Rechtsprechung
   BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85   

Reiten im Walde

Art. 2 Abs. 1 GG, § 14 BWaldG;

§ 90 BVerfGG, mittelbare Normenkontrolle

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Reiten im Walde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlliche Überprüfung von Landesrecht - Reiten im Wald in Nordrhein-Westfalen

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Aachen, 29.01.1980 - 5 K 436/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1981 - 9 A 455/80
  • BVerwG, 31.01.1985 - 4 C 14.82
  • BVerwG, 31.05.1985 - 4 C 14.82
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 137
  • NJW 1989, 2525
  • MDR 1989, 1072
  • DVBl 1989, 988
  • DÖV 1989, 989
  • NVwZ 1989, 1052 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (238)  

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Ohne Belang ist hier, ob der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92  

    Cannabis

    2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 [152]).

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 54, 143 [146]; 80, 137 [153]).

    Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 [153]).

    In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 75, 108 [154 f.]; 80, 137 [153]).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02  

    Juniorprofessur

    Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 36, 193 ; 38, 1 ; 51, 43 ; 80, 137 ).

    Zum einen gilt als von der Änderung des Art. 75 GG unberührte Auslegungsregel, dass der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift im Zweifel dafür spricht, dass sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 80, 137 ).

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