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   BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07   

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https://dejure.org/2007,4940
BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07 (https://dejure.org/2007,4940)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - VII ZR 137/07 (https://dejure.org/2007,4940)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 137/07 (https://dejure.org/2007,4940)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Restwerklohn für Bauarbeiten durch einen Insolvenzverwalter; Inhalt des Gebots des rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 7; ; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (IBR 2008, 1135)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Bedeutung hat eine verschlossen hinterlegte Urkalkulation? (IBR 2008, 201)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 467
  • NZBau 2008, 251
  • BauR 2008, 512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 249/06

    Aufhebung des Berufungsurteils mangels Beachtung des rechtlichen Gehörs mangels

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07
    Ein solcher Fall kann nicht nur vorliegen, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung eine Vielzahl von gegen seine Auffassung sprechenden Ergebnissen der Beweisaufnahme unbeachtet lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - IV ZR 249/06, VersR 2007, 833), sondern auch dann, wenn es bei der Vertragsauslegung naheliegende und erhebliche Gründe unberücksichtigt lässt, die eine Partei für ihre von der Auffassung des Gerichts abweichende Würdigung vorträgt.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367).
  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 189/02

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 145 f; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - VII ZR 137/07
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 2 BvR 762/98, BauR 1999, 1211 = ZfBR 1999, 332 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2009 - VII ZR 133/08

    Übergehen bzw. Nichtzulassung eines neuen Vortrags durch das Gericht als

    a) Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 137/07, BauR 2008, 512 = NZBau 2008, 251).
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