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   BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90   

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BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90 (https://dejure.org/1992,1298)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 2 C 24.90 (https://dejure.org/1992,1298)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 (https://dejure.org/1992,1298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 130
  • MDR 1993, 920
  • NVwZ 1993, 696
  • DVBl 1993, 554
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90
    Dem Gesetzgeber steht - wie in vergleichbarer Weise bei Art. 6 Abs. 1 GG - Gestaltungsfreiheit zu bei der Entscheidung darüber, in welcher Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. dazu BVerfGE 11, 105; 39, 316 mit Hinweis auf BVerfGE 23, 258 ; 28, 104 ; 21, 1 ; siehe auch BVerfGE 43, 108 ; 48, 346 ; 62, 323 ; 82, 60 ; ebenso: BVerwGE 54, 124 ; 61, 79 ).

    Das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 4 GG verpflichtet ihn jedoch ebensowenig wie das auf die Familie bezogene Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG jegliche die Frau als Mutter treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 60, 68 ; 75, 348 ; 82, 60 ).

    Im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber regelmäßig auch die Gemeinwohlbelange im übrigen im Auge zu behalten (st. Rspr. BVerfGE 75, 40 ; 82, 60 ; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - ).

    Die Förderungspflicht steht nicht nur unter dem Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten des Staates, sondern insbesondere auch unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (so ausdrücklich BVerfGE 75, 40 ; ebenso BVerfGE 82, 60 ; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. ).

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 11.87

    Arbeitsplatzschutz - Zeitsoldat - Wehrdienstantritt - Mangelnde Rückwirkung

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90
    Der bei der Auswahlentscheidung anzuwendende, sie maßgeblich bestimmende Gleichheitsgrundsatz hat - wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat (Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 11.87 - <BVerwGE 80, 1 = Buchholz 237.5 § 8 Nr. 4>) - auch eine zeitliche Dimension, die es - von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls nicht gebietet, bei einem Bewerber die Eignungsmaßstäbe eines früheren Einstellungstermins (aus welchen Gründen auch immer) anzulegen.

    Auch die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zum Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden können und die auch das Revisionsgericht auszuwerten befugt ist (vgl. BVerwGE 52, 84 ; 80, 1 ), bestätigt diesen Befund.

    Vielmehr erschließt sich aus der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, die Vorschrift des § 125 b BRRG derjenigen des § 11 a Arbeitsplatzschutzgesetz nachzubilden (BT-Drs. 11/2218, S. 15; 11/4643, S. 2), daß auch ihr keine Rückwirkung beigemessen werden sollte (zur fehlenden Rückwirkung bei § 11 a ArbPlSchG vgl. BVerwGE 80, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 24.90
    Zu Recht gehen die angefochtenen Entscheidungen davon aus, daß sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, der als Grundrecht, Institutsgarantie und wertentscheidende Grundsatznorm für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. u.a.: BVerfGE 51, 386 ; 62, 323 ; 80, 81 ; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - <NJW 1992, 2213>) keine solche Pflicht ergibt.

    Im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber regelmäßig auch die Gemeinwohlbelange im übrigen im Auge zu behalten (st. Rspr. BVerfGE 75, 40 ; 82, 60 ; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - ).

    Die Förderungspflicht steht nicht nur unter dem Vorbehalt der finanziellen Möglichkeiten des Staates, sondern insbesondere auch unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (so ausdrücklich BVerfGE 75, 40 ; ebenso BVerfGE 82, 60 ; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2020 - 1 S 1216/20

    Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen in Zeiten der

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

    Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 1992 (BVerwGE 91, 130 ff.) die Klage im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Ablehnung der Bewerbung der Beschwerdeführerin stehe mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21

    Corona-Krise; Beschränkung der privaten Zusammenkünfte nur mit Angehörigen eines

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130; v. Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 6 Rn. 22 m.w.N.) und insbesondere das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 37/85 - BVerfGE 79, 203 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

    Demgemäß muß der Wille des Gesetzgebers, daß der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwGE 91, 130 (132 f.) [BVerwG 29.10.1992 - 2 C 24/90]).
  • OVG Hamburg, 05.10.2009 - 3 Bf 48/08

    Zeitpunkt des Geburtsortprinzips für die deutsche Staatsangehörigkeit; Einziehung

    Demgemäß muss der Wille des Gesetzgebers, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, im Gesetz zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992, BVerwGE 91, 130, 132 f.).
  • OVG Sachsen, 28.03.2007 - 5 B 955/04

    Abgabenrecht; Wasserentnahmeabgabe; Uranbergbau; Zutageleiten

    Die Rückwirkung eines Gesetzes ist die Ausnahme von der Regel, wonach Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24.90 -, zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
    Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz "klargestellt" wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen müss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können).
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz "klargestellt" wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 1 S 3461/20

    Befreiung von der Quarantänepflicht während der Corona-Pandemie

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1999 - 4 S 253/98

    Fortbezahlung der Dienstbezüge während der Schwangerschaft - Wegfall einer

  • ArbG Hamburg, 27.05.2008 - 21 Ca 377/07

    Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft

  • BVerwG, 24.06.1993 - 2 C 19.91

    Verweigerung einer Beförderung zum Gefreiten auf Grund eines eingeschränkt

  • VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 1366/10

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Kinderteilerlasses durch das 22.

  • OVG Berlin, 21.04.2005 - 8 N 70.03

    Vorliegen von "ernstlichen Zweifeln" an der Richtigkeit eines Urteils; Fehlende

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 4 S 1619/93

    Verfall der (Rest-)Urlaubsansprüche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1995 - 2 A 11221/95

    Teilzeitbeschäftigte Beamte; Versorgungsabschlag

  • OVG Sachsen, 18.10.2000 - 1 BS 239/00
  • VG Göttingen, 29.11.1993 - 3 B 3612/93

    Feststellen der Vaterschaft eines deutschen Staatsbürgers; Nichteheliche Kind

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