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   BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78   

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https://dejure.org/1981,272
BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78 (https://dejure.org/1981,272)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 (https://dejure.org/1981,272)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1981 - 4 C 34.78 (https://dejure.org/1981,272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Siedlungsstruktur - Einfügen - Rahmen - Entsprechung - Zulässigkeit - Unbebaubarkeit - Bauherr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 62, 250
  • NJW 1982, 196
  • DVBl 1981, 931
  • DÖV 1981, 876
  • BauR 1981, 547
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Daß der Wortlaut des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 die Eigenart der "näheren" Umgebung betont, zielt nicht auf eine andere Abgrenzung als nach § 34 BBauG 1960, sondern hebt nur hervor, daß in aller Regel die größere Nähe mit einer stärker prägenden Wirkung Hand in Hand geht (vgl. zum maßgeblichen Bereich im Sinne des § 34 BBauG 1976 das Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [380]).

    Ein Vorhaben fügt sich nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel dann im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 ein, wenn es sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält; ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn das Vorhaben gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot, vor allem im Hinblick auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - a.a.O. S. 384 f.).

    Dann ist allein entscheidend, ob sich das neue Vorhaben in diese nähere Umgebung nach Naßgabe der Grundsätze des Urteils des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (a.a.O.) einfügt.

    Ausnahmsweise zulässig sein kann aber das den Rahmen überschreitende Vorhaben nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.) dann, wenn es weder selbst noch infolge seiner Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen begründet oder erhöht; und dies kann je nach den Umständen auch für ein Vorhaben zutreffen, das zwar den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, aber der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht.

  • BVerwG, 23.05.1980 - 4 C 79.77
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Die Frage, ob und in welchem Maße sich dennoch die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens negativ auswirken kann, läßt sich nicht einheitlich beantworten; es handelt sich vielmehr - ähnlich wie bei der Prüfung, ob dem Vorhaben "öffentliche Belange entgegenstehen" - um ein Abwägungsproblem (vgl. zur Abwägung der öffentlichen Belange im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG die Urteile des Senats vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 zum Landschaftsschutz, vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 70 S. 64 [68] zum Ortsbild und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - zum Flächennutzungsplan [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]; siehe Einzelheiten zur Abwägung im Rahmen des § 34 BBauG bei Weyreuther, BauR 81, 1 ff. [3 f.]).

    Zur Siedlungsstruktur hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - (a.a.O. S. 69) ausgeführt, daß die "Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich gerade die 'nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches' ausdrücke" (so noch Urteil des Senats vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 -).

  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 61.78

    Begriff des "Einfügens" i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG; Flächennutzungsplan kein

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Die Frage, ob und in welchem Maße sich dennoch die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens negativ auswirken kann, läßt sich nicht einheitlich beantworten; es handelt sich vielmehr - ähnlich wie bei der Prüfung, ob dem Vorhaben "öffentliche Belange entgegenstehen" - um ein Abwägungsproblem (vgl. zur Abwägung der öffentlichen Belange im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG die Urteile des Senats vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 zum Landschaftsschutz, vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 70 S. 64 [68] zum Ortsbild und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - zum Flächennutzungsplan [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]; siehe Einzelheiten zur Abwägung im Rahmen des § 34 BBauG bei Weyreuther, BauR 81, 1 ff. [3 f.]).

    Zur Siedlungsstruktur hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - (a.a.O. S. 69) ausgeführt, daß die "Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich gerade die 'nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches' ausdrücke" (so noch Urteil des Senats vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 -).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Einen allgemeinen öffentlichen Belang des Inhalts, daß nicht im hinteren Grundstücksbereich gebaut werden darf, gibt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht (Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 83 [86] mit w.Nachw.).
  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 23.76

    Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Nur wenn die in § 34 Abs. 1 BBauG 1976 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es - zusätzlich - darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BBauG zu bejahen sind; Absatz 3 des § 34 BBauG 1976 stellt sich deswegen im Verhältnis zu Absatz 1 dieser Vorschrift als eine weitere Maßstabsverengung dar (Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 S. 59 [61]).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Die Frage, ob und in welchem Maße sich dennoch die für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur auf die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens negativ auswirken kann, läßt sich nicht einheitlich beantworten; es handelt sich vielmehr - ähnlich wie bei der Prüfung, ob dem Vorhaben "öffentliche Belange entgegenstehen" - um ein Abwägungsproblem (vgl. zur Abwägung der öffentlichen Belange im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG die Urteile des Senats vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 272 zum Landschaftsschutz, vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 79.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 70 S. 64 [68] zum Ortsbild und vom 3. April 1981 - BVerwG 4 C 61.78 - zum Flächennutzungsplan [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]; siehe Einzelheiten zur Abwägung im Rahmen des § 34 BBauG bei Weyreuther, BauR 81, 1 ff. [3 f.]).
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78
    Eine "für die Landschaft charakteristische Siedlungsstruktur" gewinnt, aber dann Bedeutung, wenn "die nähere Umgebung" des Bauvorhabens ihr nicht entspricht oder sogar von ihr abweicht, etwa weil sich in dieser näheren Umgebung der Siedlungsstruktur fremde Bauten befinden, die - weil sie dort nicht Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Senats sind (vgl. dazu Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 111 [114] mit weiteren Nachweisen) - den von der näheren Umgebung gebildeten Rahmen mitbestimmen, in den sich das neue Vorhaben einzufügen hat.
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Nach § 34 Abs. 3 BBauG, der § 34 Abs. BBauG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78], vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 5 und vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66), richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Gebiet, dessen Eigenart einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in diesem Baugebiet zulässig wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2011 - 8 S 600/09

    Baurecht/Immissionsschutz: bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses in

    Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 330/06

    Zulässigkeit weiterer Bebauung in einem Bebauungszusammenhang, der aus nur

    So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250).
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