufsstandes für die Zukunft neu zu ordnen (vgl. BVerfGE 32, 1 [22 f.]; 50, 265 [273 ff.]).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 1 BvL 2/71

    Verfassungswidrigkeit des EinzelHG

  • BFH, 27.01.1960 - II 255/58 U

    Rechtsanspruch auf eine vorläufige Zulassung als Helfer in Steuersachen -

  • BFH, 09.06.1970 - VII R 20/67

    Hilfeleistung in Steuersachen - Stundenbuchhalter

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

  • BGH, 26.01.1973 - I ZR 152/71

    Gefahr der Irreführung bei der Werbung für Buchungsaufträge oder

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BGH, 15.06.1977 - I ZR 184/75

    Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    bb) Die Regelung des § 217 StGB greift aber in die Berufsfreiheit von Ärzten und Rechtsanwälten mit deutscher Staatsangehörigkeit jedenfalls insoweit ein, als sie ihnen unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen ihrer ärztlichen oder anwaltlichen Berufsausübung - einer auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 102, 197 ; 110, 304 ; 126, 112 ) - geschäftsmäßig Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln.

    (aa) Die Beschwerdeführerin zu III. 4. ist in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für den Beschwerdeführer zu III. 2. nicht zum Zwecke der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage, mithin nicht beruflich, tätig (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 102, 197 ; 110, 304 ; 126, 112 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 68, 272 ; 97, 228 ).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 -444, juris Rn. 55; Beschluss vom 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301 -341, juris Rn. 35).
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