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   BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86   

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BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86 (https://dejure.org/1988,512)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1988 - 1 C 50.86 (https://dejure.org/1988,512)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1988 - 1 C 50.86 (https://dejure.org/1988,512)
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Videothek

Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Videothek - Gewerbliche Tätigkeit - Sonntag - Feiertagsschutz - Schutzbereich - Weimarer Verfassung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 140; SchlHFTG § 5 Abs. 1; WRV Art. 139

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 236
  • NJW 1988, 2252
  • DVBl 1988, 744
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
    Der gesetzliche Schutz der Sonn- und Feiertage kann auch das Verbot von Tätigkeiten umfassen, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung dieser Tage nicht vereinbar sind (wie Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 29 = NJW 1982, 899 = GewArch 1982, 20, und vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 -) bemißt sich das Verhältnis zwischen den Art. 140 GG, 139 WRV und den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder nach folgenden Grundsätzen:.

  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 29 = NJW 1982, 899 = GewArch 1982, 20, und vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 25.84 -) bemißt sich das Verhältnis zwischen den Art. 140 GG, 139 WRV und den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder nach folgenden Grundsätzen:.
  • BayObLG, 13.04.1984 - RReg. 4 St 67/84

    Betreiben; Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsanlage

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
    Es sollten die das Bild der Arbeitswelt prägenden Tätigkeiten in Landwirtschaft und Gewerbe einschließlich der Bereiche der Dienstleistungen und des Handels unterbleiben; das Offenhalten eines ohne großen Personalaufwand zu betreibenden Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs könne jedoch nicht als Teil des werktäglichen Arbeitsprozesses angesehen werden (Hinweis auf OLG Celle, GewArch 1984, 397).
  • BVerwG, 29.04.1986 - 1 B 83.85

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Besonderer gesetzlicher Schutz der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
    Daß schließlich die gewerbliche Vermietung von Videokassetten in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen ein öffentlich bemerkbares Verhalten darstellt, das als solches von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfaßt wird, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Beschlüsse vom 29. April 1986 - BVerwG 1 B 83.85 - und vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 -).
  • BVerwG, 11.09.1986 - 1 B 147.86

    Einordnung der Videothek als eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die die äußere

    Auszug aus BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
    Daß schließlich die gewerbliche Vermietung von Videokassetten in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen ein öffentlich bemerkbares Verhalten darstellt, das als solches von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfaßt wird, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Beschlüsse vom 29. April 1986 - BVerwG 1 B 83.85 - und vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 -).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden (BVerwGE 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 ).

    Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 ).

    Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinaus (BVerwGE 79, 236 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Dabei ist von Bedeutung, daß nicht nur dem Betrieb einer derartigen Einrichtung für eine Vielzahl von Personen ein anderer Stellenwert zukommen kann als einer vergleichbaren individuellen Betätigung, sondern auch eine auf Gelderwerb gerichtete gewerbliche Tätigkeit vorliegt, deren werktäglicher Charakter für sich genommen auf der Hand liegt (BVerwGE 79, 236 ).

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

    Wer an Sonn- und Feiertagen eine DVD oder ein Computerspiel verwenden will, muss seinen Bedarf an einem der vorangehenden Werktage decken oder etwa von der Vorführung von Filmen an dem folgenden Sonntag oder Feiertag absehen (vgl. hierzu bereits: (Urteil vom 19. April 1988 - BVerwG 1 C 50.86 - BVerwGE 79, 236 ).
  • OLG Dresden, 11.04.2006 - 14 U 288/06

    Störung der Sonntagsruhe durch Verleihung von Videofilmen mittels eines Automaten

    Dies ist nach den vom Landgericht genannten Gründen (S. 8 unter cc) des Urteils) vorliegend der Fall und bedarf, so auch das BVerwG (Urteil vom 19.04.1988, 1 C 50/86, zitiert nach juris, Rn. 29), keiner weiteren Erörterung.

    Schutzgut ist die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (BVerfG, Urteil vom 25.08.1992, Az.: 1 C 38/90, zitiert nach juris, dort Rn. 20), wobei sich die Zweckbestimmung nicht auf den Arbeitsschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung beschränkt, sondern es rechtfertigt, Tätigkeiten zu verbieten, die mit dem Charakter der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Nicht-Werktage unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Nach dieser Verfassungs- und Gesetzeslage widerspricht grundsätzlich jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen dient, dem Schutzzweck, soweit sie nicht öffentlich unbemerkt bleibt und damit ungeeignet ist, die Ruhe des Tages zu stören, unter Anwendung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums ausdrücklich erlaubt ist oder, worauf sich die Beklagte maßgeblich beruft, als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertägliche Bedürfnisse dient (BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, aaO., Rn. 23, und Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Verleihvorgang selbst ist nämlich gerade nicht, wie es die Beklagte zu suggerieren versucht, notwendiger Bestandteil der eigentlichen Sonn- und Feiertagsgestaltung, die also ohne den Verleihvorgang nicht möglich wäre, sondern kann unabhängig davon bereits im Voraus, nämlich zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten der Videothek, vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Es bleibt daher vorliegend bei dem Grundsatz, dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tage der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 32).

    Der Kunde kann sich in zumutbarer Weise rechtzeitig zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten mit den gewünschten Videos eindecken; die Möglichkeit, spontane Wünsche jederzeit auf der Stelle befriedigen zu können, stößt hier auf die Grenzen der Art. 140 GG , Art. 109 Abs. 4 SächsVerf, 139 WRV i.V.m. § 4 Abs. 2 SächsFSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 33).

    Die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit der verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und damit gegebenenfalls verbundene Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten (BVerfG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 24).

    Die unterschiedliche Behandlung beispielsweise gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen ist sachlich begründet, da hier der Bedarf nicht im Voraus gedeckt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 317/86, zitiert nach juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 19.04.1988, aaO., Rn. 25 ff.) oder, wie bei digitalem Fernsehen, der Konsum ausschließlich im nichtöffentlichen Bereich stattfindet.

  • VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92

    Unzulässigkeit des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen

    Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (a.a.O.) rechtfertigt der Sonn- und Feiertagsschutz andererseits nicht das gesetzliche Verbot von Arbeiten oder Handlungen, die sich in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen individuellen Lebensbereich des einzelnen vollziehen und schon deswegen nicht dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV unterfallen.

    (BVerwGE 79, 236 (239)).

    Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236.

    (BVerwGE 79, 236 (239)).

    liegt (BVerwGE 79, 236 (241)).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD"s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) .

    Denn die Beantwortung der Frage, ob die nach Vorstehendem für den Gewerbebetrieb des Antragstellers gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die vom Antragsteller vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

    Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD's in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.).

    Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

    Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) .

    Denn die Beantwortung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht für den Gewerbetrieb der Antragstellerin gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die von der Antragstellerin vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1995 - 1 B 241.94

    Videothek - Video-Kassetten - Gewerbliche Vermietung - Sonntagsschutz -

    Das sich aus § 2 der Berliner Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1992 (GVBl S. 311), ergebende Verbot, Videotheken an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geöffnet zu halten und gewerblich Video-Kassetten zu vermieten, ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluß an BVerwGE 79, 236, Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34).

    Soweit die Kläger meinen, das Bundesverwaltungsgericht selbst sei mit seinem Urteil vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - (BVerwGE 90, 337) von seiner früheren Rechtsprechung zum Sonn- und Feiertagsschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 79, 118; 79, 236) [BVerwG 18.04.1988 - 6 C 41/85]abgewichen, trifft dies nicht zu.

    Die Zweckbestimmung dieser Tage werde nur erfüllt, wenn an ihnen die werktägliche Geschäftigkeit ruhe, sofern sie nicht gerade zur Befriedigung sonntäglicher (nicht-werktäglicher) Bedürfnisse erforderlich oder in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Wahrung gleichwertiger Rechtsgüter besonders zugelassen sei (BVerwGE 79, 236 (241) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; 90, 337 (343 f. [BVerwG 20.08.1992 - 4 NB 20/91])).

    Den Betrieb von Videotheken hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für unvereinbar mit der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verfassungsrechtlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage erklärt, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein (vgl. Beschluß vom 11. September 1986 - BVerwG 1 B 147.86 - Beschluß vom 30. September 1985 - BVerwG 1 B 116.85 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; BVerwGE 79, 236).

    Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß sich Videothekare auf die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit berufen können, scheidet ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG deshalb aus, weil sich etwaige Beeinträchtigungen der hiervon umfaßten grundrechtlichen Gewährleistungen jedenfalls als verhältnismäßig erweisen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - zur Vereinbarkeit des Verbots von Videotheken mit Art. 5 GG auch BVerwGE 79, 236 (239) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]).

    Auch dies ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (BVerwGE 79, 236 (243) [BVerwG 19.04.1988 - 1 C 50/86]; Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 5; BVerfG, Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 -) und bedarf daher nicht der Klarstellung in einem Revisionsverfahren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 4 D 94/20

    Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 - 6 CN 1.13 -, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39, und vom 19.4.1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.

    vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 - 6 CN 1.13 -, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 34, 36, und vom 19.4.1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.

    vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.

    vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324

    Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Dadurch unterscheide sie sich z.B. von den Darbietungen eines Kinos, das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein müsse (BVerwG vom 19.4.1988 BVerwGE 79, 236/242, ebenso BVerwG vom 16.5.1995 NVwZ-RR 1995, 516).

    Auch wenn die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinausreicht (vgl. BVerwG aaO. BVerwGE 79, 236/239; 90, 337/344), kommt es in Bezug auf die Erforderlichkeit zulässiger "Arbeit für den Sonntag" entscheidend darauf an, ob eine Videothek mit oder ohne Personaleinsatz an Sonn- und Feiertagen betrieben werden soll.

    Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen teilweiser Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (BVerwGE 79, 236) zuzulassen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.1999 - B 1 S 114/99

    Erforderlichkeit eines Versorgungsinteresses für das zur Erteilung einer

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  • VG Augsburg, 30.09.2009 - Au 4 K 08.1791

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 2b Ss OWi 352/00

    Gewerbliches Vermieten von Videofilmen in Videotheken an Sonn- und Feiertagen in

  • OVG Hamburg, 08.05.1990 - Bf VI 54/89

    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, KfZ-Münzwaschanlagen

  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09

    Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2008 - 9 S 2811/07

    Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 10 B 11.1529

    Liegen nachvollziehbare Indizien dafür vor, dass die Durchführung einer

  • VG Berlin, 10.07.1991 - 4 A 337.88

    Feststellungsklage; Videothek; Öffnungszeiten; Feiertagsschutzverordnung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2014 - 3 M 497/14

    Untersagung des Befahrens eines Binnensees mit sog. Jetskis

  • BVerwG, 11.09.1998 - 1 B 88.98

    Gewerberecht - Ladenschluß - Schutz von Sonn- und Feiertagen und europäisches

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.2000 - 2 M 5/00

    Sonntagsschutz, Kernbereich, Berufsfreiheit, Verfassungsmäßigkeit des

  • VGH Bayern, 11.05.1992 - 21 B 91.3435

    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Flohmarkt

  • OVG Sachsen, 27.01.2011 - 3 C 2/09

    Sonntagsöffnung in Ausflugsorten in Sachsen rechtmäßig

  • VG Berlin, 22.04.1991 - 22 A 59.90

    Filmabgabe; Abgabe; Sonderabgabe; Filmförderungsgesetz; Gewerbe; Videothek;

  • OLG Karlsruhe, 25.07.1990 - 6 U 75/90
  • BVerwG, 08.03.1989 - 1 B 35.89

    Do-it-yourself-Reinigung von Kraftfahrzeugen am Sonntag - Berücksichtigung von

  • OLG München, 27.09.1988 - 5 U 6599/87
  • LG Dresden, 10.01.2006 - 42 O 332/05

    Automatenvideothek

  • OVG Saarland, 08.08.1991 - 1 R 147/90

    Gewerberecht: Untersagung des Betriebs einer Spielhalle am Allerseelentag

  • VG Augsburg, 14.01.2008 - Au 4 S 07.1705

    Sonn- und Feiertagsrecht; Untersagungsverfügung; Betrieb einer Videothek mit

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 3211/89

    Sonntagsverbot und Feiertagsverbot für den Betrieb eines Bräunungsstudios

  • VG Karlsruhe, 17.11.1988 - 6 K 143/88

    Verkaufsstunde; Feiertag; Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

  • VG Augsburg, 26.11.2008 - Au 4 K 07.1704

    Betrieb einer Videothek mit Personal an Sonn- und Feiertagen verboten

  • VG Berlin, 05.08.1999 - 35 A 304.99
  • OVG Berlin, 05.08.1999 - 35 A 304.99

    Begriff der öffentlichen Sicherheit ; Schutz vor dem Bruch einer Norm der

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