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   OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02   

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https://dejure.org/2002,9172
OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02 (https://dejure.org/2002,9172)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2002 - 11 W 2/02 (https://dejure.org/2002,9172)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 11 W 2/02 (https://dejure.org/2002,9172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 269 Abs. 3 § 494a
    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme in der Hauptsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweisverfahren: Kosten bei mehreren Hauptsacheprozessen der Parteien?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1093
  • BauR 2002, 1283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 08.11.1999 - 13 W 2637/99

    Fristsetzung zur Klageerhebung

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
    Richtiger wäre es bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats allerdings gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich bereits gegen die im Beweisverfahren beantragte und angeordnete Fristsetzung nach § 494 a Abs. 1 ZPO gewandt hätte (vgl. OLG Nürnberg BauR 2000, 442 ).
  • OLG Köln, 09.06.1999 - 17 W 241/98

    Kostengrundentscheidung Beweisverfahren Hauptsacheprozess

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
    Auch dieser andere Prozess kann im übrigen Hauptsacheprozess im Sinne von § 494 a ZPO sein (OLG Köln NJW-RR 2000, 361).
  • OLG Hamburg, 23.04.1998 - 8 W 137/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.02.2002 - 11 W 2/02
    Dieses Ergebnis stimmt mit der zu § 91 ZPO vertretenen Auffassung überein, wonach die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dann nicht als Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind, wenn es auf das Beweisergebnis im Folgeprozess nicht ankommt, es aber in einem anderen Rechtsstreit der Parteien entscheidungserheblich sein kann (OLG Hamburg MDR 1998, 1124 ; vgl. Zöller/Herget § 91 Rdn. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" a.E.).
  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 176/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme im

    b) Eine andere - auch vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung - geht davon aus, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien analog § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Kläger mit der Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme aufzuerlegen, wenn keine Frist gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzt worden sei und die Parteien und der Streitgegenstand identisch seien (OLG Düsseldorf aaO 351; OLG Hamburg MDR 2002, 1093 lässt offen, ob § 494 a Abs. 2 ZPO analog oder § 269 Abs. 3 ZPO direkt anwendbar ist).
  • OLG Koblenz, 05.03.2003 - 14 W 148/03

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme

    In seinem Beschluß vom 20. Februar 2002, 11 W 2/02, in OLGR Hamburg 2002, 229 = BauR 2002, 1283 -1284 = MDR 2002, 1093 -1094 vertritt es die Ansicht, dass die Kostenentscheidung nach § 269 ZPO grundsätzlich auch die Kosten der Beweissicherung erfasst.
  • OLG Jena, 22.06.2006 - 4 W 173/06

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Klagerücknahme (in der Hauptsache)

    Die Frage, ob die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostenentscheidung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfasst werden, ist streitig (dafür: OLG Düsseldorf, BauR 1997, 349; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 70; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004, Az.: 12 W 160/03, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, BauR 2002, 1283; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 494a Rdnr. 4a; dagegen: OLG Koblenz, NJW 2003, 3281; OLG Köln, MDR 2002, 1391; OLG Köln, BauR 2003, 290; OLG München, NJW-RR 1998, 1078; Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, 2. Auflage, § 269 Rdnr. 51; Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 269 Rdnr. 18b).
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