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   BVerwG, 28.05.1958 - V C 216.54   

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BVerwG, 28.05.1958 - V C 216.54 (https://dejure.org/1958,58)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1958 - V C 216.54 (https://dejure.org/1958,58)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1958 - V C 216.54 (https://dejure.org/1958,58)
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    Finanztechnische Anweisung Nr. 53

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 4
  • NJW 1959, 306
  • MDR 1958, 945
  • DVBl 1958, 871
  • DÖV 1958, 947
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).

    Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt.

  • BVerwG, 25.05.1960 - V C 294.58

    Zahlung einer Entschädigung für im Jahre 1945 abgelieferte Edelmetalle an die

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 8, 4 [BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54] beziehe sich nicht auf den vorliegenden Fall; während in jenem Fall - eine Grundstücksrequisition - Vorschriften vorhanden gewesen seien, sei hier eine Gesetzeslücke auszufüllen.

    Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich ausgeführt, daß die begehrte Entschädigung nicht auf den Aufopferungsanspruch besonderer Art gestützt werden könne (Urteil vom 28. Mai 1958 - BVerwG V C 216.54 - [BVerwGE 8, 4]).

    Aus der Entscheidung BVerwGE 8, 4 [BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54] ergibt sich vielmehr, daß es nach Ansicht des Senats keinen Aufopferungsanspruch besonderer Art gibt.

  • BVerwG, 22.02.1962 - V B 82.61

    Rechtsmittel

    Dabei wird nicht übersehen, daß das Grundgesetz (Art. 14) das Eigentum garantiert; denn Requisitionen durch die Besatzungsmacht sind keine Enteignungen im Sinne von Art. 14 GG (Urteil vom 20. Juni 1956 - BVerwGE 4, 6 [7/9] - und Urteil vom 28. Mai 1958 - BVerwGE 8, 4 [6] -).

    Daneben gibt es keine anderen Bestimmungen, auf Grund welcher deutsche Stellen für Requisitionsentschädigung hafteten (vgl. BVerwGE 8, 4 [6]).

    Einen Aufopferungsanspruch besonderer Art gibt es nicht (Urteil vom 28. Mai 1958 [BVerwGE 8, 4 ff.]).

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