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   BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80   

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BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80 (https://dejure.org/1984,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1984 - 4 C 72.80 (https://dejure.org/1984,1086)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1984 - 4 C 72.80 (https://dejure.org/1984,1086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Außenbereich - Gartenbaubetrieb - Altenteilerhaus - Privilegierung - Landwirtschaftlicher Betrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des "Dienens" bei Außenbereichsvorhaben; Altenteilerhaus - Gartenbaubetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 183
  • DÖV 1984, 848
  • BauR 1984, 386
  • BauR 1986, 168
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80
    Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck errichten würde (Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 35.78

    Altenteilerhaus - Nebenerwerbsbetrieb - Vollerwerbsbetrieb - Dienende Funktion -

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80
    So hat der Senat (Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 35.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 171) entschieden, daß z.B. bei einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ein Altenteilerhaus in der Regel nicht dem Betrieb dient.
  • BVerwG, 05.02.1971 - IV C 96.69

    Bodenverkehrs[Teilungs-]genehmigung für ein Altenteilerhaus im Außenbereich;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80
    Rechtfertigender Grund für die privilegierte Zulässigkeit eines Altenteilerhauses ist, daß es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (Urteil des Senats vom 5. Februar 1971 - BVerwG 4 C 1.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 91; Urteil vom 5. Februar 1971 - BVerwG 4 C 96.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 92).
  • BVerwG, 05.02.1971 - IV C 1.68

    Privilegierung von Altenteilerhäusern im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80
    Rechtfertigender Grund für die privilegierte Zulässigkeit eines Altenteilerhauses ist, daß es dem notwendigen Generationenwechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient (Urteil des Senats vom 5. Februar 1971 - BVerwG 4 C 1.68 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 91; Urteil vom 5. Februar 1971 - BVerwG 4 C 96.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 92).
  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 22.00193

    Gartenbaulicher Vollerwerbsbetrieb im Außenbereich mit ausschließlicher

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 20.1.1984 Az.: 4 C 72/80) habe selbst für ein Altenteilerhaus entschieden, dass dieses nicht einem Gartenbaubetrieb diene und dies mit den unterschiedlichen Betriebsweisen und Anforderungen zwischen landwirtschaftlichen (Freilandkultur-) Betrieben und Gartenbaubetrieben "unter Glas" begründet.

    2.2.1 Eine grundsätzlich gegebene Privilegierungsmöglichkeit bedeutet nicht, dass jegliche Bauten, die zu dem Betrieb in einer gewissen förderlichen Beziehung stehen, auch privilegiert zulässig sind (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - juris Rn. 9 = NVwZ 1985, 183).

    Bereits mehrfach ist obergerichtlich bzw. höchstrichterlich entschieden worden, dass Wohnnutzungen im Außenbereich bei gartenbaulichen Betrieben "unter Glas" - also mit weit überwiegender oder ausschließlicher Produktion in Gewächshäusern - besondere Anforderungen an die Dienlichkeit stellen (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 = NVwZ 1985, 183 zu einem Altenteilerhaus; OVG Münster, B.v. 11.12.2003 - 22 A 4171/00 - juris = AUR 2004, 289 ebenfalls Altenteilerhaus; OVG Schleswig, U.v. 5.7.2018 - 1 LB 5/16 - juris Betriebsleiterwohnung; siehe auch zur Übertragung der Rechtsprechung "unter Glas" auf einen Freilandbetrieb: BayVGH, B.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 = GewArch 2015, 467 Betriebsleiterwohnhaus).

    Die besonderen Anforderungen an die Dienlichkeit von Wohnnutzungen ergeben sich durch die unterschiedlichen, typischen Eigenarten der Wirtschaftsweise, Betriebsabläufe und Betriebsleitung von Landwirten im Freilandanbau gegenüber gartenbaulichen Betrieben "unter Glas" (zum Ganzen grundlegend BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - juris Rn. 10 f. = NVwZ 1985, 183).

    Man mag teilweise darüber nachdenken, ob alle Aussagen des BVerwG (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - juris Rn. 10 ff. = NVwZ 1985, 183) über die grundsätzliche Struktur, Größe und Absatzmärkte gartenbaulicher Betriebe in seiner Entscheidung von 1984 so noch im Allgemeinen zutreffen, worauf die Klägerseite verweist (* ... v. 9.3.2022 S. 16 f.).

    Das Gericht weist exemplarisch darauf hin, dass 1984 noch nicht obergerichtlich geklärt war, ob bodenunabhängiger Anbau überhaupt unter den Begriff der Landwirtschaft bzw. Gartenbau fiel (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - juris Rn. 7 = NVwZ 1985, 183).

  • VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262

    Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs der gartenbaulichen Erzeugung

    Die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus i.S.d. § 146 BBauG im Außenbereich war bis 1998 als Unterfall des landwirtschaftlichen Betriebs von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfasst (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 74/80 - NVwZ 1985, 183 = juris Rn. 7; U.v. 3.11.1972 - 4 C 9/70 - BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 17).

    Anders als beim herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dem bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb also mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebs, sind die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebs infolge der kleineren Betriebsfläche, der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 72/80 - NVwZ 1985, 183 = juris Rn. 11).

  • BVerwG, 20.06.1994 - 4 B 120.94

    Bauplanungsrecht: Unvereinbarkeit der Inhaberschaft einer Landarbeiterstelle mit

    Denn der Privilegierung liegt die Erwägung zugrunde, Vorsorge für den Fall zu treffen, daß sich die Notwendigkeit abzeichnet, einen für die Dauer der Existenz des Betriebes voraussehbaren, bei jeder zukünftigen Hofübernahme wieder auftretenden Wohnraumbedarf zu decken (vgl. BVerwG, Urteile vom 5.Februar 1971 BVerwG 4 C 96.69 - und vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 72.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 92 und 209).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82] = NVwZ 1985, 183) hat entschieden, daß sich ein Vorbescheid, wenn er nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, gegenüber einer Veränderungssperre (§ 14 BBauG) durchsetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2003 - 22 A 4171/00

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche

    So BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 72.80 - .

    BRS 42 Nr. 83.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 1 LA 60/16

    Altenteilerwohnhaus für eine Hofstelle; Notwendigkeit seiner Errichtung auf bzw.

    Bei einem Altenteilerhaus geht es um betriebliche "Mithilfe", Vertretung und Rat und Tat des Altenteilers (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.01.1984, 4 C 72.80, NVwZ 1985, 183 [bei Juris Rn. 10]).

    Dem entsprechend kann ein Altenteilerhaus einem Betrieb - i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - räumlich-funktional nur "dienen", wenn es in der Nähe der Hofstelle steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, a.a.O.); in der Regel ist insoweit eine unmittelbare räumliche Nähe zur Hofstelle erforderlich (VGH München, Beschl. v. 02.04.2012, a.a.O., Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90

    Zur Zulässigkeit einer Reithalle, die einem landwirtschaftlichen Betrieb mit

    Dies ist nur dann der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs -- das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 101; Urt. v. 20.1. 1984 - 4 C 72.80 - BauR 1984, 386 = NVwZ 1985, 185).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16

    Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und

    Anders als bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dem bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebes, sind die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe des vorgesehenen Unternehmens, wie sie der Kläger wiederholt auch durch Vorlage von Bildmaterial aus seiner Produktionsphase auf seiner häuslichen Terrassengartenfläche dokumentiert hat und wie sie auch in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 beschrieben sind, infolge der vergleichsweise kleinen Betriebsfläche - Nutzfläche unter Glas und Folie insgesamt ca. 400 m² -, der geringen Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringen Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 72.80 -, juris [Rn. 11]).
  • VGH Bayern, 13.01.2011 - 2 B 10.269

    Genehmigung eines Außenbereichsvorhaben - Sicherung durch Bestellung von

    Der Senat ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Altenteilerhäusern im Außenbereich auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. schon BVerwG vom 5.2.1971 - Az. IV C 1.98, BVerwG DÖV 1972, 166; vom 20.1.1984 - Az. 4 C 72/80, NVwZ 1985, 183; vom 20.6.1994 - Az. 4 B 120/94, NVwZ-RR 1994, 637).
  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses

    [Siehe BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 72/80 -, juris Rn. 11 (zu einem Gartenbaubetrieb "unter Glas"); siehe auch VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris Rn. 43] Das gilt auch für den (projektierten) Betrieb mit seinen vor Ort konzentrierten Betriebsflächen, [Vgl. die Skizzen auf Bl. 65 ff. d.A.; hierzu allg. VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris] zumal der Beigeladene die Pflanzenproduktion als Containeraufzucht unabhängig von den Anforderungen des Bodens ausrichten kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 3479/96

    Gartenbaubetrieb als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, BauGB § 35 Abs 1

  • BVerwG, 14.11.1989 - 4 B 194.89

    Begriff der "Landwirtschaft" i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung

  • OVG Saarland, 13.06.1991 - 1 R 88/87

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Erschließungsbeitragsfreiheit für

  • VG Münster, 07.07.2020 - 2 K 2694/18
  • VG Hannover, 18.11.2019 - 4 A 4215/18

    Faktisches Dorfgebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

  • VG Mainz, 02.05.2012 - 3 K 1526/11

    Privilegierung des Altenteilerhauses im Außenbereich - Widerspruch zu den

  • VGH Bayern, 02.04.2012 - 15 ZB 10.1153

    Altenteilerhaus ca. 190 Meter von der Hofstelle entfernt; keine erkennbare

  • VG Düsseldorf, 20.06.2000 - 25 K 7198/98

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • BVerwG, 25.03.1986 - 4 B 53.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Saarland, 26.02.1992 - 1 R 96/89

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses Saarausbau

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