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   BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57   

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BVerwG, 20.12.1957 - VII C 73.57 (https://dejure.org/1957,201)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1957 - VII C 73.57 (https://dejure.org/1957,201)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 1957 - VII C 73.57 (https://dejure.org/1957,201)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 6, 96
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 28.03.1969 - VII C 49.67

    Überlassung gemeindlicher Räume an die NPD

    Dies entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 96) entwickelten Begriff der Parteien (sowie nun dem Parteienbegriff des § 2 des Parteiengesetzes).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Das Berufungsurteil hält insoweit revisionsgerichtlicher Nachprüfung selbst dann stand, wenn - was hier keiner abschließender Klärung bedarf - die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Begriffe des Landesrechts deswegen revisibel sein sollten, weil das Bundesverfassungsschutzgesetz in seinem ersten Abschnitt die Zusammenarbeit und die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden als unmittelbar geltendes Recht regelt und aus Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG abzuleiten ist, daß die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden im Interesse einer wirkungsvollen Zusammenarbeit zumindest im Kern bundeseinheitlich bestimmt werden können (Rechtsgedanke einer Anpassungspflicht ähnlich derjenigen an Rahmengesetze; s. dazu BVerwGE 89, 110 ; vgl. auch BVerwGE 6, 96 ; 90, 337 ).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisibilität dieses auch in Landesgesetzen verwandten Begriffes entsprechend den vorstehend genannten Grundsätzen insbesondere damit begründet, daß Art. 21 GG Bestimmungen über Zweck, Gründung, innere Ordnung und Rechenschaftslegung der politischen Parteien enthalte, die für Bund und Länder in gleicher Weise Geltung hätten, und daß Abs. 3 des Art. 21 GG die ergänzende gesetzliche Regelung ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zuweise (s. Urteil vom 20. Dezember 1957 - BVerwG VII C 73.57 - BVerwGE 6, 96, 97 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383 [404]).
  • BVerwG, 23.02.2000 - 6 C 5.99

    Grünes Licht für islamischen Religionsunterricht in Berlin

    Daß der Begriff der politischen Partei bundesrechtlich vorgegeben ist, ergab sich auch schon vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes aus Art. 21 GG sowie aus der insoweit gegebenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Urteil vom 20. Dezember 1957 - BVerwG 7 C 73.57 - BVerwGE 6, 96, 97 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383, 404).
  • BVerwG, 29.05.1959 - VII C 67.58

    Rechtsmittel

    Sie könnten auch in Anbetracht der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes über das Parteiwesen nicht durch die Landesgesetzgebung zu politischen Parteien erklärt werden, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 96) ergebe.

    Den Bundesverfassungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten, das noch besonders darauf hinweist, daß die Einflußnahme auf die staatliche Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen und durch Aufstellung von Kandidaten für diese Wahlen herbeigeführt werden muß (BVerwGE 1, 184 [185]; 6, 96 [98]).

    Ergänzend hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 96) ausgeführt, daß der Begriff der politischen Partei, auch wenn er in Landesgesetzen verwandt wird, ein bundesrechtlicher Begriff ist, der der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

    Der Senat hat dies in BVerwGE 6, 96 für den Begriff der "Partei" ausgesprochen, der auch bei seiner Verwendung in landesrechtlichen Vorschriften ein bundesrechtlicher Begriff bleibt, Bliebe nämlich die Bestimmung dieses Begriffes dem Landesrecht überlassen, so könnte dadurch Art. 21 GG ausgehöhlt oder in seiner Anwendung wesentlich erschwert werden, indem wirklichen Parteien die privilegierte Stellung des Art. 21 GG durch den Landesgesetzgeber vorenthalten würde.
  • BVerwG, 29.05.1959 - VII C 65.58

    Rechtsmittel

    Entscheidend ist, daß bei der Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz NKWG ("Zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und Einzelpersonen berechtigt") das Berufungsgericht von einen Begriff der politischen Partei ausgeht, der in einen Punkte sich von den Begriff der politischen Partei unterscheidet, wie er in Auslegung des Art. 21 GG vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 383 [403]), vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 1, 184 [185]; 6, 96 [98]) und der einschlägigen Literatur entwickelt worden, ist (Wernicke im Bonner Kommentar, Erl. II 1 a zu Art. 21 S. 3; im Anschluß an ihn Lechner, BVerfGG Anm. 1 zu § 13 Ziff. 2 S. 72; Menger, AöR 78, 149 [157]; Grewe, Zum Begriff der politischen Partei in den Sammelwerk "Um Recht und Gerechtigkeit", Festgabe für Erich Kaufmann [1950] S. 651 Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Vorbem. vor § 43 Ziff. 2 S. 158; Seifert, DGV 1956, 1; Bericht der vom. Bundesminister des Innern eingesetzten Parteienrechtskommission betr. die rechtliche Ordnung des Parteiwesens (2. Aufl. 1958) - Kommissionsbericht - S. 134).

    Ergänzend hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Dezember 1957 (BVerwGE 6, 96) ausgeführt, daß der Begriff der politischen Partei, auch wenn er in Landesgesetzen verwandt wird, ein bundesrechtlicher Begriff ist, der der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.

  • BFH, 25.10.1989 - X R 190/87

    Abzugsausschluß von Spenden an "kommunale Wählervereinigungen" gem. § 10b Abs. 2

    Wählervereinigungen, die nur auf kommunaler Ebene tätig sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 7. Mai 1957 2 BvH 1/56, BVerfGE 6, 367, 373; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Dezember 1957 VII C 73.57, BVerwGE 6, 96, 99).
  • BFH, 07.12.1990 - X R 1/85

    Zum Parteibegriff in § 10 b Abs. 2 EStG

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Parteieigenschaft seinerzeit u.a. von der Art und dem Umfang der Organisation abhängig gemacht (Urteil vom 20. Dezember 1957 VII C 73.57, BVerwGE 6, 96).
  • BVerwG, 22.12.1969 - VII B 115.68

    Rechtsmittel

    Der Ausnahmefall, daß von Verfassung wegen allein der Bundesgesetzgeber zur Bestimmung des Inhalts eines bestimmten Begriffs berufen ist (vgl. BVerwGE 6, 96), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 25.07.1963 - 3 StR 64/62

    Beurteilung der Tudeh-Partei als verfassungsfeindliche Vereinigung -

  • BVerwG, 30.11.1961 - III C 145.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.03.1993 - 1 ER 302.92

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Hessen, 19.02.1990 - 6 TG 382/90

    1. Anspruch einer nicht ortsansässigen Personenvereinigung auf Benutzung einer

  • BVerwG, 06.12.1961 - III C 215.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.06.1959 - III C 324.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.12.1968 - VII B 37.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.05.1962 - VII B 78.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII B 19.58

    Rechtsmittel

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