Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
7. Titel - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
I. Werkvertrag (§§ 631 - 651) |
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Rechtsprechung zu § 631 BGB a.F.
165 Entscheidungen zu § 631 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.01.2020 - 12 U 195/17
Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar aus einem vorzeitig beendeten ...
- OLG Rostock, 24.11.2020 - 4 U 163/12
Werklohnanspruch für die Errichtung eines Einfamilienhauses: Fälligkeit trotz ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 21 U 42/12
Schadensersatzansprüche gegen einen Ingenieur wegen Mängeln der Statik für zwei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 27.01.2012 - 2 O 318/06
Schadensersatzbegehren des Bestellers wegen mangelhafter Ingenieurleistungen; ...
- LG Wuppertal, 27.01.2012 - 2 O 318/06
- OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18
Architektenhaftung: Umfang der Prüfungspflichten eines als "Bauoberleitung" ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - 27 U 14/16
Ansprüche aus einem Wartungsvertrag für eine Windenergieanlage
- KG, 23.01.2002 - 26 U 70/01
Zur Minderung eines sich aus § 631 a.F. BGB ergebenden Werklohnanspruchs auf Null ...
- LG Dessau-Roßlau, 01.04.2021 - 3 O 9/20
Internationale Zuständigkeit für eine Widerklage gegen eine Klägerin mit Sitz im ...
- BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 203/03
Fertigstellung einer geleasten Anlage durch einen Dritten
- OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 23 U 10/98
Werkvertrag: Aufbau eines Fertighauses auf nicht standsicherer Grundlage