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   BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03   

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https://dejure.org/2004,10861
BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03 (https://dejure.org/2004,10861)
BayObLG, Entscheidung vom 31.03.2004 - 3Z BR 246/03 (https://dejure.org/2004,10861)
BayObLG, Entscheidung vom 31. März 2004 - 3Z BR 246/03 (https://dejure.org/2004,10861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anordnung der Auslagenerstattung, Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache, vorläufige Unterbringungsmaßnahme

  • Judicialis

    FGG § 13 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1906 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1906 Abs. 1
    Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Unterbringung - Rechtfertigung einer Unterbringungsmaßnahme bei ernsthafter psychischer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Unterbringung; Erstattung notwendiger Auslagen; Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz; Aufhebung als "von Anfang an ungerechtfertigt"; Verbesserung des Gesundheitszustandes; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1403 (Ls.)
  • BayObLGR 2004, 394
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 22.01.2003 - 3Z BR 185/02

    Hauptsacheerledigung im zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03
    Erledigt sich die Hauptsache während des eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme betreffenden Beschwerdeverfahrens und beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten, kommt die Anordnung einer Auslageerstattung nach pflichtgemäßem Ermessen nur dann in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 783).

    Beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Kosten, hat das Beschwerdegericht nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu befinden (BayObLG FamRZ 2003, 783; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13a Rn. 47 m.w.N.).

    Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist aber auch dann zu genehmigen, wenn sie u. a. zur Durchführung einer Heilbehandlung notwendig ist, welche ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 2003, 783/784 m.w.N.).

  • BayObLG, 21.11.2001 - 3Z BR 319/01

    Voraussetzungen zivilrechtlicher Unterbringung

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03
    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 908 m.w.N.).

    Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die " Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLG FamRZ 2002, 908/909).

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03
    Da eine ambulante Zwangsbehandlung insoweit aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam (vgl. BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149), ist somit die von der Betroffenen in ihrer Beschwerdebegründung herausgestellte vermeintliche Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung auf Grund ihres eigenen Verhaltens von vornherein unrealistisch gewesen.
  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03
    Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person eine so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774/1775).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Auszug aus BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 246/03
    Es muss absehbar sein, dass bei Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung über die Unterbringungsmaßnahme eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen drohen würde (BayObLGZ 1999, 269 = FamRZ 2000, 566).
  • OLG Karlsruhe, 15.07.2008 - 19 Wx 36/08

    Freiheitsbeschränkende Maßnahmen: Genehmigung eines zeitweisen Einsperrens eines

    Vor diesem Hintergrund können unterbringungsähnliche Maßnahmen grundsätzlich schon dann nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt werden, wenn damit einer drohenden Eskalation vorgebeugt wird, die erhebliche gesundheitliche Gefahren für den Betroffenen mit sich bringen kann (Staudinger/Bienwald, 13. Bearb. (2006), § 1906 Rn. 24; BayObLG, BayObLGR 2004, 394, 395).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Insofern ist eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung aber bereits dann statthaft, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine ernsthaft drohende und gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Betroffenen bzw. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden ( BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; OLG München , OLG-Report 2006, Seiten 472 ff.; KG Berlin , KG-Report 2005, Seiten 621 f.; BayObLG , BayObLGR 2004, Seite 394; LG Kassel , BtPrax 2013, Seiten 72 ff. = FamRZ 2013, Seiten 1605 f. ).
  • LG Kassel, 27.06.2011 - 3 T 343/11

    Betreuung: Unterbringung durch einstweilige Anordnung bei unzureichendem

    Danach sind die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die fortdauernde Heilbehandlung des Beschwerdeführers durch seine Unterbringung sichergestellt werden darf, erfüllt; denn die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist bereits dann statthaft, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine ernsthaft drohende und gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774 (1775); BayObLG BayObLGR 2004, 394; KG KGR 2005, 621 (622); OLG München OLGR 2006, 472 (474)).
  • LG Kassel, 28.01.2013 - 3 T 35/13

    Zum Verhältnis einer Unterbringung nach Betreuungsrecht zur

    Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nämlich bereits dann statthaft, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine ernsthaft drohende und gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774 (1775); BayObLG BayObLGR 2004, 394; KG KGR 2005, 621 (622); OLG München OLGR 2006, 472 (474)).
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