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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.1979 - 1 A 149/77   

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https://dejure.org/1979,1885
OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.1979 - 1 A 149/77 (https://dejure.org/1979,1885)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.01.1979 - 1 A 149/77 (https://dejure.org/1979,1885)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Januar 1979 - 1 A 149/77 (https://dejure.org/1979,1885)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1979, 407
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 29.08.1989 - 4 B 61.89

    Priviligierung - Unterstand - Weidehaltung - Weidewirtschaft - Interessen der

    Daß das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. Januar 1979 - 1 A 149/77 - (BauR 1979, 407 = BRS 35 Nr. 62) - wie die Beschwerde vorbringt - einen Viehunterstand und einen Schuppen als ein privilegiertes Vorhaben angesehen hat, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollte, ändert hieran nichts.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2009 - 1 LA 348/07

    Rechtfertigung der Genehmigung eines nicht privilegierten Viehunterstandes im

    Dies habe das OVG Koblenz in einem vergleichbaren Fall bejaht (Urt. v. 11.1.1979 - 1 A 149/77 -, BauR 1979, 407), weil eine Weidetierhaltung, die über eine bloße Freizeitbeschäftigung hinausgehe, zur Vermeidung einer zunehmenden Sozialbrache zu begrüßen sei.
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.06.1994 - 1 L 141/93

    Futtergrundlage; Nebenerwerb; Rinderzucht; Landwirtschaftlicher Betrieb;

    Soweit nach der Rechtsprechung eine "Erforderlichkeit" i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch in Fällen der Verhinderung von "Sozialbrachen" gegeben sein kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 23.08.1974 - IV OE 67/73 -, BRS 28 Nr. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.01.1979 - 1 A 149/77 -, BRS 35 Nr. 62), können sich die Kläger auch hierauf nicht berufen, da sie für ihre Rinder kein Ödland, sondern Grünlandflächen nutzen.
  • VG München, 24.08.2010 - M 1 K 10.2550

    Pferdezucht; Pachtflächen

    Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 11. Januar 1979 (Az.: 1 A 149/77, juris) einen Viehunterstand und einen Schuppen als privilegiertes Vorhaben angesehen, weil es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollte.
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