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   BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 111.82   

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https://dejure.org/1983,1450
BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 111.82 (https://dejure.org/1983,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1983 - 6 C 111.82 (https://dejure.org/1983,1450)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1983 - 6 C 111.82 (https://dejure.org/1983,1450)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriegsdienstverweigerer - Stattgebender Widerspruchsbescheid - Zuziehung eines Rechtsanwalts - Kostenerstattungspflicht - Kostenfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 68, 1
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

    Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis;

    Ohne eine solche Entscheidung geht die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ins Leere; sie vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 298; vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - BVerwGE 68, 1 und vom 15. Februar 1991 a.a.O. S. 45).
  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

    Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht das Problem der Unvollständigkeit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gemäß § 72 VwGO, nämlich hinsichtlich der fehlenden Bestimmung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, und folglich auch nicht die Frage, ob bezüglich einer etwaigen (nachträglichen) Ergänzung der Widerspruchsentscheidung in diesem Punkt die Regelung des § 120 VwGO, möglicherweise auch bezüglich der 2-Wochen-Frist für den Antrag auf Ergänzung, entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG 7 C 128.66 -<BVerwGE 27, 39> und vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 -<BVerwGE 68, 1>).

    Der Kläger hatte, nachdem über seinen Widerspruch die bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - gebildete Kammer für Kriegsdienstverweigerung entschieden und folglich auch die Kostenentscheidung getroffen hatte, sein Begehren auf Festsetzung und Erstattung der ihm infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seinem Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nämlich nicht bei der in diesem Falle gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständigen Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - ), sondern bei der Kammer für Kriegsdienstverweigerung eingereicht; sein Begehren ist daraufhin auch nicht von der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - abgelehnt, sondern lediglich von dem Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung beantwortet worden, wobei dahinstehen kann, ob dessen Schreiben vom 7. September 1984 an den Kläger überhaupt eine ablehnende Entscheidung über das Kostenfestsetzungsbegehren des Klägers darstellte, wie das Verwaltungsgericht ersichtlich gemeint hat, oder nicht vielmehr lediglich Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthielt.

  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

    Da die Gebühren und Auslagen eines vom Kriegsdienstverweigerer im Widerspruchsverfahren vor der Prüfungskammer hinzugezogenen Rechtsanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 68, 1 [BVerwG 29.08.1983 - 6 C 111/82] [3]; 62, 201 [203] m.weit.Nachw.), von der abzugehen kein Anlaß besteht, nicht zu den "notwendigen Auslagen" im Sinne des § 19 Abs. 8 WPflG gehören, der hier gemäß § 33 Abs. 7 Sätze 1 und 2 WPflG a.F. anzuwenden war (vgl. nunmehr § 12 Abs. 2 KDVG), käme eine Verpflichtung der Beklagten dazu, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren vor der Prüfungskammer für notwendig zu erklären, nur dann in Betracht, wenn § 80 VwVfG Raum ließe für eine entsprechende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO, insbesondere des hier in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 3 VwGO (so insbesondere Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 80 RdNrn. 1, 44; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 25 II, S. 211; Menger/Erichsen VerwArch. Bd. 57 [1966], S. 377 ff.; Bachof NJW 1975, 846 f.) oder wenn ein allgemeiner bundesrechtlicher Rechtsgrundsatz des Inhalts bestünde, daß die einem Drittbeteiligten im isolierten Vorverfahren für die Inanspruchnahme eines Verfahrensbevollmächtigten erwachsenen Aufwendungen von der Behörde für erstattungsfähig erklärt werden können (so Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 73 RdNr. 11 a; Kortmann DÖV 1972, 815 [819]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 147/19
    Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit sind die objektive Schwere der Sach- und Rechtslage, die Schwere des Eingriffs bzw. Bedeutung der beantragten Leistung oder Feststellung (vgl. BVerwGE 68, 1, 3), die Person des Widerspruchsführers, ggf. bei ihm vorliegende körperliche oder geistige Gebrechen oder seine Unbeholfenheit bei der Wahrnehmung seiner Rechtsverfolgung/-verteidigung (Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 63 SGB X Rn 49; Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, § 63 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 11.04.2011 - 2 B 17.10

    Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB; Sinn und Zweck der Norm;

    Für den Fall, dass die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, kann der Widerspruchsführer die Ergänzung des Widerspruchsbescheides beantragen (Urteil vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - BVerwGE 68, 1 ); ist die Kostenentscheidung hingegen bewusst unterblieben, so ist sie im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten (Urteil vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 S. 12 Rn. 17).
  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 60.79

    Homosexuelle Veranlagung - Sicherheitsrisiko

    Dem Antragsteller steht bei Beachtung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (BVerwGE 68, 1) ein Anspruch auf Erteilung eines Sicherheitsbescheids nicht zu.
  • LSG Bayern, 12.07.2012 - L 9 AL 59/12

    1. Fehlt es nach Auffassung des Klägers am Zugang eines Bescheides, so ist es

    Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit sind die objektive Schwere der Sach- und Rechtslage, die Schwere des Eingriffs bzw. Bedeutung der beantragten Leistung oder Feststellung (vgl. BVerwGE 68, 1, 3), die Person des Widerspruchsführers, ggf. bei ihm vorliegende körperliche oder geistige Gebrechen oder seine Unbeholfenheit bei der Wahrnehmung seiner Rechtsverfolgung/-verteidigung (Becker a.a.O.).
  • VG Schwerin, 30.12.2009 - 6 A 857/07

    Rundfunkgebühren: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Eine gesonderte Kostengrundentscheidung ist hier auch nicht etwa entbehrlich (vgl. hierzu BVerwGE 68, 1; BVerwG, Urteil vom 22.05.1986, Az. 6 C 40/85, NVwZ 1987, 490; VG München, Urteil vom 08.06.1999, Az. M 1 K 98/5447).
  • VG Gießen, 16.06.2000 - 10 E 374/98

    ABHILFE; RÜCKNAHME; ERMESSEN; KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG; KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH;

    Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 120 VwGO für die Fälle unterlassener Kostenentscheidungen bei Abhilfe- und Widerspruchsbescheiden bejaht (BVerwGE 68, 1, 2; BVerwG NVwZ 1988, 721; Bader/Funke-Kaiser § 73 Rn. 40), scheitert die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens daran, dass es sich bei dem Bescheid vom 01.09.1993 formal gerade nicht um eine Abhilfe, sondern eine Rücknahme handelte, bei der eine Kostenentscheidung überhaupt nicht vorgesehen ist.
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