Rechtsprechung
   BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den Landes-Krankenhausplan

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 82, 209
  • NJW 1990, 2306
  • DVBl 1990, 989
  • NVwZ 1990, 1061 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (350)  

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Demgemäß hat in grundrechtsbezogenen Abwägungen etwa der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 82, 209 ).

    Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ).

    In diesem weiten Sinne wird etwa das Betreiben eines Krankenhauses als Beruf angesehen und geschützt (vgl. BVerfGE 82, 209 ).

    Da Art. 12 Abs. 1 GG auf möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, stellt jede Regelung einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, die bewirkt, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 75, 284 ; 82, 209 ).

    d) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. etwa BVerfGE 85, 248 ; stRspr), vor allem Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 82, 209 ; 86, 28 ).

    Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 73, 280 ; 80, 1 ; 82, 209 ), wobei sich die erforderlichen Vorgaben jedoch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben müssen.

    Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, vor allem aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung erschließen lassen (vgl. BVerfGE 19, 17 ; 58, 257 ; 62, 203 ; 80, 1 ; 82, 209 ).

    Danach sind etwa die bedarfsgerechte Krankenversorgung der Bevölkerung und sozial tragbare Krankenhauskosten Gemeinwohlbelange, deren Bedeutung außerordentlich hoch einzuschätzen ist (so BVerfGE 82, 209 ).

    Die Gesundheitsversorgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 80, 1 ; 82, 209 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02  

    Anwaltsdaten

    Grundrechtsschutz ist auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00  

    Vergabe - Tariftreueregelungen sind verfassungsgemäß!

    Darüber hinaus ist der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 77, 84 ; 82, 209 ; 103, 293 ).
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