Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) |
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Rechtsprechung zu § 433 BGB a.F.
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 433 BGB a.F. im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, 49%ige Beteiligung, 12.11.75 (BGHZ 65, 246)
Kauf von Gesellschaftsanteilen, §§ 433 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. jetzt auch § 453 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Abgrenzung §§ 437, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> - §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> - c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 433 BGB a.F.
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