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   BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93   

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BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 (https://dejure.org/1996,60)
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Auslandszuschlag

Art. 3 Abs. 1 GG, § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aF, verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Soldaten in militärischen Stäben im Ausland

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Auslandszuschlag

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Vereinbarkeit der Regelung über die Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlags an Soldaten in integrierten militärischen Stäben mit Art. 3 Abs. 1 GG (§ 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichheitssatz und erhöhter Auslandszuschlag an Soldaten in integrierten militärischen Stäben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 386
  • NVwZ-RR 1996, 674
  • DVBl 1996, 503
 
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Wird zitiert von ... (240)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Auch die Aussetzung der Verfahren wäre eine andere Entscheidung als die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes gebotene (stRspr seit BVerfGE 17, 210 , vgl. nur BVerfGE 71, 39 ).

    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; stRspr).

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - allerdings überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, das heißt, wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; stRspr).

    Das - hier im übrigen auch nicht erkennbare - fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht - jedenfalls im Besoldungsrecht - in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Werden Normen mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie ab sofort, das heißt vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 55, 100 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 82, 126 ).

    Besonderheiten, die es ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig machen, die verfassungswidrige Vorschrift zugunsten der Soldaten in integrierten militärischen Stäben als Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung fortbestehen zu lassen (vgl. hierzu BVerfGE 61, 319 mit Hinweis auf BVerfGE 37, 217 ; 73, 40 ; 82, 126 ), sind angesichts des Betrages des erhöhten Auslandszuschlags von etwa 3 % der Auslandsdienstbezüge nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ).

    Vielmehr muß auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 81, 208 ; 82, 126 ; 88, 87 ).

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Darüber hinaus wäre es dem Gesetzgeber im Rahmen seiner - vom Bundesverfassungsgericht zu respektierenden - Gestaltungsfreiheit unbenommen, an der Regelung des erhöhten Auslandszuschlags grundsätzlich festzuhalten, jedoch die Kriterien für die Leistungsberechtigung zu ändern (zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Heilung eines Gleichheitsverstoßes BVerfGE 22, 349 ).

    Ist nach alledem die unterschiedliche Behandlung von Soldaten und Beamten in integrierten militärischen Stäben bei der Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, so scheidet doch mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine Nichtigerklärung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 sowie oben unter B. I. 2.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Dies gilt um so mehr, als im Bereich des Richter- und Beamtenbesoldungsrechts wegen der unmittelbaren Auswirkungen einer differenzierenden Neuregelung hinsichtlich einer Gruppe von Beamten oder Richtern auf die Stellung vergleichbarer Bediensteter an die Zulässigkeit der Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BVerfGE 26, 116 ; 49, 1 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
    Eine dem Gesetzgeber grundsätzlich erlaubte generalisierende Regelung rechtfertigt indessen eine durch sie entstehende Ungereimtheit allenfalls dann, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl. BVerfGE 45, 376 ; 63, 119 ; 84, 348 ; 87, 234 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG - 2 BvL 40/93 (anhängig)
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Denn grundsätzlich können auch im Gesetzgebungsverfahren nicht vorgetragene Umstände eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, da nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers zur Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führt, sondern die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1 ; 80, 48 ; 86, 59 ; 93, 386 ; 124, 199 ; 130, 131 ; 132, 72 ; siehe auch BVerfGE 143, 246 ).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397) .
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 93, 386, 397; BVerfG, GewArch 2009, 450, 451; jeweils mwN; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, aaO Rn. 18).
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