Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
| I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 634 BGB a.F.
- 15 Entscheidungen zu § 634 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Buchhaltungsarbeiten, 7.3.02 (NJW 2002, 1577)
§ 611 BGB, § 631 BGB, § 675 I BGB, Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Vertrag über Buchhaltungsarbeiten ist grds. ein Werkvertrag: der Auftraggeber muß bei Mängeln Gelegenheit zur Nachbesserung geben, zur Frage der Einordnung der Leistungen eines Steuerberaters insgesamt (offengelassen);
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, eine - die Fristsetzung entbehrlich machende - ernsthafte und endgültige Nachbesserungsverweigerung kann, muß aber nicht, im (prozessualen) Bestreiten von Mängeln liegen;
§ 634 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: vgl. jetzt § 636 BGB <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage, wann eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar ist
- BGH, Wasserrinnen, 17.2.99 (NJW 1999, 2046)
Werkvertrag, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> - § 634 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine Festlegung auf eines der Rechte
- BGH, zu kleine Dachgeschoßwohnung, 11.7.97 (NJW 1997, 2874)
§§ 634, 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Motorgarantie, 23.11.94 (NJW-RR 1995, 435)
unselbständige Garantie, AGB, Gewährleistungsausschluß, Garantie, Beweislast, Verweigerung, § 634 II, I 3 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog;
(vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Operationsraum, 16.10.84 (BGHZ 92, 308)
§§ 634 II, 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verschulden
Literatur im Internet zu § 634 BGB a.F.
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