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   OLG Hamm, 05.02.1991 - 21 U 111/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5386
OLG Hamm, 05.02.1991 - 21 U 111/90 (https://dejure.org/1991,5386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.1991 - 21 U 111/90 (https://dejure.org/1991,5386)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 21 U 111/90 (https://dejure.org/1991,5386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlerhafte Vermessung - fehlerhafte Ausschachtungsarbeiten - Verantwortlichkeit von Vermessungsingenieur und ausführendem Unternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Falsche Grundstücksausschachtung infolge falscher Vermessung: Wer haftet? (IBR 1992, 151)

Papierfundstellen

  • BauR 1992, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 07.08.2007 - 9 U 59/07

    Planungsfehler: Verlangen von Zuschuss vor Mängelbeseitung möglich?

    Wird allerdings gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Nachbesserung geltend gemacht, also kein auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteter Anspruch, ist der Unternehmer zur Nachbesserung verpflichtet; der Bauherr hat sich im Umfang seines Verursachungsbeitrages an den Kosten zu beteiligen (OLG Hamm, BauR 1992, 78, 79).
  • OLG Brandenburg, 08.04.2004 - 12 U 158/03

    Architekt und Baugrundgutachter: Gesamtschuldner?

    Weiterhin bedurfte es einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 BGB a. F. nicht, da sich der Mangel der Werkleistung der Beklagten in dem Bauwerk und den bei diesem aufgetretenen Setzungsschäden bereits realisiert hat (vgl. BGHZ 43, S. 227 ff, S. 232; OLG Hamm BauR 1992, S. 78; OLG Düsseldorf BauR 1984, S. 294).
  • LG Oldenburg, 29.12.2004 - 5 O 3344/00

    Mangelhaftigkeit eines Fußbodenaufbaus; Mitverantwortlichkeit für Mängel auf

    Erkennt der Unternehmer zwar die fehlerhafte Planung im Rahmen der Bauausführung nicht, hätte er sie aber pflichtgemäß erkennen können, trifft ihn hier zumindest ein Haftungsanteil, wenn auch der Architekt in der Regel den größeren Anteil zu tragen hat (z.B. wenn der Planungsfehler besonders offenkundig war: OLG Hamm, BauR 1992, 78 [OLG Hamm 05.02.1991 - 21 U 111/90] ; OLG Stuttgart, BauR 1992, 806 [OLG Stuttgart 26.02.1992 - 3 U 82/91] ; OLG Köln, BauR 1993, 744 [OLG Köln 07.04.1993 - 11 U 277/92] ; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 595 [OLG Naumburg 14.01.2003 - 1 U 80/02] [596]; Ingenstau/Korbion, VOB13, § 13 Rn. 42).
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