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   VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03   

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VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - 8 S 1098/03 (https://dejure.org/2003,8737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschaftliche Wirkung von seitlichen bzw. hinteren Baugrenzen; Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschützende Wirkung der Baugrenze

  • Judicialis

    BauNVO § 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 23 Abs. 1
    Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): seitliche Baugrenze, hintere Baugrenze, nachbarschützende Wirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplan: Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2003, 470
  • BauR 2004, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen, insbesondere von der Festsetzung Nr. 6.1, wonach Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig sind, ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = PBauE § 31 BauGB Nr. 3; Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen, insbesondere von der Festsetzung Nr. 6.1, wonach Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie den hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig sind, ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = PBauE § 31 BauGB Nr. 3; Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 = PBauE § 31 BauGB Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig diese Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 5 S 1596/97

    Bebauungsplanfestsetzung - planungsrechtlich nicht überbaubare Grundstücksfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2003 - 8 S 1098/03
    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig diese Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (vgl. Beschluss vom 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112; Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BRS 59 Nr. 126 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17

    Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO;

    Sie greift daher dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2, und zuletzt vom 11.03.2019 - 8 S 2591/18 - sowie vom 08.04.2019 - 8 S 448/19, 8 S 472/19 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)).
  • VG Freiburg, 25.07.2012 - 4 K 2241/11

    Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zulässiger Grenzbebauung

    Dabei kann dahinstehen, ob mit wohl überwiegender Rechtsprechung Baugrenzen als Element des Maßes der baulichen Nutzung generell nachbarschützende Wirkung abgesprochen wird (so etwa VG München, Beschluss vom 01.09.2010 - M 8 SN 10.3907 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 11.05.2011 - 5 K 893/10 -, juris), oder ob mit dem VGH Baden-Württemberg davon auszugehen ist, dass im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzte seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützend sind (vgl. nur Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung

    Eine solche, die bestehenden Grundstücksgrenzen gleichsam negierende Festsetzung von Baugrenzen spricht gewichtig für eine allein im städtebaulichen Interesse getroffene Regelung und damit gegen eine nachbarschützende Wirkung (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - 8 S 967/07

    Verletzung von Nachbarrechten bei Überschreitung der Baugrenze

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kommt hinteren Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.5.2006 - 8 S 149/06 -, vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470 und vom 27.12.1995 - 8 S 3002/95 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.2.2003 - 5 S 5/03 -).
  • VGH Bayern, 29.08.2014 - 15 CS 14.615

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VG Freiburg, 16.07.2013 - 4 K 497/13

    Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage; summarische

    1.3 Die Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen dagegen entfaltet zwar grundsätzlich Drittschutz; dieser beschränkt sich aber regelmäßig auf die der jeweiligen Baugrenze jeweils gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris).
  • VG München, 30.01.2019 - M 29 K 18.3555

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots

    Hierzu seien Entscheidungen des BayVGH (B.v. 27.04.2009 - 14 ZB 08.1172) und des VGH Mannheim (B.v. 01.10.1999 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2) vergleichend heranzuziehen.

    Auf die zitierten Entscheidungen (Anm.: gemeint ist entweder die Entscheidung des VGH Mannheim vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - juris Rn. 2 oder vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - juris Rn. 5) kann sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht berufen, da diese jeweils Fälle betreffen, in denen - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein Bebauungsplan für den streitgegenständlichen Bereich vorlag.

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 15 ZB 14.1108

    Ausnahme vom Verbot von Geländeveränderungen

    Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1, 50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung - selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre - keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).
  • VG München, 20.04.2015 - M 8 SN 15.181

    Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 8 S 2156/11

    Vermutungsregel über die Bedeutung einer Baugrenze

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 5 K 17.1555

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG Augsburg, 09.06.2016 - Au 5 K 16.285

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit

  • VG München, 20.04.2017 - M 11 SN 17.448

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernmeldetechnische Nebenanlagen (Basisstation für Mobilfunknetz) als den Wohnbedürfnissen i.S.v. § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung (BPVO) dienende Anlagen; Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen in Wohngebieten von übergeleiteten hamburgischen Baustufenplänen

  • ibr-online

    Mobilfunkanlagen in Wohngebieten zulässig!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Mobilfunkbasisstation im Wohngebiet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 709
  • BauR 2004, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Zwar kommt den Gebietsfestsetzungen eines Baustufenplans nachbarschützende Wirkung zu (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 101 S. 364; Urt. d. Senats v. 10.4.1997, NordÖR 1999 S. 354, 355).

    Dabei ist der Begriff der Wohnbedürfnisse weit auszulegen, und es bedarf deshalb eines geeigneten Maßstabes zur Konkretisierung dieser Festsetzung (Urteile d. Senats v. 13.2.2002 - 2 Bf22/97 - und v. 10.4.1997, NordÖR 1999 S. 354, 355 ff. sowie Urteil des BVerwG vom 17.12.1998, BVerwGE 108, S. 190 auch zum folgenden).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Zwar kommt den Gebietsfestsetzungen eines Baustufenplans nachbarschützende Wirkung zu (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 101 S. 364; Urt. d. Senats v. 10.4.1997, NordÖR 1999 S. 354, 355).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.2.2002, NJW 2002 S. 1638, 1639; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.2002, NVwZ-RR 2003 S. 27, 28), dem der Senat folgt, hat in Bezug auf Mobilfunkanlagen ausgeführt, dass die Auffassung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass der Verordnungsgeber im Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenwärtig nicht verpflichtet sei, die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV zu verschärfen.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Dabei ist der Begriff der Wohnbedürfnisse weit auszulegen, und es bedarf deshalb eines geeigneten Maßstabes zur Konkretisierung dieser Festsetzung (Urteile d. Senats v. 13.2.2002 - 2 Bf22/97 - und v. 10.4.1997, NordÖR 1999 S. 354, 355 ff. sowie Urteil des BVerwG vom 17.12.1998, BVerwGE 108, S. 190 auch zum folgenden).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (z.B. BVerwGE 67 S. 334 ff., Urt. d. Senats v. 17.1.2002, NordÖR 2002 S. 454, 457; Beschl. d. Senats v. 5.6.2003 - 2 Bs 182/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 3 S 590/02

    Mobilfunkstation - Nutzungsuntersagung - sofortige Vollziehung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28.2.2002, NJW 2002 S. 1638, 1639; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.2002, NVwZ-RR 2003 S. 27, 28), dem der Senat folgt, hat in Bezug auf Mobilfunkanlagen ausgeführt, dass die Auffassung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass der Verordnungsgeber im Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenwärtig nicht verpflichtet sei, die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV zu verschärfen.
  • OVG Hamburg, 30.07.2003 - 2 Bf 427/00

    Private Schwimmhalle in reinem Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, BRS 30 Nr. 117; Urt. d. Senats v. 30.7.2003 - 2 Bf 427/00 -).
  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (z.B. BVerwGE 67 S. 334 ff., Urt. d. Senats v. 17.1.2002, NordÖR 2002 S. 454, 457; Beschl. d. Senats v. 5.6.2003 - 2 Bs 182/03 -).
  • VGH Bayern, 08.07.1997 - 14 B 93.3102

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Fernmeldedienstgebäudes mit Sendefunkanlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.11.1999, Buchh. 406.12 § 14 BauNVO Nr. 15 m.w.N.; so auch VGH München, Beschl. v. 8.7.1997, BRS 59 Nr. 181), an die der Senat jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang anknüpft, sind nämlich in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur solche Nebenanlagen gemeint, deren (Hilfs-)Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke - was hier nicht in Betracht kommt - oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05

    Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation

    Durch die tatbestandliche Einschränkung auf "Nebenanlagen" soll lediglich ausgeschlossen werden, dass in dem Baugebiet die Haupt(sende)anlage untergebracht wird (in diese Richtung wohl auch Reimer, NVwZ 2004, 146, 154 sowie Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNR. 1261; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003 - 2 Bs 439/03 -, NordÖR 2004, 110, 112, Leitsatz in BauR 2004, 377).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2004 - 1 ME 256/04

    Umfang des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Nachbareilantrag gegen eine

    Durch die tatbestandliche Einschränkung auf "Nebenanlagen" soll lediglich ausgeschlossen werden, dass in dem Baugebiet die Haupt(sende)anlage untergebracht wird (in diese Richtung wohl auch Reimer, NVwZ 2004, 146, 154 sowie Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, RdNR. 1261; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003 - 2 Bs 439/03 -, NordÖR 2004, 110, 112, Leitsatz in BauR 2004, 377).
  • VGH Hessen, 06.12.2004 - 9 UE 2582/03

    Mobilfunkbasisstation im reinen Wohngebiet

    In diesem Sinne kommt einer Basisstation nur eine Hilfsfunktion zu, die der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden Leitungen entspricht (so ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 Bs 439/03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2005 - 7 B 2752/04

    Mobilfunkstation in reinem Wohngebiet?

    auch: Hess. VGH, Urteil vom 6.12.2004 - 9 UE 2582/03 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, Beschluss vom 8.12.2003 - 2 Bs 439/03 -, NordÖR 2004, 110 = JURIS.
  • VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09

    Zuordnung eines Bordells zu den Vergnügungsstätten iSv § 8 Abs. 3 Nr. 3

    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003 - 2 Bs 439/03, MMR 2004, 709 (712)).
  • VGH Bayern, 30.03.2004 - 21 CS 03.1053
    Bis heute liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkennt-nisse über athermisch bedingte pathogene Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26. BImSchV entsprechen vor, die das Schutzniveau dieser Verordnung als völlig unzureichend erscheinen lassen könnten (so auch OVG RhPf vom 13.1.2004 Az.: 8 B 11939/03.OVG; OVG Hamburg vom 8.12.2003 Az.: 2 Bs 439/03 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 8 B 11939/03

    Eilantrag gegen Mobilfunkanlage abgelehnt

    Bis heute liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über athermisch bedingte pathogene Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, die den Anforderungen der 26. BImSchV entsprechen, vor, die das Schutzniveau dieser Verordnung als völlig unzureichend erscheinen lassen könnten (s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 08. Dezember 2003, - 2 Bs 439/03-, S. 4 BA sowie Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2001, BRS 64 Nr. 136 mit zahlreichen Nachweisen).
  • VG Saarlouis, 22.06.2006 - 5 F 13/06

    Nutzungsuntersagung für eine Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet

    In diesem Sinne kommt einer Basisstation nur eine Hilfsfunktion zu, die der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden Leitungen entspricht (so ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003 - 2 Bs 439/03 -).
  • VG Hamburg, 22.05.2012 - 11 K 3222/10

    Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003, 2 Bs 439/03, MMR 2004, 709 (712)).
  • VG Hamburg, 30.12.2005 - 11 E 3265/05

    TA Lärm nicht auf Kindertagesstätte anwendbar; Reichweite des

    Als solcher Maßstab kann - wenn auch nicht schematisch - die jeweils geltende Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe herangezogen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003, MMR 2004, 709).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2004 - 7 A 450/03
  • VG Saarlouis, 26.04.2006 - 5 K 132/04

    Nutzung von Mobilfunkanlagen in Allgemeinen Wohngebieten nur aufgrund

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7696
OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03.OVG (https://dejure.org/2003,7696)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.11.2003 - 8 E 11797/03.OVG (https://dejure.org/2003,7696)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2003 - 8 E 11797/03.OVG (https://dejure.org/2003,7696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten; Statthaftigkeit der Beschwerde des vertretenen Beteiligten und des Bevollmächtigten; Vertretungszwang bei einer Beschwerde; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch einen Baubetreuer

  • Judicialis

    VwGO § 67; ; VwGO § ... 67 Abs. 1; ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 67 Abs. 2; ; VwGO § 67 Abs. 2 Satz 3; ; RBerG Art. 1 § 1; ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; ; RBerG Art. 1 § 5; ; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Baubetreuer darf nicht Prozessbevollmächtigter sein!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann ein Baubetreuer seinen Kunden in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht vertreten? (IBR 2004, 108)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 703
  • DVBl 2004, 392 (Ls.)
  • BauR 2004, 312
  • BauR 2004, 377 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Dresden, 17.02.1999 - 6 U 968/95

    Wohnungsprivatisierung als unerlaubte Rechtsberatung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03
    Diese weitergehende Rechtsbesorgung stellt vielmehr eine typischerweise durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmende Tätigkeit dar und ist durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht mehr gedeckt (s. auch OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165; OLG Dresden, BauR 2000, 743).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1966 - VII B 164/66
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03
    Soweit das OVG Münster hierzu in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 27. April 1966 (NJW 1966, 2232) noch einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatte, kann sich der Senat ihm aus den vorstehenden Erwägungen nicht anschließen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.10.1971 - I B 76/71

    Unzulässigkeit der Vertretung des Auftraggebers durch den Architekten im Prozess,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03
    Diese weitergehende Rechtsbesorgung stellt vielmehr eine typischerweise durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmende Tätigkeit dar und ist durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht mehr gedeckt (s. auch OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165; OLG Dresden, BauR 2000, 743).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1978 - XI B 2767/77
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2003 - 8 E 11797/03
    Diese weitergehende Rechtsbesorgung stellt vielmehr eine typischerweise durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmende Tätigkeit dar und ist durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht mehr gedeckt (s. auch OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165; OLG Dresden, BauR 2000, 743).
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